Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn
Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn vom 24. April 1926 (Stand 10. Mai 1926)
§ 1
1 Die Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (im folgenden kurz Höfe genannt) wer - den kirchlich von der Kirchgemeinde Dussnang losgelöst und der Kirchgemeinde Sternenberg zugeteilt.
§ 2
1 Als Angehörige der Kirchgemeinde Sternenberg haben die stimmberechtigten Einwohner der Höfe in der Kirchgemeinde Sternenberg volles Stimm- und Wahl - recht sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der Kirchgemeindegenossen.
§ 3
1 Die Steuerpflichtigen der Höfe übernehmen für die Jahre 1926 bis 1930 alljährlich einen Anteil von 7 % des im Voranschlag ermittelten, durch Steuern zu deckenden Ausgabenüberschusses der Kirchgemeinde Sternenberg.
2 Für die folgenden Jahre erfolgt eine neue Festsetzung des thurgauischen Anteils.
3 Die Verteilung des thurgauischen Anteils auf die einzelnen Steuerpflichtigen der Höfe, der Steuerbezug und die Steuerablieferung sind Sache der evangelischen Kir - chenvorsteherschaft Dussnang.
4 Die Steuerablieferung erfolgt alljährlich bis spätestens am 1. Oktober.
§ 4
1 Diese Vereinbahrung wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
2 Sie ist erstmals kündbar auf den 31. Dezember 1930 unter Beachtung einer Kündi - gungsfrist von sechs Monaten. Von da an kann sie jeweilen auf Ende eines Jahres mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.04.1926 10.05.1926 Erstfassung -
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