Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz
Gastgewerbe: Gebührenverordnung Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz Vom 10. Mai 2005 (Stand 29. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 39 des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) vom 15. September
2004
1 ) und § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
2 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Zweck
1 Diese Verordnung setzt die Gebühren fest, welche die Bewilligungsbehörde oder eine andere Ver - waltungseinheit im Bauinspektorat ) des Bau- und Verkehrsdepartements für die Amtshandlungen und Massnahmen im Rahmen dessen Zuständigkeit für das Gastgewerbe erhebt.
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2 Die Gebührenerhebung durch andere für bauliche und betriebliche Erfordernisse zuständige Behör - den bleibt vorbehalten.
§ 2 2. Bemessungsgrundsätze
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die durch Gebührenrahmen begrenzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
2 Die Stundenansätze für die nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren betragen: - Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter CHF 160 - Leiterinnen und Leiter von Abteilungen und Fachstellen CHF 140 - Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter CHF 110 - Sekretariatsarbeiten CHF 85
3 Für Arbeiten dringlicher Natur oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten können diese Stundenan - sätze mit einem 50%-igen Zuschlag versehen werden. II. Gebühren
§ 3 1. Beherbergungsbetriebe
1 Bei Neueröffnung eines Beherbergungsbetriebs erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilli - gungsinhaberinnen oder -inhabern eine Gebühr von CHF 500.
5 )
2 Für die bloss gelegentliche Beherbergung während zeitlich begrenzter Veranstaltungen beträgt die Gebühr pro Anlass CHF 150.
6 )
3 Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand be - rechnet werden.
4 Die Erhebung der Gebühr für einen Restaurationsbetrieb bleibt vorbehalten.
1) SG 563.100 .
2) SG 153.800 .
§ 1 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
4)
§ 1 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 58 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 2. 2009, SG
153.110).
5)
§ 3 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006).
6)
§ 3 Abs. 2 eingefügt durch RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006); dadurch wurden die bisherigen Abs. 2 und 3 zu Abs. 3 und 4.
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Gastgewerbe: Gebührenverordnung
§ 4 2. Restaurationsbetriebe, Vereins- und Klubwirtschaften
7 )
1 Bei Neueröffnung eines Betriebs erhebt die Bewilligungehörde von den Bewilligunginhaberinnen oder -inhabern eine Gebühr von CHF 500.
8 )
2 Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand be - rechnet werden.
§ 5 3. Gelegenheits- und Festwirtschaften
1 Die Bewilligungbehörde erhebt pro Anlass eine Gebühr von CHF 150.
9 )
2 Bei Anlässen und Veranstaltungen für einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck kann die Be - willigungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder auf deren Erhebung verzichten.
§ 6
10 )
...
§ 7
11 )
...
§ 8
12 )
6. Weitere Gebühren
1 Von der zuständigen Verwaltungseinheit im Bauinspektorat
13 ) werden weitere Gebühren erhoben für: – Änderung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers CHF 500 – Änderung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers CHF 500 – Änderung der Grösse des Betriebs CHF 500 – Änderung des Charakters des Betriebs CHF 500 – Änderung der Öffnungszeiten CHF 500 – Änderung des Namens CHF 500 – Abweisung eines Gesuchs CHF 150 bis CHF 2'500 – Rückzug oder Rückweisung eines Gesuchs CHF 100 bis CHF 500 – Bearbeitung eines Wiedererwägungsgesuchs CHF 500 bis CHF 2'000 – Verfügung über die Anerkennung anderer Fähigkeitsausweis und über die Zulassung zu ergänzenden Prüfungen gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes CHF 150 bis CHF 500 – Verwarnungen CHF 300 bis CHF 1'000 – Entzug der Bewilligung CHF 400 bis CHF 1'000 – Androhung der Betriebsschliessung CHF 400 bis CHF 1'000 – Schliessung des Betriebs – Kontrollen gemäss § 38 des Gesetzes CHF 300 bis CHF 1'000 – sonstige Verfügungen
§ 9 7. Allgemeine Verwaltungsgebühren
1 Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben: – Für Erstellen von Fotokopien, pro Kopie – Effektive Auslagen von Porti, Telefonen, Fax usw. – Für Vorladungen, die wegen Versäumnissen zu erlassen sind CHF 30
14 )
2 Für die Insertionskosten der Publikation gemäss § 26 des Gesetzes im Kantonsblatt werden die effek - tiven Kosten verrechnet.
7)
§ 4 Titel in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).
8)
§ 4 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006).
9)
§ 5 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006).
10)
§ 6 aufgehoben durch RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006).
§ 7 aufgehoben durch RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006).
12)
§ 8 in der Fassung des RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006); Einleitungssatz geändert durch § 3 Ziff. 58 der Zuständigkeitsverordnung
vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
13)
§ 8: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
14)
§ 9 Abs. 1 Alinea 4 aufgehoben durch RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006);
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Gastgewerbe: Gebührenverordnung
3 Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen in § 14 b der Verordnung zum Verwaltungsgebührengesetz.
15 )
§ 10 8. Mitwirkungspflicht
1 Neben dem allgemeinen Gebot zur Mitwirkung sind die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller insbe - sondere verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Gebüh - ren einzureichen.
§ 11 9. Fälligkeit / Kostenvorschuss
1 Die Gebühren werden bei Erteilung der Bewilligung, mit Eröffnung der Verfügung oder mit Beendi - gung der erfolgten Bemühungen fällig.
2 Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller können im Bewilligungsverfahren zu einem angemesse - nen Kostenvorschuss angehalten werden.
§ 12 10. Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Juni 2005 wirksam.
15)
§ 9 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006).
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