Beitritts-Erklärung zu dem neu organisirten Bisthum Basel
Beitritts-Erklärung zu dem neu organisirten Bisthum Basel
1 ) Vom 6. Oktober 1829 (Stand 6. Oktober 1829) Wir Bürgermeister Klein und Grosser Rath des Kantons Basel, nach genom - mener Einsicht der Uns vorgelegten Aktenstücke, in Bezug auf die neue Um - schreibung des Bisthums Basel, und in Betrachtung, dass schon in der Tagsat - zung vom Jahr 1817 mit Unserer Genehmigung die Beihaltung des Bisthums Basel ausgesprochen worden, – ertheilen hiemit der apostolischen Circums - criptions-Bulle vom 7 Mai 1828, die mit den Worten: inter precipua Nostri Apo - stolatus munia beginnt, in soweit solche die Einverleibung der durch die Wie - ner-Congress-Erklärung mit Unserm Kanton vereinigten katholischen Gemein - den des Bezirks Birseck in das neu organisirte Bisthum Basel, und ihre kirchli - chen Verhältnisse betrifft, Unsere Landesherrliche Zustimmung, und treten für die katholische Bevölkerung des erwähnten Bezirks Birseck den Bestimmun - gen genehmigend bei, welche sowohl in der unterm 26 März 1828 zwischen dem päbstlichen Internuntius und den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug abgeschlossenen Übereinkunft, als auch in dem Grundvertrag zwi - schen diesen Ständen selbst vom 28 März 1828 und in dessen Anhang vom
29ten gleichen Monats enthalten sind. - Alles jedoch unter Vorbehalt Unserer hoheitlichen Rechte und den Bestimmungen des 6ten Artikels der von der Eid - genossenschaft gewährleisteten Urkunde über die Vereinigung des Bezirks Birseck mit unseren Kanton vom 7 November 1815 und unter ausdrücklicher Verwahrung, dass die in der angeführten Circumscriptions-Bulle enthaltene Stelle, in welcher von Aufrechterhaltung der alten nunmehr aufgehobenen Baselschen Kathedralkirche (manutentis antiquae ad presens suppressae Ca - thedralis Ecclesiae Basiliensis) die Rede ist, zu keinen Zeiten Bezug oder An - wendung auf irgend eine in Unserm Kanton befindliche Kirche haben könne noch solle. - Überdiess schliessen Wir uns auch an die Erklärung der übrigen Diocesan-Stände an: dass aus dieser landesherrlichen Genehmigung auf kei - ne Weise etwas soll abgeleitet werden können, was den Landes-Gesetzen und Regierungs-Verordnungen, den erzbischöflichen und bischöflichen Rechten, oder den in der schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Kirchen-Ver - hältnissen beider Konfessionen und der darin gegründeten religiösen Toleranz entgegen wäre. - Der Kleine Rath ist beauftragt, Alles anzuordnen und zu ver - anstalten, was zu Ausführung dieser Unserer Zustimmungs-Erklärung des Wei - tem erforderlich seyn wird. - Gegeben in Unserer Gross-Rathsversammlung, den 6. Oktober 1829.
1) Ohne jede Änderung des Wortlauts abgedruckt aus der GS des Kantons Basel, Bd. 7 S. 83ff. – Die durch diese Erklärung begründete Rechtsstellung des Kantons Basel hinsichtlich der Zirkurmskriptions-Bulle, der Konvention vom 26. März
1828 und des Langenthal-Luzerner Gesamtvertrages vom 28. März 1828 ist anlässlich der Kantonstrennung durch Rechtsnachfolge auf den Kanton Basel-Landschaft übergegangen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.10.1829 06.10.1829 Erlass Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.10.1829 06.10.1829 Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
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