Gesetz über das Gastgewerbe
                            Gastgewerbegesetz  Gesetz über das Gastgewerbe  (Gastgewerbegesetz)  Vom 15. September 2004 (Stand 25. August 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.  9222   vom 11. Februar 2003 sowie in  den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission  Nr.  9360   vom 28. Juli 2004,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe und dient in diesem Zusammenhang der Aufrechterhaltung der  öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie dem Schutz der Jugend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die entgeltliche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Beherbergung von Gästen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Abgabe von Speisen zum Konsum an Ort und Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Abgabe von Getränken zum Konsum an Ort und Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entgeltlichkeit umfasst jede Art von Gegenleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausnahmen
                            1  Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Spitäler, Alters- und Pflegeheime, vom Staat betriebene  oder anerkannte Institutionen und Internate von Lehranstalten sowie ähnliche Einrichtungen, die auf  Grund anderer Normen einer staatlichen Kontrolle unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungspflicht
                            1  Wer einen diesem Gesetz unterstellten Betrieb führen will, bedarf einer Bewilligung des zuständigen  Departements. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach §§ 22 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Änderung eines Betriebs, namentlich seines Charakters, seiner Grösse und seiner Öffnungszei  -  ten erfordert eine neue Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Bewilligungspflicht nach § 4 ausgenommen sind Betriebe, die dem Lebensmittelrecht unter  -  stehen und im Bagatellbereich wirten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  6  für den Konsum an Ort und Stelle eine Fläche von maximal 20 m² zur Verfügung hält und  auf dieser Fläche höchstens 10 Plätze anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gastgewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere, insbesondere die Details zur Berechnung der Fläche für den Konsum an Ort und Stelle,  wird durch Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erteilung der Betriebsbewilligung
                            1  Die Bewilligung zur Führung eines diesem Gesetz unterstellten Betriebs wird erteilt, wenn die bauli  -  chen und betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inhalt der Betriebsbewilligung
                            1  Die Bewilligung lautet auf eine bestimmte natürliche Person, welche für die Führung des Betriebs  verantwortlich ist, sowie auf einen bestimmten Betrieb und dessen Betriebscharakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung enthält die Bezeichnung der dem Betrieb dienenden Räume und Flächen sowie die  Angabe der Öffnungszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung für Alkohol führende Betriebe umfasst die nach Massgabe des Bundesrechts erfor  -  derliche Bewilligung für den Ausschank gebrannter Wasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erteilung einer Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Persönliche Geltung
                            1  Die Bewilligung berechtigt nur deren Inhaberin oder Inhaber. Sie ist grundsätzlich nicht auf Dritte  übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zeitliche Geltung
                            1  Die   Bewilligung   wird   auf   unbestimmte   Zeit   erteilt.   Handelt   es   sich   nicht   um   einen   dauernden  Betrieb, so ist sie auf eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten Anlass zu beschränken.  II. Betriebsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beherbergungsbetrieb
                            1  Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebs berechtigt, Gäste zu beherbergen sowie  ihnen Speisen und Getränke zum Konsum in den Räumlichkeiten des Betriebs abzugeben. Sie kann  mit der Bewilligung für einen Restaurationsbetrieb verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beherbergungsbetriebe gelten insbesondere Hotels jeder Art und Pensionen mit jeweils mehr als  sechs Betten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Restaurationsbetrieb
                            1  Die  Bewilligung  zur  Führung  eines  Restaurationsbetriebs berechtigt,  Speisen  sowie  Getränke zum  Konsum an Ort und Stelle abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Restaurationsbetriebe gelten alle der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten oder Flächen  mit der Möglichkeit, abgegebene Speisen sowie Getränke jeder Art an Ort und Stelle zu konsumie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vereins- und Klubwirtschaft
                            1  Die Bewilligung zur Führung einer Vereins- und Klubwirtschaft berechtigt, den Betrieb zur Bewir  -  tung der Mitglieder mit einer kleinen Auswahl einfacher Speisen ohne spezielle Küchenzubereitung  sowie mit Getränken zum Konsum an Ort und Stelle bis zu vier Tagen pro Woche für je sechs Stunden  bis höchstens 24.00 Uhr offen zu halten. Eine Betriebsführung, die eine selbständige und auf dauern  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gastgewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde für einzelne Anlässe oder mehrere Tage  eine Bewilligung nach § 14 erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe oder Betriebe mit über Abs. 1 hinaus allgemein erweiterten  Öffnungszeiten unterstehen § 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gelegenheits- und Festwirtschaft
                            1  Die Bewilligung zur Führung einer Gelegenheits- und Festwirtschaft berechtigt, bei Festen, Messen  und anderen vorübergehenden Veranstaltungen sowie einzelnen Anlässen zu wirten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.  III. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bauliche und betriebliche Voraussetzungen
§ 15 Allgemeine Anforderungen
                            1  Die   einem   Betrieb   dienenden   Räumlichkeiten   und   Einrichtungen   müssen   hygienisch   einwandfrei,  betriebssicher und leicht kontrollierbar sein. Sie haben in Bezug auf Art und Zweck ihrer Bestimmung  den bau- und umweltschutzrechtlichen sowie den feuer-, gesundheits-, wirtschafts- und lebensmittel  -  polizeilichen Vorschriften zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Standort
                            1  Die Erteilung einer Bewilligung kann verweigert werden, an Bedingungen geknüpft und mit Aufla  -  gen versehen werden, wenn der Betrieb infolge seiner Lage oder seines Charakters geeignet ist, die  Wohnqualität zu beeinträchtigen sowie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erheblich zu stö  -  ren oder zu gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Persönliche Voraussetzungen
§ 17 Generelle Erfordernisse
                            1  Bestehen keine Verweigerungsgründe gemäss §  21 dieses Gesetzes, darf die Bewilligung zur Füh  -  rung eines diesem Gesetz unterstellten Betriebs nur an Personen erteilt werden, die:  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  handlungsfähig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  einen guten Leumund haben sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  für eine einwandfreie und ordentliche Betriebs- und Geschäftsführung Gewähr bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung  zur   Führung  eines Beherbergungs-   und Restaurationsbetriebs  darf   zudem  nur  an  Personen erteilt werden, die im Besitz eines gastgewerblichen Fähigkeitsausweises sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Fähigkeitsausweis
                            1  Der Fähigkeitsausweis wird aufgrund einer erfolgreich bestandenen Wirtefachprüfung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geprüft werden ausschliesslich die für die Führung eines Gastgewerbebetriebes relevanten Kenntnis  -  se über den Konsumentenschutz und den Arbeitnehmerschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 aufgehoben durch GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr.  09.2125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gastgewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ganz oder teilweise von der Wirtefachprüfung befreit wird, wer gleichwertige Kenntnisse gemäss  Abs. 2 nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Teilnahme an vorbereitenden Kursen ist nicht zwingend.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Befreiung von der Wirtefachprüfung in der Verordnung. Er  erlässt ein Prüfungsreglement über die Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Wirtefach  -  prüfung. Er hört vor Erlass des Reglements und massgeblichen Änderungen die betroffenen Kreise  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat kann die Organisation und Durchführung der Wirtefachprüfung Dritten übertra  -  gen, die keinen vorbereitenden Kurs für die Wirtefachprüfung im Kanton Basel-Stadt anbieten.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Gleichwertige Fähigkeitsnachweise
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erwerb eines Fähigkeitsausweises ist nicht erforderlich, sofern die Gesuchstellerin oder der Ge  -  suchsteller:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  einen mindestens gleichwertigen Fähigkeitsausweis vorlegt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  ein Abschlusszeugnis einer anerkannten gastgewerblichen Fachschule vorlegt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )  in einem anderen Kanton während mindestens drei Jahren rechtmässig eine Bewilligung  zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs innehatte; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )  während mindestens drei Jahren in einem bewilligten Restaurations- oder Beherbergungs  -  betrieb eine Tätigkeit mit Fachverantwortung im Bereich Gastronomie ausübte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anerkennung der in anderen Kantonen oder im Aus  -  land erworbenen Fähigkeitsnachweise. Sie kann ergänzende Prüfungen gemäss § 18 Abs. 2 anord  -  nen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Wohnsitz
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verweigerung der Betriebsbewilligung
                            1  Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- und Restaurationsbetriebs wird nicht erteilt an  Personen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )  die in den letzten fünf Jahren zu einer unbedingten Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt  worden sind, sofern die Straftat einer einwandfreien Betriebsführung gemäss § 17 entge  -  gensteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )  die in den letzten fünf Jahren wiederholt gegen die einschlägigen Vorschriften, insbeson  -  dere die lebensmittelrechtlichen oder umweltrechtlichen Vorschriften oder die Vorschrif  -  ten zum Schutz vor Passivrauchen, verstossen haben oder deswegen bestraft worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )  die in einem Weisungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer natürlichen oder juristi  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Aufgehoben am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Aufgehoben am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Aufgehoben am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gastgewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bewilligungsverfahren
§ 22 Bewilligungsgesuch
                            1  Das Gesuch um Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung gemäss § 4 ist bei der Bewilli  -  gungsbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch hat die Nachweise der Erfüllung aller baulichen und betrieblichen sowie persönlichen  Voraussetzungen zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Bewilligungsbehörde entscheidet in der Regel innert einem Monat nach Erhalt der vollständi  -  gen und korrekten Unterlagen über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu Bewilligungsgesuchen in den Landgemeinden sind die zuständigen Gemeindebehörden anzuhö  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Überweisung an die zuständigen Behörden
                            1  Die Bewilligungsbehörde  übermittelt  das Gesuch  zur   Beurteilung  der   baulichen  und betrieblichen  Voraussetzungen nach §§ 15 und 16 an die zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Baubewilligung
                            1  Soweit die Eröffnung eines neuen Betriebs, die Wiedereröffnung sowie die Änderung eines bestehen  -  den Betriebs, namentlich seines Charakters und seiner Grösse, oder eine generelle Verlängerung der  Öffnungszeiten gemäss § 37 ein Baubewilligungsverfahren erfordern, entscheidet die dafür zuständige  Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Betriebsbewilligung
                            1  Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Vorliegen einer allfällig erforderlichen Baubewilligung  über die persönlichen Voraussetzungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers in einer begründe  -  ten Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Publikation
                            1  Die Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung für einen Beherbergungs- oder Restaurati  -  onsbetrieb wird unter Angabe der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, des Betriebs  und der Liegenschaft, welche ihm dient, im Kantonsblatt publiziert.  IV. Schliessung des Betriebs und Entzug der Betriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Schliessung des Betriebs
                            1  Erfüllt ein Betrieb die Anforderungen nach § 15 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde jederzeit  die nötigen Massnahmen anordnen und zu deren Durchführung eine angemessene Frist ansetzen. Wer  -  den die getroffenen Anordnungen nicht befolgt, so ordnet die Bewilligungsbehörde bis zur Beseiti  -  gung des widerrechtlichen Zustands die Schliessung des Betriebs an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Betrieb ohne verantwortliche Person geführt, so kann die Bewilligungsbehörde seine sofor  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Entzug der Betriebsbewilligung
                            1  Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:  Tatsachen  bekannt   werden,   auf   Grund  deren   die  Bewilligung   hätte   verweigert   werden  müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Aufgehoben am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2
                            bis   eingefügt durch GRB vom 17. 3. 2010 (wirksam seit 2. 5. 2010; Ratschlag Nr.  10.0104.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gastgewerbegesetz  die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind;  die   Öffnungszeiten   des   Betriebs   wiederholt   zu   erheblichen   Störungen   der   öffentlichen  Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder wiederholt zur Gefährdung der Jugend geführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung entziehen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )  die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ihrer oder seiner Pflicht zur verantwortli  -  chen Führung des Betriebs nicht nachkommt;  die Öffnungszeiten wiederholt überschritten werden;  der Betrieb zu anderen berechtigten Beanstandungen oder Klagen Anlass gibt.  V. Wirtschaftspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Ruhe, Ordnung und Vermeidung von Immissionen
                            1  Die Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung sind zur Aufrechterhaltung von Ruhe und  Ordnung in ihrem Betrieb verpflichtet. Nötigenfalls ist die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben dafür zu sorgen, dass durch ihren Betrieb und durch ihre Gäste die Nachbarschaft nicht er  -  heblich gestört oder belästigt wird. Handlungen oder Unterlassungen von  Mitarbeiterinnen und  Mitar  -  beitern  werden ihnen dabei wie ihre eigenen zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Begründete Lärmrequisitionen sind der Fachstelle für Umweltschutzfragen zur Beurteilung zu über  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Verbot des Alkoholausschanks
                            1  In Schulen sowie in Restaurationsbetrieben von Schwimmbädern sowie in Automaten dürfen keine  alkoholischen Getränke angeboten oder abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Betrunkene ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Schutz Jugendlicher
                            1  An Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke abgeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine gebrannten alkoholischen Getränke abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von 24.00 bis 07.00 Uhr dürfen an Jugendliche unter 18 Jahren keine alkoholhaltigen Getränke abge  -  geben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch von gastgewerblichen Betrieben, in denen Striptease,  Sex-Shows, Sex-Videos und ähnliche Vorführungen dargeboten werden, untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Animierverbot
                            1  Den Gästen und den in einem Restaurationsbetrieb beschäftigten Personen dürfen keine alkoholhalti  -  gen Getränke aufgedrängt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Alkoholfreie Getränke
                            1  Die Alkohol führenden Betriebe sind verpflichtet, mindestens drei verschiedenartige, gängige, alko  -  holfreie Kaltgetränke, darunter mindestens ein ungesüsstes Mineralwasser, preisgünstiger anzubieten  als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.09.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Fassung vom 7. Dezember 2016, in Kraft seit 24. August 2017 (KB 10.12.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gastgewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            40  )  Rauchverbot in Innenräumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Zum Zweck des Rauchens eigens ab  -  getrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume (sog. Fumoirs) sind vom Rauchver  -  bot ausgenommen. Auf Rauchverbote ist deutlich hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Gästekontrolle
                            1  Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Meldedaten ihrer Gäste vollständig und wahrheits  -  getreu täglich im dafür vorgesehenen Meldesystem zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Allgemeine Öffnungszeiten
                            1  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können die ihm unterstellten Betriebe grundsätzlich  von 05.00–01.00 Uhr, in den Nächten auf den Samstag und auf den Sonntag bis 02.00 Uhr, geöffnet  sein. Diese Öffnungszeiten gelten nicht für Beherbergungsbetriebe und deren Logiergäste, für Bahn  -  hofrestaurants sowie für besondere kantonale Anlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gelegenheits- und Festwirtschaften innerhalb von Messe- und Ausstellungsarealen haben grundsätz  -  lich eine Stunde nach Messeschluss zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Verlängerte Öffnungszeiten
                            1  Werden für einen Betrieb generell verlängerte Öffnungszeiten beantragt, so entscheidet unter Vorbe  -  halt einer erforderlichen Baubewilligung nach § 24 darüber die Fachstelle für Umweltschutzfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Bewilligungsverfahren gelten §§ 22–26 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Aufsicht und Kontrolle
                            1  Den zuständigen Behörden sowie der Polizei ist zur Ausübung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktio  -  nen der Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Betriebs jederzeit zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es die Situation erfordert, können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.  VI. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Grundsatz und Gebührenrahmen
                            1  Für die Gebührenerhebung der Bewilligungs- und Kontrollbehörden ist das Verwaltungsgebührenge  -  setz massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren betragen bis CHF 2'500, in besonderen Fällen bis CHF 6'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.  VII. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Rechtsmittel
                            1  Das Rechtsmittelverfahren gegen auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte  des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 samt Titel in der Fassung der Volksabstimmung vom 28. 9. 2008 (wirksam seit 1. 4. 2010).
                            41)  Fassung vom 23. Juni 2022, in Kraft seit 25. August 2022 (KB 25.06.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gastgewerbegesetz  VIII. Strafen und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Strafen
                            1  Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf er  -  lassenen   Verfügungen   oder   Entscheiden   vorsätzlich   oder   fahrlässig   zuwiderhandelt,   wird   mit   Haft  und/oder Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht finden auf Zuwiderhandlungen nach  diesem Gesetz sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Massnahmen
                            1  Massnahmen können jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens durch  die Bewilligungsbehörde verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verfügende Behörde kann einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung im Voraus  entziehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, insbesondere  bei erheblicher Störung der Nachtruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie bei Missachtung der Jugend  -  schutzbestimmungen.  Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Vollzug des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser
                            1  Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern, regelt die  Zuständigkeiten und legt die Bewilligungsgebühren dafür fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Hängige Verfahren
                            1  Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes werden alle hängigen Verfahren nach neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Anpassung der bestehenden Rechtsverhältnisse
                            1  Inhaberinnen oder Inhaber altrechtlicher Bewilligungen, welche die baulichen und betrieblichen so  -  wie die persönlichen Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, oder deren Betriebe über Öff  -  nungszeiten verfügen, die § 12 oder § 36 widersprechen, haben innert einem Jahr ein neues Gesuch  nach §§ 22 ff. beziehungsweise nach § 37 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Altrechtliche Bewilligungen,  welche  innert  einem  Jahr  nach Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  gemäss  Absatz 1 nicht angepasst wurden, fallen dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen können die Fristen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 angemessen verlängert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            1  Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes sind folgende Vorschriften aufgehoben:  das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 7.  Januar 1988 (Wirtschaftsgesetz);  die Verordnung zum Wirtschaftsgesetz vom 8. November 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  kantonale  Übertretungsstrafgesetz vom  15.  Juni  1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )    wird auf  den  gleichen Zeitpunkt  wie  folgt geändert: Die §§ 34 und 72 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  SG  253.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Gastgewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Wirksamkeit
                            1  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )  -  stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. 2. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Wirksam seit. 1. 6. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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