Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei  (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG)  Vom 20. November 2012 (Stand 1. Juli 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  22  des  Bundesgesetzes  über  die  Fischerei  (BGF)  vom  21.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   und § 55 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
                            1    Dieses  Gesetz  regelt  die  nachhaltige,  arten-  und  tierschutzgerechte  Ausübung  der  Fischerei in oberirdischen öffentlichen und privaten Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  gilt  für  einheimische  Fische,  Rundmäu  ler,  Krebse,  Muscheln  sowie  Fischnähr-  tiere und bezweckt insbesondere, deren  a)  Bestand,  Lebensräume  sowie  natürl  iche  Artenvielfalt  zu  erhalten  und  zu  verbessern sowie Konflikte zwischen deren Schutz und anderen Interessen zu  vermeiden,  b)  bedrohte Arten und Rassen so  wie Lebensräume zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Fisch- und Krebszuchtanlagen sowie fü  r diejenigen künstlic  h angelegten priva-  ten Gewässer, in die Fische und Krebse au  s offenen Gewässern nicht auf natürliche  Weise  gelangen  können,  gelten  nur  di  e  §§  21  und  29–31.  Für  Fisch-  und  Krebs-  zuchtanlagen gilt zusätzlich § 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1   Der Kanton überträgt das Recht zur Au  sübung der Fischerei und die damit verbun-  denen Pflichten durch Verpachtung oder Au  sstellung von Fischereikarten an Fische-  reiberechtigte. Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten Fischereirechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  923.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfah-  ren  und  den  Rechtsschutz  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege (Verwaltungsrechtspflege  gesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Fischerei
2.1. Fischereirechte
§ 3 Staatliches Fischereirecht
                            1    Das  staatliche  Fischereirecht  beinhaltet  die  Ausübung  der  Fischerei  in  oberirdi-  schen öffentlichen und privaten Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Rhein,  Aare,  Reuss  und  Limmat  sowi  e  den  Hallwilersee  kann  ein  zeitlich,  räumlich  und  nach  Fangmethode  n  eingeschränktes  staatliches  Fisc  hereirecht  (Frei-  anglerrecht) übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bestehende private Fischereirechte
                            1    Bestehende,  im  Grundbuch  eingetragene,  priv  ate  Fischereirechte  bleiben  in  ihrem  Bestand  gewahrt.  Sie  müsse  n  an  Gewässern  mit  Freia  nglerrecht  dauerhaft  signali-  siert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eigentumsübertragungen  an  bestehenden  privaten  Fischereirechten  sind  dem  zu-  ständigen Departement vorgängig anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Falls  ein  wichtiges  öffentliches  Intere  sse  vorliegt,  kann  der  Kanton  bei  Verkauf,  dem  Verkauf  wirtschaftlich  gleichkommenden  Rechtsgesc  häften,  Zwangsversteige-  rung,  Schenkung,  Tausch  sowie  erbliche  r  Zuweisung  an  Personen  über  die  Nach-  kommen hinaus ein Vorkaufsrecht geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Eigentümerinnen  und  Eigentümer  bestehende  r  privater  Fischereirechte,  die  ihre  gesetzlichen  Pflichten  wiederholt  schwer  wiegend  verletzen,    können  vom  Kanton  enteignet werden. Es gelten die Vorschrift  en des 9. Titels de  s Gesetzes über Raum-  entwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Verpachtung staatlicher Fischereireviere
§ 5 Staatliche Fischereireviere
                            1    Die  oberirdischen  Gewässer  werden  in  staatliche  Fischereireviere  eingeteilt.  Das  zuständige  Departement  bestimmt  deren  Grenzen  insbesondere  nach  geografischen  und  fischereilichen  Kriterien.    Gewässerabschnitte,  an  denen  private  Fischereirechte  bestehen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ordentliche Verpachtung
                            1   Das zuständige Departement schreibt die staatlichen Fischereireviere öffentlich aus  und verpachtet sie für die Dauer von acht Jahren   je an einen Fischereiverein oder je  an höchstens zwei natürliche Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Verpachtung werden insbesondere   folgende Kriterien berücksichtigt:  a)  Fähigkeit, eine nachhaltige und tierschutzgerechte Fischerei zu gewährleisten,  b)  Fähigkeit, Jungfischerinnen und Jungfischer zu fördern,  c)  Ausübung der Fischerei durch eine   möglichst grosse Personenzahl,  d)  Verbundenheit mit der Region,  e)  Fähigkeit,  eine  gut  organisierte  und  wirksame  Aufsicht  über  das  Fischereire-  vier aufzubauen und zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  mehreren  Bewerbungen  werden  alle    Bewerberinnen  und  Bewerber  vor  dem  Entscheid über die Pachtvergabe angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt das Verfahr  en der Verpachtung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Freihändige Verpachtung
                            1    Das  zuständige  Departement  nimmt  eine  freihändige  Verpachtung  der  staatlichen  Fischereireviere vor  a)       bei       Weihern,  b)  bei Gewässern, die sich für die Fischaufzucht eignen,  c)       beim       Hallwilersee,  d)  bei Gewässern, die im Verfahren ge  mäss § 6 nicht verpachtet werden konnten,  e)  bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere
                            1    Pächterinnen  und  Pächter,  bei  Fischereiv  ereinen  alle  Mitglieder,  welche  die  Fi-  scherei aktiv ausüben, müsse  n fischereiberechtigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sämtliche  Mitglieder  des  Fischereiverei  ns  beziehungsweise  die  natürlichen  Perso-  nen haften solidarisch, maximal bis zum achtfachen Betrag des jährlichen Pachtzin-  ses, für die sich aus dem Pachtverhältnis   und der Fischereigesetzgebung ergebenden  Verpflichtungen.  Der  Fischereiverein  hat  in    seinen  Vereinsstatuten  entsprechende  Bestimmungen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unterpacht ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Pachtzins
                            1    Der  Regierungsrat  legt  auf  Beginn  einer  neuen  Pachtperiode  die  jährlichen  Pacht-  zinseinnahmen fest. Sie kommen dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  legt  den  Pachtzins  für  jedes  einzelne  staatliche  Fi-  schereirevier  fest.  Dieser  basiert  auf  ei  ner  ökologischen  und  fischereilichen  Bewer-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ende der Pacht
                            1    Die  Pacht  endet  mit  dem  Ablauf  der  P  achtdauer  oder  mit  der  Auflösung  des  Fi-  schereivereins  beziehungsweise,  bei  Verpach  tung  an  natürliche  Personen,  mit  dem  Tod aller Pächterinnen und Pächter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  kündigt  de  n  Pachtvertrag  nach  erfolgloser  Mahnung  entschädigungslos vorzeitig  a)  beim Wegfall von Ve  rpachtungsvoraussetzungen oder  b)  bei grober Verletzung der gesetzliche  n Pflichten oder des Pachtvertrags durch  die  natürlichen  Personen  oder  durch  den  Fischereiverein  beziehungsweise  durch dessen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Fischereiberechtigung
§ 11 Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei
                            1    Fischereiberechtigt  im  Kanton  ist,  we  r  eine  im  Kanton  Aargau  gültige  Fischerei-  karte besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Fischereikarte können Personen beziehen, die  a)  das  vom  Regierungsrat  durch  Verordnung  festgesetzte  Mindestalter  erreicht  haben,  b)  den erforderlichen Sachkundenachweis besitzen,  c)  nicht von der Ausübung der Fi  scherei ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kinder und Jugendliche in Begleitung eine  r fischereiberechtigten Person benötigen  bis zum festgesetzten Mindestalter keine Fischereikarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Fischereikarte  ist  nicht  übertragba  r.  Sie  muss  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  mitgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Sachkundenachweis
                            1   Der Regierungsrat regelt die Anforderungen zur Erlangung des aargauischen Sach-  kundenachweises durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  andere  Fähigkeitsausweise  an  erkennen  oder  bestimmte  Personengruppen,  insbesondere aufgrund ihrer Erfahrung, vom  Erfordernis des aargauischen Sachkun-  denachweises befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausschluss von der Ausübung der Fischerei
                            1    Von  der  Ausübung  der  Fischerei  im  Ka  nton  kann  ausgeschlossen  werden,  wer  wegen Widerhandlung gegen das Fischereirecht bestraft worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von der Ausübung der Fischerei im   Kanton wird ausgeschlossen,  a)  wer  wegen  wiederholter  vorsätzlicher    Widerhandlungen  gegen  das  Fischerei-  recht oder wegen anderweitiger Straft  aten, die mit der Ausübung der Fischerei  unvereinbar sind, bestraft worden ist,  b)  wem  die  Fischereiberechtigung  aufgrund  eines  richterlichen  oder  behördli-  chen Entscheids entzogen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Departement  verfügt    den  Ausschluss  von  der  Ausübung  der  Fi-  scherei  für  die  Dauer  von  mindestens  einem  Jahr  bis  höchstens  zehn  Jahren  und  entzieht die Fischereikarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Ausschluss von der Ausübung der Fisc  herei begründet keinen Schadenersatz-  anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Fischereikarten
§ 14 Staatliche Fischereireviere
                            1    Pächterinnen  und  Pächter  staatlicher  Fischereireviere,  bei  Fischereivereinen  zwei  Vorstandsmitglieder,  erhalten  unentgeltlich  je  eine  Fischereikarte  für  Pächterinnen  und Pächter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind befugt, Fischereikarten für die Angelfischerei an fischereiberechtigte Per-  sonen  auszustellen.  Die  zu  lässige  Anzahl  der  Jahres-,  Wochen-  und  Tageskarten  wird im Pachtvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement gibt für de  n Hallwilersee Fischereikarten in Form von  Jahres-,  Wochen-  und  Tageskarten  ab.  Es  kann  Dritte  mit  der  Ausgabe  der  Fische-  reikarten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat legt die Gebühren  für Fischereikarten durch Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gewässer mit Freianglerrecht
                            1    Fischereiberechtigte  Personen  können  fü  r  Rhein,  Aare,  Reuss  und  Limmat  sowie  für  den  Hallwilersee  beim  zuständigen  De  partement  Fischereikarten  für  Freiangle-  rinnen  und  Freiangler  beziehen.  Dieses  ka  nn  Dritte  mit  der  Ausgabe  der  Fischerei-  karten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  legt  die  Gebühren  fü  r  Fischereikarten  durch  Verordnung  fest.  Der  kantonale  Fischereiverband  erhält  einen  Anteil  am  jährlichen  Gebührenertrag,  der  vom  Regierungsrat  durch  Verordnung  fest  gelegt  wird.  Dieser    ist  im  Rahmen  einer  Leistungsvereinbarung  für  die  Förderung  der  Artenvielfalt  oder  für  die  Auf-  wertung der Wasserlebensräume zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gewässer mit bestehenden privaten Fischereirechten
                            1   Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fischereirechte sind befugt,  für  die  betreffenden  Gewässe  rabschnitte  Fischereikarten  an  fischereiberechtigte  Personen auszustellen. Der Regierungsrat rege  lt den Karteninhalt durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nachhaltige, arten- und tierschutzg  erechte Ausübung der Fischerei muss jeder-  zeit gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Fischereibetrieb
§ 17 Aufgaben und Befugnisse des Kantons
                            1    Der  Kanton  überwacht  die  Bestände  an    Fischen,  Rundmäulern,  Krebsen  und  Mu-  scheln.  Er  legt  die  kantonsweiten  Massnahmen  und  Vorgehensweisen  zum  Schutz  und zur Beeinflussung der Bestände fest, in  sbesondere das Konzept und den Plan für  das Einsetzen in die Gewässer (Besatz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt durch Verordnung  a)       die       erlaubten       Fangmethoden,  Fanggeräte und Hilfsgeräte,  b)  den   tierschutzgerechten   Umgang   m  it   gefangenen   Fischen,   Rundmäulern,  Krebsen und Muscheln,  c)  die Schonzeiten und Fangmindestmasse,  d)  den Besatz und die Nachzucht nach ökologischen Kriterien,  e)  die  Schaffung  von  Schongebieten  dort,    wo  der  Schutz  der  Fisch-,  Rundmäu-  ler-, Krebs- und Muschelbestände es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Departement  kann  Sonderfänge  in  Gewässern  bewilligen  oder  selbst vornehmen für  a)       fischereiwirtschaftliche       Zwecke       wie Laichfischfang oder Abfischen von Auf-  zuchtgewässern,  b)  das Abfischen vor technischen Ei  ngriffen oder bei Fischkrankheiten,  c)       Bestandeskontrollen,  d)       fischbiologische   Untersuchungen,  e)  Massnahmen im Rahmen des Arten- und Tierschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das zuständige Departement führt die Fischereistatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiberechtigten
                            1    Fischereiberechtigte  Personen  haben  das  Recht,  die  Fischerei  mit  allen  erlaubten  Fangmethoden,  Fanggeräten  und  Hilfsgeräten    auszuüben,  wenn  auf  der  Fischerei-  karte, im Pachtvertrag oder im Grundbuc  h keine Einschränkungen vermerkt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie dürfen zur Ausübung der Fischerei und zur fischereilichen Bewirtschaftung des  Fischereireviers    beziehungsweise    des  betreffenden    Gewässerabschnitts    Ufer-  grundstücke betreten. Sie haften dabei nach   eidgenössischem Zivilrecht für Schäden,  die sie am Eigentum Dritter verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  sind  verpflichtet,  nach  Vorgaben  de  s  zuständigen  Departements  eine  persönli-  che  Fischfangstatistik  zu  führen  und  dies  e  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  auf  sich  zu  tragen.  Die  Fischfangstatistik  ist  nach  Ablauf  der  Gültigkeit  der  Fischereikarte  der Kartenausgabestelle abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Pächterinnen  und  Pächter  staatlicher  Fisc  hereireviere  sowie  Eigentümerinnen  und  Eigentümer  bestehender  privater  Fische  reirechte  haben  im  betreffenden  Gewässer-  abschnitt zusätzlich  a)  gemäss  Vorgaben  des  zuständigen  Departements  jährlich  den  Fang  von  Fi-  schen, Rundmäulern, Krebsen und Musc  heln zu erfassen und diesem zu mel-  den,  b)  gemäss  Vorgaben  des  zuständigen  De  partements  den  Besatz  mit  Fischen,  Rundmäulern,  Krebsen  und  Muscheln  vor  zunehmen,  zu  erfassen  und  diesem  zu melden,  c)  den  Bestand  der  Fische,  Rundmäuler,  Krebse  und  Muscheln  zu  überwachen  sowie für eine nachhaltige und ökologische Bewirtschaftung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Pächterinnen  und  Pächter  am  Hallwilersee  haben  zusätz  lich  über  die  für  den  Fi-  schereibetrieb  erforderlichen  Brut-  und  Aufzuchtanlagen  zu  verfügen  und  diese  ge-  mäss den Vorgaben des zuständigen Departements zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Arten- und Lebensraumschutz
§ 19 Artenförderung und Lebensraumaufwertung
                            1   Der Regierungsrat kann die Ausübung der  Fischerei entschädigungslos zeitlich und  örtlich einschränken oder Fangverbote erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement ergreift Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt  und der nachhaltigen Fischere  i sowie zum Schutz oder zur Aufwertung des Lebens-  raums. Es unterstützt fisc  hereibiologische Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Eingriffe in Gewässer
                            1    Bauliche  und  technische  Eingriffe  in  Ge  wässer,  ihren  Wasserh  aushalt,  ihren  Ver-  lauf,  ihre  Ufer  und  ihren  Grund  bedürfen  einer  fischereirechtlichen  Bewilligung  durch  das  zuständige  Departement,  wenn  si  e  die  Interessen  der  Fischerei  berühren  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die fischereirechtliche Be  willigung wird erteilt, wenn  a)  für  die  baulichen  und  technischen  Ei  ngriffe  überwiegende  Interessen  beste-  hen,  Krebsen,  Muscheln  und  Fischnährtieren  dadurch  nicht  beeinträchtigt  werden  und  c)  eine für die Erhaltung der Fische,  Rundmäuler, Krebse, Muscheln und Fisch-  nährtiere notwendige Wassermenge   ununterbrochen gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse
                            1    Das  zuständige  Departement  trifft  auf  Kosten  der  Verursachenden  Massnahmen  gegen die Ausbreitung und Vermehrung lande  sfremder Fische und Krebse, die ohne  Bewilligung  in  oberirdische  Gewässer,  küns  tlich  angelegte  private  Gewässer  sowie  Fisch- und Krebszuchtanlagen gemäss §  1 Abs. 3 ausgesetzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Fischereibehörden
§ 22 Regierungsrat
                            1    Der  Regierungsrat  erlässt  Ausführungs  -  und  Vollzugsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz und zum eidgenössischen Fi  schereirecht durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist endgültig zuständig für den Abschl  uss von Vereinbarungen über die Fische-  rei in interkantonalen Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Zuständiges Departement
                            1    Das  zuständige  Departement  übt  die  Au  fsicht  über  die  Fischerei  im  Kanton  aus  und nimmt Aufgaben und Befugnisse der Fi  schereigesetzgebung wahr, wenn Gesetz  und Verordnung keine abweichende Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Fachkommissionen
                            1    Das  zuständige  Departement  kann  eine    beratende  Fischereikommission  und  für  bestimmte Aufgaben weitere Fachkommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Fischereiaufsicht
§ 25 Fischereiaufsicht
                            1    Die  Fischereiaufsicht  wird  durch  die  P  ächterinnen  und  Pächter  im  staatlichen  Fi-  schereirevier oder durch die Eigentümeri  nnen und Eigentümer des bestehenden pri-  vaten Fischereirechts im betreffende  n Gewässerabschnitt sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können die Fischereiaufsicht selber  wahrnehmen oder diese an andere befähig-  te Personen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fischereiaufseherinnen  und  -aufseher  müssen  im  Kanton  fischereiberechtigt  sein,  über  die  entsprechende  Ausbildung  verfügen  und  das  Fischereirevier  beziehungs-  weise den betreffenden Gewässe  rabschnitt innert nützlic  her Frist erreichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fischereiaufseherinnen  und  -aufseher  werden  vom  zuständigen  Departement  in  Pflicht genommen und erhalten einen entsprechenden Ausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fischereiaufseherinnen und  -aufseher üben im Fischere  irevier beziehungsweise im  betreffenden  Gewässerabschnitt  die  zum  Schutz  der  Fische,  Rundmäuler,  Krebse,  Muscheln  und  Fischnährtiere  sowie  zur  Ge  währleistung  der  Fischerei  nötigen  Auf-  sichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben aus,  wenn diese nicht einer andern Behörde  obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das zuständige Departement kann für ka  ntonale Aufgaben Fischereiaufseherinnen  und  -aufseher  beiziehen  und  einsetzen.  Es  legt    dafür  die  Aufsichtsgebiete  und  eine  allfällige Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme
                            1    Für  die  Durchsuchung  von  Räumen  und  Einrichtungen  sowie  die  Beschlagnahme  von  Gegenständen  sind  die  Polizeikräfte  von  Kanton  und  Gemeinden  zuständig.  Fischereiaufseherinnen und   -aufseher ziehen diese bei Bedarf bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bildung und Information
§ 27 Aus- und Weiterbildung
                            1   Der kantonale Fischereiverband sorgt in   Absprache mit dem zuständigen Departe-  ment  für  die  Aus-  und  Weiterbildung  der  Fi  scherinnen  und  Fisc  her.  Der  Kanton  kann  im  Rahmen  einer  Leistungsvereinba  rung  entsprechende  finanzielle  Beiträge  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  sorgt  fü  r  die  Aus-  und  Weiterbildung  der  Fischerei-  aufseherinnen und -aufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Information
                            1    Das  zuständige  Departement  und  der  ka  ntonale  Fischereiverband  informieren  die  Bevölkerung über die Belange der Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Strafbestimmungen
§ 29 Widerhandlungen gegen kantonales Recht
                            1   Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der  §§ 4 Abs. 2, 8, 11 Abs. 1 und 4, 14  Abs. 2, 15, 16, 17 Abs. 2 und 3, 18, 19, 20, 21 und 25 Abs. 1–5 oder gegen gestützt  darauf  ergangene  Ausführungsbestimmunge  n  werden  mit  Busse  bis  Fr.  20'000.–  bestraft. Bei fahrlässigem Hande  ln wird eine Busse bis Fr. 10'000.– ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten sind die Art. 16 und 17 BG  F sowie die Bestimmungen des Schweize-  rischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Strafverfolgung
                            1   Für die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Fischerei-  recht  sind,  anderslautende  bundesrechtlic  he  Bestimmungen  vorbehalten,  die  kanto-  nalen Strafverfolgungsbehörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement hat in Strafverfahren die Rechte einer Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fischereiaufseherinnen  und  -aufseher  sind  verpflichtet,  Widerhandlungen  gegen  das  Fischereirecht  nachzugehen  und  dies  e  den  Strafverfolgungsbehörden  anzuzei-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Mitteilungspflicht
                            1    Sämtliche  Einstellungsverfügungen  und  strafri  chterlichen  Entscheide  in  fischerei-  lichen Belangen sind dem zuständigen De  partement unverzügl  ich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Übergangsrecht
                            1   Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen  den Pachtverhältnis-  se laufen nach bisherigem Recht weiter, bis sie durch nach neuem Recht abgeschlos-  sene  Pachtverträge  abgelöst  werden.  Die  altrechtlichen  Pachtverhältnisse  laufen  spätestens am 31. Dezember 2017 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses    Gesetzes  hängigen  Verfahren  werden  nach neuem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Inkrafttreten
                            1    Der  Regierungsrat  bestimmt  unter  Vo  rbehalt  der  Genehmigung  durch  den  Bund  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 20. November 2012  Präsidentin des Grossen Rats  S  CHOLL  -D  EBRUNNER  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 25. Januar 2013  Ablauf der Referendum  sfrist: 25. April 2013  Genehmigung durch den Bund: 20. März 2013  Inkrafttreten: 1. Juli 2013