Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden (780.110)
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden (780.110)
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden Vom 30. Mai 1974 (Stand 1. Oktober 1975) Gestützt auf Art. 6 des Gesetzes 1 ) vom Grossen Rat erlassen am 30. Mai 1974
2 )
Art. 1 Aufsicht und Vertretung
1 Der Regierung obliegt die allgemeine Aufsicht über das Salzregal. Sie bezeichnet die Vertretung des Kantons im Verwaltungsrat der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen.
2 Die Regierung kann für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung Aus - führungsbestimmungen erlassen.
Art. 2 Vollzug
1 Das Finanz- und Militärdepartement ist für den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung zuständig, soweit hiezu nicht ausdrücklich der Grosse Rat oder die Re - gierung bezeichnet ist.
Art. 3 Inkrafttreten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
3 )
.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal vom 26. November 1960 4 ) , geändert am 20.
1964 5 ) und am 23. Februar 1973 6 ) , aufgehoben.
1) BR 780.100
2) B vom 11. März 1974, 44; GRP 1974/75, 83, 85
3) Mit RB vom 23. August 1976 rückwirkend auf den 1. Oktober 1975 in Kraft gesetzt.
4) AGS 1961, 220
5) AGS 1965, 1 (Art. 7)
6) AGS 1973, 292 (Art. 7)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.05.1974 01.10.1975 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 30.05.1974 01.10.1975 Erstfassung -