Verordnung des Regierungsrates über die öffentlichen Bäder und Duschanlagen (817.31)
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Verordnung des Regierungsrates über die öffentlichen Bäder und Duschanlagen

Verordnung des Regierungsrates über die öffentlichen Bäder und Duschanlagen vom 19. Februar 2008 (Stand 1. Juli 2013)

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:
1. Öffentliche Bäder mit künstlichen Becken (Frei- und Hallenbäder);
2. öffentliche Duschanlagen;
3. öffentliche Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen (natürliche Oberflä - chengewässer).
2 Den öffentlichen Bädern und Duschanlagen gleichgestellt sind entsprechende Anla - gen in Einrichtungen wie Schulen, Heimen, Spitälern, Hotels, Campingplätzen und Sportanlagen.

§ 2 Kantonales Laboratorium

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Kantonalen Laboratorium. Es führt Kontrollen durch, erteilt die vorgesehenen Bewilligungen und ordnet die notwendi - gen Massnahmen an. Es kann in schwerwiegenden Fällen die Schliessung von öf - fentlichen Anlagen gemäss § 1 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 anordnen und gegen die Be - treiber und Betreiberinnen Strafanzeige erstatten.
2 Es ist befugt, die Öffentlichkeit über die Qualität des Badewassers zu informieren.

§ 3 Grundsatz

1 Öffentliche Bäder und Duschanlagen sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Gesundheit der Benutzer und Benutzerinnen sowie des Personals weder durch man - gelhafte hygienische Zustände noch durch die bei der Wasseraufbereitung und im Unterhalt der Badeanlagen verwendeten Verfahren oder Chemikalien gefährdet wer - den kann.

§ 4 Anforderungen

1 Das Badewasser der Bäder mit künstlichem Becken sowie die Raumluft der Hal - lenbäder müssen die im Anhang 1 festgelegten Anforderungen erfüllen. Duschwas - ser muss die Anforderung gemäss Anhang 2 erfüllen. Bei öffentlichen Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen haben die Betreiber und Betreiberinnen bei einer möglichen oder nicht auszuschliessenden gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das Badewasser unverzüglich und gut sichtbar die in Anhang 3 festgelegten Empfeh - lungen anzubringen.
2 Das Departement für Finanzen und Soziales kann die Anhänge anpassen.
3 Die bauliche Beurteilung der Wasseraufbereitung und der für die Hygiene relevan - ten Teile von Badeanlagen richtet sich nach der entsprechenden Norm des Schweize - rischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA-Norm).

§ 5 Wasseraufbereitungsanlagen

1 Neu- und Umbauten sowie der Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen in öffentli - chen Bädern sind bewilligungspflichtig. Der Betrieb einer neuen oder geänderten Wasseraufbereitungsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
2 Die Wasseraufbereitung muss von Personen betrieben werden, die über eine ent - sprechende Fachbewilligung gemäss eidgenössischer Chemikaliengesetzgebung ver - fügen.

§ 6 Amtliche Kontrollen und Inspektionen

1 Öffentliche Bäder und Duschanlagen werden von den Kontrollorganen stichpro - benweise geprüft. Probenahmen erfolgen in der Regel unangemeldet. Den Betrei - bern und Betreiberinnen ist der Befund schriftlich mitzuteilen.
2 Das Wasser von öffentlichen Badestellen ist von den Kontrollorganen während der Badesaison periodisch zu kontrollieren. Die Bevölkerung ist über die Kontrollergeb - nisse zu orientieren.
3 Öffentliche Bäder und Duschanlagen werden von den Kontrollorganen stichpro - benweise inspiziert. Sie orientieren die Betreiber und Betreiberinnen schriftlich über die Kontrollergebnisse.

§ 7 Auskunftspflicht

1 Die Betreiber und Betreiberinnen von öffentlichen Bädern und Duschanlagen sind verpflichtet, den Kontrollorganen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren, Zutritt zu Betriebsräumen und Betriebsanlagen sowie Probenahmen zu gestatten.

§ 8 Selbstkontrolle

1 Die Betreiber und Betreiberinnen von öffentlichen Bädern sind unabhängig von der amtlichen Kontrolle zur Selbstkontrolle des Badewassers nach den einschlägigen Richtlinien und Vorschriften des Bundesamtes für Gesundheit und des Schweizeri - schen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA) verpflichtet. Die Selbstkontrolle muss mikrobiologische, physikalische und chemische Untersuchungen des Bade - wassers und die Bestimmung des Desinfektionsmittelgehaltes umfassen.
2 Duschanlagen sind im Rahmen der Selbstkontrolle durch die Betreiberinnen oder Betreiber regelmässig mikrobiologisch zu kontrollieren.
3 Für öffentliche Bäder ist vom Betreiber oder der Betreiberin eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die für Unterhalt, Kontrolle und Reinigung zuständig ist. Sie ist der Kontrollbehörde zu melden.
4 Die verantwortliche Person ist für die Durchführung der Selbstkontrolle zuständig, die mindestens folgende Bereiche zu umfassen hat:
1. Nachgeführte Dokumentation über den Badebetrieb und dessen Organisation;
2. aktualisierte Gefahrenanalyse;
3. Erstellung, Durchsetzung und Überwachung von Weisungen für das Personal;
4. Überprüfung der in den Anhängen vorgeschriebenen Anforderungen;
5. Protokollierung der Messergebnisse und besonderer Vorkommnisse.
5 Ausserordentliche Vorkommnisse, wie gehäuftes Auftreten von Haut- und Augen - reizungen sowie asthmatischen Symptome sind unverzüglich den Kontrollorganen zu melden.

§ 9 Kosten

1 Amtliche Kontrollen und Inspektionen gemäss § 6 Absatz 1 und 3 dieser Verord - nung sind im Beanstandungsfall kostenpflichtig.
2 Kontrollen nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung sind nicht kostenpflichtig.
3 Alle übrigen Kontrollen sowie Planbegutachtungen und Bewilligungen werden den Betreibern oder Betreiberinnen nach dem Gebührentarif für die amtliche Lebensmit - telkontrolle verrechnet. Im Übrigen gilt die Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden
1 )
.

§ 10 Einsprachen

1 Gegen Entscheide des Kantonalen Laboratoriums kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
1)
631.1

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über öffentlichen Bäder vom 23. Mai 2000 wird aufgehoben.

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.02.2008 01.03.2008 Erstfassung ABl. 8/2008 Anhang 3 13.06.2013 01.07.2013 Inhalt geändert ABl 25/2013
Anhang 1
1) Bäder mit künstlichem Becken (§ 1 Absatz 1 Ziffer 1)
1. Mikrobiologische Beurteilungskriterien Toleranzwert Grenzwert Aerobe mesophile Keime (30°C) Escherichia coli Pseudomonas aeruginosa
2) Legionella pneumophila im Becken- wasser
3) 4)
1000 KBE
5) / ml nicht nachweisbar / 100 ml nicht nachweisbar / 100 ml nicht nachweisbar / 100 ml
2. Chemisch-physikalische Beurteilungskriterien Toleranzwert Grenzwert Desinfektionsmittel im Beckenwasser Freies Chlor - allgemein Freies Chlor - Warmsprudelbecken
6) Gebundenes Chlor Ozon
7)
0.2 - 0.8 mg/l
0.7 - 1.5 mg/l
0.2 mg/l
0.02 mg/l Desinfektionsmittel in der Raumluft: Chlor Ozon
0.5 ml/m³ (ppm)
0.1 ml/m³ (ppm)
1) Fassung gemäss Entscheid vom 22. November 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
2012.
2) Zu bestimmen bei Bedarf (z.B. bei Störungen)
3) Zu bestimmen bei Bedarf (z.B. bei Störungen)
4) Warmsprudelbecken sowie Becken und Einrichtungen mit Badewasser über 23°C mit aero- solbildenden Kreisläufen
5) KBE = Koloniebildende Einheiten
6) Warmsprudelbecken sowie Becken und Einrichtungen mit Badewasser über 23°C mit aero- solbildenden Kreisläufen
7) Nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. Sole- oder Mineralbäder
Oxidierbarkeit des Beckenwassers
1) : KMnO
4 -Verbrauch KMnO
4 -Verbrauch–Freibäder TOC (Total organic carbon)
5 mg/l
3.0 mg C/l
10 mg/l
15 mg/l pH - Wert 6.8 - 7.6 Sicherheit: Trübung/Klarheit Trihalogenmethane (Thm), be- rechnet als Chlorophorm einwandfreie Sicht über den ganzen Beckenboden
0.02 mg/l Erläuterungen: Toleranzwert : Wert oder Wertebereich, bei dessen Nichteinhaltung Massnahmen zu ergreifen sind. Grenzwert : Wert, bei dessen Überschreiten mit einer gesundheitlichen Gefährdung gerech- net werden muss. Der Badebetrieb ist unverzüglich einzustellen, bis die Störung behoben ist.
1) über dem Wert des Frischwassers. In Freibädern sind höhere Werte zulässig.
Anhang 2 Duschwasser (§ 1 Absatz 1 Ziffer 2) Mikrobiologisches Beurteilungskriterium Grenzwert Legionella pneumophila 1000 KBE Erläuterungen: Grenzwert : Wert, bei dessen Überschreiten mit einer gesundheitlichen Gefährdung gerech- net werden muss. Der Duschbetrieb ist einzustellen, bis die Störung behoben ist.
Anhang 3
1) Bäder an Seen, Weihern und Flüssen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 3)
2) Qualitäts- klasse E. Coli KBE/100ml Enterokokken KBE/100ml Beurteilung Eine gesundheit- liche Beeinträch- tigung durch Badewasser ist Empfehlung A < 100 < 100 nicht zu erwarten keine B 100 - 1000 < 100 nicht zu erwarten keine ≤ 1000 100 - 300 C ≤ 1000 > 300 nicht auszu- schliessen nicht Tauchen, nach dem Baden gründlich du- schen > 1000 ≤ 300 D > 1000 > 300 möglich Warnung : aus gesundheitlichen Gründen wird vom Baden ab- geraten
1) Fassung Departement für Finanzen und Soziales, Änderung per 1. Juli 2013.
2) Empfehlung zur Erhebung und Beurteilung der Badewasserqualität von See- und Flussbä- dern des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 1. Mai 2013.
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