Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau (752.518)
CH - SG

Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau

Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau vom 17. Februar 1977 (Stand 17. Februar 1977) Die Regierungen der Kantone St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. erlassen gestützt auf Art. 33 des st.gallischen Organisationsgesetzes vom 29. Dezember
1947 1 und auf Art. 11 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 2 sowie auf Art. 27 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 30. April 1911, auf Art. 1 und 4 des appenzellisch-ausserrho - dischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ge - gen Verunreinigung vom 27. April 1958 und auf den Ermächtigungsbeschluss des Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 14. Juni 1976 sowie auf Art. 12 Abs. 3 der appenzell-innerrhodischen Gewässerschutzverordnung vom 18. März
1976 als Vereinbarung: 3
Art. 1
1 Die st.gallischen politischen Gemeinden Au, Balgach, Berneck, Marbach, Reb - stein und Widnau sowie die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Reute und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zulei - tungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver - tragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Ver - tragspartnern in einem Organisationsstatut 4 festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragskantone. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.
1 nGS 16–52 (sGS 151.1 ).
2 sGS 752.1 .
3 In Vollzug ab 17. Februar 1977.
4 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhal - ten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper - sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Au.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver - einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi - gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen 5 massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewäs - serschutzgesetzes 6 , und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver - tragspartnern einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden und die Gerichte der beteiligten Vertragspart - ner.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern oder zwi - schen dem Verband und Vertragspartnern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenver - sammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An - rufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer wei - teren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann.
5 nGS 16–52 (sGS 151.1 ); VG, sGS 161.1 ; VRP, sGS 951.1 .
6 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
3 Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes ge - troffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege. 7
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössi - schen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit - zuteilen.
Art. 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Vertragspartner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Ver - tragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 8 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 9 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar - über ins Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen Vertragskantonen unter - zeichnet ist.
7 nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
8 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12–10 17.02.1977 17.02.1977 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.02.1977 17.02.1977 Erlass Grunderlass 12–10
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