Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (145.91)
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Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen

Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) Vom 1. März 2011 (Stand 1. November 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für das Erhe - ben, Festlegen, Nachführen und Verwalten von geografischen Namen und Ge - bäudeadressen.
2 Sie stellt die einheitliche Verwendung von geografischen Namen und Gebäu - deadressen sicher.
3 Sie vollzieht die Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
2 ) des Bun - des.

§ 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:
a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen.
b. Gemeinden: die kleinsten politischen Einheiten, die durch ein Hoheitsge - biet und einen Namen eindeutig bestimmt sind.
c. Ortschaften: bewohnte, geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl. Ortschaften können sich über Hoheitsgebiete mehrerer Gemeinden erstrecken.
d. Strassenbezeichnung: Überbegriff für die Namen von Strassen, Wegen, Gassen, Plätzen und benannten Gebieten.
e. * ...
1) SGS 100
2) SR 510.625 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
f. Geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografi - schen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden.

§ 3 Sprache

1 Die Namen von Gemeinden, Ortschaften und von Strassenbezeichnungen werden in der Standardsprache (Schriftsprache) geschrieben.
2 Die Flurnamen werden in der Regel in der ortsüblichen Sprechform geschrie - ben.
2 Geografische Namen

§ 4 Gemeinden

1 Das Amt für Geoinformation unterbreitet dem Bundesamt für Landestopogra - fie die vorgesehene Änderungen von Gemeindenamen zur Vorprüfung (Art. 13 GeoNV) und zur Genehmigung (Art. 15 GeoNV).
2 Es teilt dem Bundesamt für Landestopografie gemäss Art. 18 GeoNV folgen - de Veränderungen mit:
a. Gebietsveränderungen zwischen Gemeinden;
b. den Wegfall eines Gemeindenamens im Fall einer Zusammenlegung oder Aufteilung von Gemeinden;
c. die Änderung des Namens von Bezirken;
d. die Änderung der Zugehörigkeit von Gemeinden zu einem Bezirk.

§ 5 Ortschaften

1 Das Amt für Geoinformation unterbreitet die vorgesehenen Änderungen an Ortschaftsnamen (Art. 22 GeoNV) dem Bundesamt für Landestopografie zur Vorprüfung und Genehmigung.

§ 6 Strassenbezeichnung

1 Die Gemeinde bezeichnet die Namen aller Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannter Gebiete, die für die Gebäudeadressen benötigt werden.
2 Die Strassenbezeichnungen sind gut sichtbar anzuschreiben.
3 Die Strassenbezeichnungen müssen sowohl innerhalb der Gemeinde als auch der Ortschaft eindeutig und einfach unterscheidbar sein.
4 Die Schreibweise von neuen Strassenbezeichnungen richtet sich nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
5 Neue oder geänderte Strassenbezeichnungen müssen innert 10 Arbeitstagen der GIS-Fachstelle und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungs - geometer gemeldet werden.
6 ... *
3 Gebäudeadressen *

§ 7 * ...

§ 8 * ...

§ 9 Gebäudeadresse

1 Die Gebäudeadresse setzt sich zusammen aus der Strassenbezeichnung, der Hausnummer, der Postleitzahl und dem Ortschaftsnamen.
2 ... *
2bis Eine Gebäudeadresse muss zwingend vergeben werden für Gebäude mit Wohnnutzung, Arbeitsstätten sowie Gebäude von allgemein öffentlichem Inter - esse. Darunter fallen insbesondere Autoeinstellhallen, Reservoirs sowie Ge - bäude des Gesundheitswesens, der Ausbildung oder der Kultur. *
2ter Für weitere Gebäude können nach Bedarf Gebäudeadressen vergeben wer - den. *
3 ... *
4 Die Gemeinde ist zuständig für die Vergabe der Gebäudeadressen. *

§ 10 Hausnummer

1 ... *
2 Die Hausnummer wird der Strasse zugeordnet, an welcher der Eingang liegt. Im Übrigen richtet sich die Nummerierung nach der Empfehlung des Bundes - amtes für Landestopografie.
3 Die Gemeinde sorgt für die Beschilderung der Hausnummern mindestens an Gebäuden zum Wohnen und Arbeiten sowie an öffentlichen Gebäuden und an weiteren Gebäuden mit Postzustellung.
4 Die Hausnummern müssen am Gebäude so angeschlagen werden, dass sie von der Strasse aus klar sichtbar sind. Kann dies nicht gewährleistet werden, müssen zusätzliche Schilder an geeigneter Stelle angebracht werden.

§ 11 Schreibweise von Hausnummern

1 Die Hausnummern bestehen grundsätzlich aus ganzen positiven Zahlen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
2 Bei Nebengebäuden (z. B. Garagen und Ökonomiegebäude) kann die Num - mer des Hauptgebäudes verwendet und mit einem Kleinbuchstaben erweitert werden. Ziffern und Buchstaben werden dabei ohne Zwischenraum aneinan - dergereiht.
3 Bei Mangel an freien Nummern werden Hauptgebäude in derselben Art wie Nebengebäude bezeichnet.
4 Bei Gebäuden in kompakten Industriegebieten kann sich die Hausnummer aus einer mehrfach verwendeten Hauptnummer und der Hallennummer zu - sammensetzen. Hauptnummer und Hallennummer werden durch einen Punkt abgetrennt und ohne Zwischenraum aneinandergereiht.

§ 12 Aufsicht

1 Vergibt die Gemeinde keine Gebäudeadresse oder erlässt sie den Vorschrif - ten widersprechende Gebäudeadressen, verfügt das Amt für Geoinformation eine Korrektur.

§ 13 Meldepflicht

1 Die GIS-Fachstelle meldet nach erteilter Baubewilligung die zu adressieren - den Gebäude der Gemeinde. *
2 Die Gemeinde teilt innert 10 Arbeitstagen nach Baubewilligung (oder bei ge - bauten Gebäuden nach Anfrage) insbesondere den nachfolgend aufgeführten Stellen die erforderlichen Gebäudeadressen mit:
a. den Eigentümern;
b. der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer;
c. der GIS-Fachstelle;
d. der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung;
e. der Post, sofern es sich um Gebäude mit Postzustellung handelt.
3 Das Amt für Geoinformation, das Statistische Amt und die Basellandschaftli - che Gebäudeversicherung können fehlende Adressen bei der Gemeinde anfor - dern.
4 Nach der Archivierung des Baugesuchs durch das Bauinspektorat, meldet die GIS-Fachstelle der Gemeinde den Erledigungsstatus. *

§ 14 * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
4 Geografische Namen der amtlichen Vermessung

§ 15 Objektnamen der Informationsebenen Bodenbedeckung und

Einzelobjekte
1 Das Amt für Geoinformation bestimmt, welche topografischen Objekte der In - formationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte in der amtlichen Ver - messung mit einem Objektnamen versehen werden.

§ 16 Nomenklaturkommission

1 Der Regierungsrat wählt die Nomenklaturkommission. Sie besteht aus der Kantonsgeometerin oder dem Kantonsgeometer und zwei Fachleuten der Lo - kalnamenforschung.
2 Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer präsidiert die Nomenkla - turkommission und ist zuständig für den Kontakt zu den kommunalen, kantona - len und den eidgenössischen Behörden.
3 Für die Überarbeitung der Nomenklatur einer Gemeinde bestimmt der Gemeinderat auf Antrag der Kantonsgeometerin oder des Kantonsgeometers eine Gewährsperson mit guten Ortskenntnissen. Die Gewährsperson amtet als temporäres Mitglied der Nomenklaturkommission.
4 Die Vergütung der Fachleute der Lokalnamenforschung und der Gewährsper - son richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung von Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgrup - pen
3 )
.

§ 17 Aufgaben der Nomenklaturkommission

1 Die Nomenklaturkommission legt die Verwendung, Schreibweise und Abgren - zung der Flur-, Orts- und Geländenamen nach Anhörung der Gemeinde fest und unterbreitet diese der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zur Ge - nehmigung.
5 Schlussbestimmungen

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 27. April 1951
4 ) für die Nomenklaturkommission für die Erhebung und die Schreibweise der Lokalnamen des Kantons Basel-Land - schaft wird aufgehoben.
3) SGS 158.12
4) GS 20.327, SGS 145.91 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407

§ 19 Änderung bisherigen Rechts

1
1. Die kantonale Vermessungsverordnung (kVV) vom 12. Dezember 1995
5 ) wird wie folgt geändert: ...
6 )
2. Die Verordnung vom 1. Dezember 1981
7 ) zum Sachversicherungsgesetz wird wie folgt geändert: ...
8 )
3. Die Regierungsratverordnung vom 18. Dezember 1984
9 ) über den In - formationsaustausch der Gemeinden und Bezirksschreibereien mit der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung wird wie folgt geändert: ...
10 )

§ 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
5) GS 32.353, SGS 211.53
6) GS 37.412
7) GS 27.847, SGS 350.11
8) GS 37.412
9) GS 28.805, SGS 350.12
10) GS 37.412 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0407
26.10.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 1, lit. e. aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 6 Abs. 6 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 Titel 3 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 7 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 8 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 2 bis eingefügt GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 2 ter eingefügt GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 4 eingefügt GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 10 Abs. 1 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 13 Abs. 4 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 14 aufgehoben GS 2021.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.03.2011 01.04.2011 Erstfassung GS 37.0407

§ 2 Abs. 1, lit. e. 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

§ 6 Abs. 6 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

Titel 3 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089

§ 7 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

§ 8 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

§ 9 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

§ 9 Abs. 2 bis 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021.089

§ 9 Abs. 2 ter 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021.089

§ 9 Abs. 3 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

§ 9 Abs. 4 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021.089

§ 10 Abs. 1 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

§ 13 Abs. 1 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089

§ 13 Abs. 4 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089

§ 14 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
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