Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage... (752.522)
CH - SG

Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Niederbüren

Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Niederbüren vom 29. Mai 1979 (Stand 29. Mai 1979) Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen erlassen gestützt auf § 48 lit. a–c des thurgauischen Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom
23. Mai 1961 sowie auf Art. 33 des st.gallischen Organisationsgesetzes vom 29. De - zember 1947 1 und auf Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenös - sischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 2 als Vereinbarung: 3
Art. 1
1 Die thurgauische Gemeinde Hauptwil wird ermächtigt, dem Abwasserverband der st.gallischen politischen Gemeinden Niederbüren, Niederhelfenschwil, Wald - kirch und Oberbüren beizutreten. Dem Verband können weitere Gemeinden bei - treten.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver - bandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Organisa - tionsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung der zuständigen Be - hörden 4 der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden 5 der Vertragskantone verhal - ten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1 16–52 (sGS 151.1 ).
2 sGS 752.1 .
3 In Vollzug ab 29. Mai 1979.
4 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und d bis GeschR, sGS 141.3 .
5 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 60 KV, sGS 111.1 .
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper - sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Niederbüren.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver - einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi - gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen 6 massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Organisationsreglement keine Vor - schriften enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewäs - serschutzgesetzes 7 , und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständi - gen Behörden des Kantons St.Gallen 8 im Einvernehmen mit den zuständigen Be - hörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver - bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden 9 und die Gerichte 10 der beteiligten Verbandsge - meinden.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Ei - nem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenver - sammlung vorauszugehen.
6 nGS 16–52 (sGS 151.1 ); VG, sGS 161.1 ; VRP, sGS 951.1 .
7 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
8 Baudepartement; Art. 25 lit. b und d bis GeschR, sGS 141.3 .
9 Im Kanton St.Gallen siehe VRP, sGS 951.1 ; nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
10 Im Kanton St.Gallen siehe VRP, sGS 951.1 ; nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An - rufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter be - zeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Dieser darf den Wohnsitz 11 in kei - nem der Vertragskantone haben.
3 Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes ge - troffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unter - liegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege. 12
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössi - schen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit - zuteilen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Delegierten und der dabei anzuwendenden Vor - schriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Ver - hältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständi - gen Behörden 13 der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschie - den.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden 14 der Ver - tragskantone.
11 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
12 nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
13 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b GeschR, sGS 141.3 .
14 Im Kanton St.Gallen siehe VRP, sGS 951.1 ; nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 15 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 16 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar - über ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von beiden Vertragskantonen unter - zeichnet ist.
15 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
16 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 14–25 29.05.1979 29.05.1979 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.05.1979 29.05.1979 Erlass Grunderlass 14–25
Markierungen
Leseansicht