Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden (780.110)
CH - GR

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden Vom 30. Mai 1974 (Stand 1. Oktober 1975) Gestützt auf Art. 6 des Gesetzes 1 ) vom Grossen Rat erlassen am 30. Mai 1974
2 )

Art. 1 Aufsicht und Vertretung

1 Der Regierung obliegt die allgemeine Aufsicht über das Salzregal. Sie bezeichnet die Vertretung des Kantons im Verwaltungsrat der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen.
2 Die Regierung kann für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung Aus - führungsbestimmungen erlassen.

Art. 2 Vollzug

1 Das Finanz- und Militärdepartement ist für den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung zuständig, soweit hiezu nicht ausdrücklich der Grosse Rat oder die Re - gierung bezeichnet ist.

Art. 3 Inkrafttreten

1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
3 )
.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal vom 26. November 1960 4 ) , geändert am 20.
1964 5 ) und am 23. Februar 1973 6 ) , aufgehoben.
1) BR 780.100
2) B vom 11. März 1974, 44; GRP 1974/75, 83, 85
3) Mit RB vom 23. August 1976 rückwirkend auf den 1. Oktober 1975 in Kraft gesetzt.
4) AGS 1961, 220
5) AGS 1965, 1 (Art. 7)
6) AGS 1973, 292 (Art. 7)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.05.1974 01.10.1975 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 30.05.1974 01.10.1975 Erstfassung -
Markierungen
Leseansicht