Verordnung über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Soz... (831.0.12)
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Verordnung über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz

Verordnung über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz vom 02.05.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 22a des Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 (SHG); gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe; in Erwägung: Die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) veröffent - lichten Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe an bedürftige Per - sonen haben Referenzwert (s. Art. 22a SHG). Im Jahr 2005 hat die SKOS die Richtsätze einer Teilrevision unterzogen. Die Revision wurde den Kantonen von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren zur Anwendung anempfohlen. Die monatliche Pauschale II und der Zuschlag ab der dritten Person über 16 Jahre sind abgeschafft worden. Das Hauptziel der Revision besteht darin, die Sozialhilfe verstärkt auf die berufliche und soziale Integration auszurichten. Zu diesem Zweck gilt der Vorrang den Integrationsmassnahmen und wird ein Freibetrag auf das Er - werbseinkommen anstelle der bisher geltenden Erwerbsunkosten eingeführt. Der Betrag für den Grundbedarf wird gesenkt, jedoch erfolgt ein Ausgleich in Form einer minimalen Integrationszulage, sofern die unterstützte Person sich um ihre Eingliederung bemüht. Es wird eine Integrationszulage für Alleinerziehende eingeführt. Ausserdem wird das Thema Sanktionen detaillierter behandelt. Die Sozialkommissionen und die interessierten Kreise wurden gemäss Arti - kel 22a SHG angehört. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Allen Bedürftigen, die zu Hause leben und ihren Haushalt führen, steht eine Pauschale für ihren Lebensunterhalt zu.
2 Die Ausgabenpositionen, die dieser Unterhaltspauschale zugrunde liegen, sind Gegenstand einer Weisung der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion).
3 Die monatliche Unterhaltspauschale bestimmt sich nach der Zahl der Perso - nen, die im gleichen Haushalt leben.

Art. 2

1 Die monatlichen Unterhaltspauschalen betragen: Haushaltsgrösse Monatliche Pauschale Äquivalenzskala: Multiplikator Monatliche Pauscha - le je Person (gerun - det)
1 Person Fr. 997 1,00 Fr. 997
2 Personen Fr. 1'525 1,53 Fr. 763
3 Personen Fr. 1'854 1,86 Fr. 618
4 Personen Fr. 2'134 2,14 Fr. 533
5 Personen Fr. 2'413 2,42 Fr. 483 je weitere Person + Fr. 202

Art. 3

1 Die monatliche Unterhaltspauschale für Personen zwischen dem vollende - ten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr, die alleine in ihrem eigenen Haushalt leben, keine Ausbildung absolvieren, an keiner Massnahme zur sozialen und beruflichen Eingliederung teilnehmen und keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen, entspricht der um 20 % gekürzten monatlichen Unterhaltspauschale nach Artikel 2. Diese Kürzung gilt nicht für Personen, die elterliche Pflichten wahrnehmen.

Art. 4

1 Nicht erwerbstätige Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die spezifische Schritte zur sozialen und/oder beruflichen Eingliederung un - ternommen haben, erhalten eine monatliche Integrationszulage von 100 Fran - ken.
2 Diese Zulage beträgt monatlich 250 Franken, wenn die Personen im Rah - men eines sozialen Eingliederungsvertrags an einer Massnahme zur sozialen Eingliederung im Sinne von Artikel 4 Abs. 5 SHG teilnehmen.

Art. 5

1 Ein Freibetrag von monatlich 400 Franken auf das Erwerbseinkommen wird Personen über 16 Jahren gewährt, die während mindestens eines ganzen Mo - nats vollzeitlich erwerbstätig sind.
2 Bei einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit wird der Freibetrag im jeweiligen Verhältnis gekürzt; er beträgt jedoch mindestens 200 Franken je Monat.

Art. 6 ...

Art. 7

1 Integrationszulagen können mehreren Personen im gleichen Haushalt erteilt werden.
2 Der monatliche Höchstbetrag aller Integrationszulagen und Einkommens- Freibeträge zusammen beträgt 850 Franken je Haushalt.

Art. 8

1 Weitere effektive Kosten, die aus einer Erwerbstätigkeit oder einer unbe - zahlten Tätigkeit entstehen, sind in den Ausgaben eines Sozialhilfe-Budgets zu berücksichtigen, namentlich eine Entschädigung für auswärts eingenom - mene Mahlzeiten (10 Franken je Mahlzeit, jedoch höchstens 200 Franken im Monat) und für Fahrkosten.

Art. 9

1 Personen, die in einem Pflegeheim für Betagte leben, erhalten statt der Un - terhaltspauschale einen monatlichen Pauschalbetrag von 300 Franken für ihre persönlichen Ausgaben, die nicht im Pensionspreis inbegriffen sind, wie etwa für Taschengeld, Kleidung, Schuhe, Coiffeur, Telefonkosten.

Art. 10

1 Die minimale materielle Hilfe für den Lebensunterhalt (absolutes Existenz - minimum) nach Artikel 4a Abs. 2 SHG liegt 15 % unter den Pauschalbeträ - gen nach Artikel 2.
2 Bei Pflichtversäumnissen können die Pauschalbeträge nach Artikel 2 im Rahmen von Sanktionen um 5 bis 30 % gekürzt werden.
3 Die Kürzungen dürfen höchstens zwölf Monate dauern. Kürzungen von
20 % und mehr dürfen höchstens sechs Monate dauern und nicht ohne Neu - beurteilung verlängert werden.
4 Bei den Kürzungen werden die Konsequenzen für die Kinder der Unterstüt - zungseinheit berücksichtigt. Ausserdem entsprechen sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
5 Eine Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Deckung des Grund - bedarfs (Lebensunterhalt, Wohnen, Gesundheit) ist ausnahmsweise dann zu - lässig, wenn die unterstützte Person sich ausdrücklich und wiederholt wei - gert, eine ihr zumutbare und zur Verfügung stehende Beschäftigung anzuneh - men oder einen ihr zustehenden Anspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen.

Art. 11

1 Die Deckung des Grundbedarfs umfasst ausser der monatlichen Unterhalts - pauschale die Wohnungskosten (einschliesslich laufende Kosten) und die Kosten der medizinischen Grundversorgung (einschliesslich Kosten konser - vierender Zahnbehandlungen).
2 Bei der Festsetzung der Höchstbeträge für den Mietzins berücksichtigt das Kantonale Sozialamt die Situation auf dem regionalen Wohnungsmarkt.

Art. 12

1 Die situationsbedingten Leistungen decken bestimmte Bedürfnisse, die auf den Gesundheitszustand oder die besondere wirtschaftliche und familiäre Lage der unterstützten Person zurückzuführen sind. Sie werden nur gewährt, wenn sie sich bei eingehender Prüfung als notwendig erweisen.

Art. 13

1 Sämtliche Einkünfte und das Vermögen der unterstützten Person und aller Personen, die mit ihr im gleichen Haushalt leben, werden in der Berechnung des Budgets für die materielle Hilfe berücksichtigt.

Art. 14

1 Nicht als Sozialhilfeleistungen gelten namentlich:
a) ...
b) Mindestbeiträge an die AHV;
c) Steuern;
d) Schulden;
e) Begräbniskosten;
f) Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und weiteren straf - rechtlichen Massnahmen.

Art. 15

1 Die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung nach Abzug der vom Kanton zugestandenen Prämienverbilligung und die von der obligatori - schen Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten, das heisst Kostenbeteili - gungen (Selbstbehalt), Franchisen, Verzugszinse und Betreibungskosten, gel - ten als Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen nach SHG.

Art. 16

1 Von den Bemessungsrichtsätzen nach dieser Verordnung nicht betroffen sind:
a) Asylsuchende;
b) vorläufig aufgenommene Personen;
c) schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung;
d) Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE);
e) Personen, die sich im Kanton aufhalten, vorübergehend anwesend oder ohne Aufenthaltsbewilligung im Kanton sind.
2 Die Bemessungsrichtsätze für diese Personen sind in der Spezialgesetzge - bung geregelt.

Art. 17

1 Für alle Bereiche, die in dieser Verordnung nicht speziell geregelt sind, gel - ten die Richtlinien der SKOS für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozi - alhilfe. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung.

Art. 18

1 Die Direktion erlässt Weisungen für die Anwendung dieser Verordnung so - wie über die SKOS-Richtlinien.
2 Sie erstellt auf Ende Juni 2008 einen Bericht zuhanden des Staatsrats, in dem sie die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der neuen Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe beurteilt.
3 Sie kann bestimmte Aufgaben dem Kantonalen Sozialamt übertragen.

Art. 19

1 Das Ausführungsreglement vom 30. November 1999 zum Sozialhilfegesetz (ARSHG; SGF 831.0.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 20

1 Die Verordnung vom 8. September 2003 über die Richtsätze für die Bemes - sung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (SGF 831.0.12) wird aufgehoben.

Art. 21

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, mit Ausnahme von Arti - kel 15; dieser wird rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.05.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_034
02.05.2006 Art. 15 eingefügt 01.01.2006 2006_034
16.08.2011 Art. 2 geändert 01.01.2012 2011_068
27.08.2013 Art. 14 geändert 01.01.2014 2013_067
27.08.2013 Art. 15 geändert 01.01.2014 2013_067
04.07.2016 Art. 2 geändert 01.01.2017 2016_098
04.07.2016 Art. 3 geändert 01.01.2017 2016_098
04.07.2016 Art. 4 geändert 01.01.2017 2016_098
04.07.2016 Art. 10 geändert 01.01.2017 2016_098
23.08.2016 Art. 6 aufgehoben 01.01.2017 2016_104
14.11.2022 Art. 2 Abs. 1, Tabel - le, "1 Person" / "Mo - natliche Pauschale" geändert 01.01.2023 2022_114
14.11.2022 Art. 2 Abs. 1, Tabel - le, "1 Person" / "Mo - natliche Pauschale je Person (gerundet)" geändert 01.01.2023 2022_114
14.11.2022 Art. 2 Abs. 1, Tabel - le, "2 Personen" / "Monatliche Pauscha - le" geändert 01.01.2023 2022_114
14.11.2022 Art. 2 Abs. 1, Tabel - le, "2 Personen" / "Monatliche Pauscha - le je Person (gerun - det)" geändert 01.01.2023 2022_114
14.11.2022 Art. 2 Abs. 1, Tabel - le, "3 Personen" / "Monatliche Pauscha - le" geändert 01.01.2023 2022_114
14.11.2022 Art. 2 Abs. 1, Tabel - le, "3 Personen" / "Monatliche Pauscha - le je Person (gerun - det)" geändert 01.01.2023 2022_114
14.11.2022 Art. 2 Abs. 1, Tabel - le, "4 Personen" / "Monatliche Pauscha - le" geändert 01.01.2023 2022_114
14.11.2022 Art. 2 Abs. 1, Tabel - le, "4 Personen" / "Monatliche Pauscha - le je Person (gerun - det)" geändert 01.01.2023 2022_114
14.11.2022 Art. 2 Abs. 1, Tabel - le, "5 Personen" / "Monatliche Pauscha - le" geändert 01.01.2023 2022_114
14.11.2022 Art. 2 Abs. 1, Tabel - le, "5 Personen" / "Monatliche Pauscha - le je Person (gerun - det)" geändert 01.01.2023 2022_114
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.11.2022 Art. 2 Abs. 1, Tabel - le, "je weitere Person" / "Monatliche Pauschale" geändert 01.01.2023 2022_114 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.05.2006 01.01.2007 2006_034

Art. 2 geändert 16.08.2011 01.01.2012 2011_068

Art. 2 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_098

Art. 2 Abs. 1, Tabel -

le, "1 Person" / "Mo - natliche Pauschale" geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_114

Art. 2 Abs. 1, Tabel -

le, "1 Person" / "Mo - natliche Pauschale je Person (gerundet)" geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_114

Art. 2 Abs. 1, Tabel -

le, "2 Personen" / "Monatliche Pauscha - le" geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_114

Art. 2 Abs. 1, Tabel -

le, "2 Personen" / "Monatliche Pauscha - le je Person (gerun - det)" geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_114

Art. 2 Abs. 1, Tabel -

le, "3 Personen" / "Monatliche Pauscha - le" geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_114

Art. 2 Abs. 1, Tabel -

le, "3 Personen" / "Monatliche Pauscha - le je Person (gerun - det)" geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_114

Art. 2 Abs. 1, Tabel -

le, "4 Personen" / "Monatliche Pauscha - le" geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_114

Art. 2 Abs. 1, Tabel -

le, "4 Personen" / "Monatliche Pauscha - le je Person (gerun - det)" geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_114

Art. 2 Abs. 1, Tabel -

le, "5 Personen" / "Monatliche Pauscha - le" geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_114

Art. 2 Abs. 1, Tabel -

le, "5 Personen" / "Monatliche Pauscha - le je Person (gerun - det)" geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_114
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 2 Abs. 1, Tabel -

le, "je weitere Person" / "Monatliche Pauschale" geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_114

Art. 3 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_098

Art. 4 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_098

Art. 6 aufgehoben 23.08.2016 01.01.2017 2016_104

Art. 10 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_098

Art. 14 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067

Art. 15 eingefügt 02.05.2006 01.01.2006 2006_034

Art. 15 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067

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