Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffentlicher, religiöser, gemeinnütziger oder sozialer Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern
                            1  vom 4. Dezember 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die  Regierungen  der  Kantone  Thurgau  und  Zürich  vereinbaren,  juristischen  Personen,  die  ausschliesslich  öffentliche,  religiöse  oder  gemeinnnützige Zwecke verfolgen oder der sozialen Fürsorge die  nen,  im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuerfreiheit zu gewähren,  gleichgültig,  ob  die  genannten  Zwecke  im  Kanton,  in  welchem  die  Institutionen ihren Sitz haben, oder im andern Kanton erfüllt werden.  Die  vorliegende  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  nachdem  ihr  d  ie  Regie-  rungen beider Kantone zugestimmt haben.  Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beachtung einer Kündi-  gungsfrist  von  sechs  Monaten  berechtigt,  von  dieser  Vereinbarung  zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Dezem-