Gesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
Gesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLG) vom 09.02.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG); gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Orga - nisation der wirtschaftlichen Landesversorgung; gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 20. September 2011; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz will im Kanton die Anwendung der Massnahmen des Bundes im Bereich der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienst - leistungen sicherstellen.
2 Es regelt namentlich die Organisation, die Ausbildung und den Einsatz der Struktur, die errichtet wird, um die Versorgung des Kantons sicherzustellen, falls die Wirtschaft einer schweren Mangellage oder einer Krisensituation nicht selbst zu begegnen vermag.
Art. 2 Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über diesen Bereich aus.
2 Er erlässt bei Bedarf weitere Vollzugsbestimmungen.
Art. 3 Kantonales Organ für die wirtschaftliche Landesversorgung
1 Es wird ein kantonales Organ für die wirtschaftliche Landesversorgung ge - schaffen (das kantonale Organ), das der für die Wirtschaft zuständigen Direk - tion 1 ) (die Direktion) angegliedert ist.
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
Art. 4 Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei informiert die Bevölkerung über die vom kantonalen Or - gan getroffenen Massnahmen und stützt sich dabei auf die Angaben, die sie von diesem Organ erhält.
2 Um eine möglichst flächendeckende Information zu gewährleisten, übermit - telt die Staatskanzlei die Informationen über die üblichen Kommunikations - kanäle auch an die Medien, die Gemeinden und die Dienststellen der Kantonsverwaltung.
3 Im Übrigen gilt die kantonale Gesetzgebung über die Information der Öf - fentlichkeit.
Art. 5 Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für die lokale Ausführung der Weisungen des Bundes und des Kantons im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung zustän - dig.
2 Sie errichten eine Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung. Sie ernennen eine verantwortliche Person und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
3 Die Gemeinden können in den von der Gemeindegesetzgebung vorgesehe - nen Formen mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten.
Art. 6 Partner
1 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann das kantonale Organ auf die Mitar - beit folgender Partner zählen:
a) Polizei;
b) Feuerwehr;
c) Amt für Gesundheit;
d) Kantonsarztamt;
e) Amt für zivile Sicherheit und Militär;
f) Grangeneuve;
g) Amt für Wald und Natur;
h) Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt;
i) Amt für Umwelt;
j) Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt;
k) Tiefbauamt;
l) Amt für Mobilität;
m) Amt für Energie;
n) weitere öffentliche Dienste sowie private Einrichtungen und Einzelper - sonen, deren Mitwirkung allenfalls nötig ist.
Art. 7 Bevölkerungsschutz
1 Die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Falle von Katastrophen, Not- oder Unfällen und grossen Schadenfällen werden in der kantonalen Ge - setzgebung über den Bevölkerungsschutz geregelt.
2 Kantonales Organ für die wirtschaftliche Landesversorgung
Art. 8 Leitung und Zusammensetzung
1 Die Leiterin oder der Leiter des kantonalen Organs wird vom Staatsrat er - nannt und regelt die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung.
2 Diese Person bezeichnet anschliessend einen Führungsstab, der sie bei ihren Aufgaben unterstützt. Sie ernennt ausserdem eine Person, die dem Führungs - stab vorsteht und die gegebenenfalls ihre Stellvertretung übernimmt.
3 Der Staatsrat bezeichnet die Dienststellen, die Teil des kantonalen Organs sind, sowie deren Vertreterinnen und Vertreter.
Art. 9 Aufgaben
1 Das kantonale Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Es sorgt für eine ständige Bereitschaft und eine Organisation, mit denen die wirtschaftliche Landesversorgung garantiert werden kann.
b) Es stellt die Ausbildung der kantonalen Partner und der verantwortli - chen Personen in den Gemeinden sicher.
c) Es sorgt dafür, dass die erforderlichen Strukturen in den Gemeinden ge - schaffen werden.
d) Es führt auf kantonaler Ebene die Massnahmen des Bundes im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung aus.
e) Es koordiniert und überwacht die Tätigkeit der Dienststellen der Kantonsverwaltung und der betroffenen Partner.
f) Es schlägt dem Staatsrat Massnahmen vor, mit denen die Massnahmen des Bundes besser ausgeführt werden können.
2 In normaler Lage trifft sich das kantonale Organ mindestens ein Mal pro Jahr. In ausserordentlicher Lage kann es zum ständigen Organ werden, des - sen Funktionen bis zur Wiederherstellung der normalen Lage bestehen blei - ben können.
Art. 10 Mittel
1 Der Staatsrat stellt dem kantonalen Organ alle notwendigen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung, damit es seinen Auftrag erfüllen kann.
2 Falls es die Situation verlangt, kann das kantonale Organ bewegliches oder unbewegliches Vermögen requirieren. Die Entschädigung der Anspruchsbe - rechtigten richtet sich nach der einschlägigen Gesetzgebung des Bundes.
3 Das kantonale Organ kann die Hilfe anderer Kantone oder des Bundes an - nehmen oder anfordern, falls der Kanton die Krisensituation nicht alleine mit den zur Verfügung stehenden Mitteln bewältigen kann und soweit dies vom Bundesrecht vorgesehen ist.
Art. 11 Ausbildung
1 Die Mitglieder des kantonalen Organs sind verpflichtet, an Weiterbildungen teilzunehmen, insbesondere an jenen, die von den zuständigen Bundesorga - nen erteilt werden.
Art. 12 Finanzierung
1 In normaler Lage wird die Finanzierung, die zur Ausführung dieses Geset - zes benötigt wird, über das ordentliche Budget sichergestellt.
2 Zur Bewältigung einer Krisensituation kann der Staatsrat auf Sonderkredite zurückgreifen. Die Kosten werden definitiv auf Antrag der Direktion mit ei - nem Staatsratsbeschluss beglichen.
3 Rechtsmittel und Strafverfolgung
Art. 13 Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Be - schwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
2 Für Entscheide, die in ausserordentlichen Situationen getroffen werden, be - trägt die Beschwerdefrist jedoch zehn Tage und die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Direktion entscheidet als letzte kantonale In - stanz.
3 Die Beschwerde an die zuständige Bundesbehörde bleibt vorbehalten.
Art. 14 Strafverfolgung
1 Strafbare Handlungen gemäss der Bundesgesetzgebung werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
4 Schlussbestimmung
Art. 15 Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2012 (StRB 03.04.2012).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.02.2012 Erlass Grunderlass 01.05.2012 2012_015
03.12.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_115
02.04.2019 Art. 6 Abs. 1, g) geändert 01.04.2019 2019_023
05.11.2021 Art. 6 Abs. 1, f) geändert 01.01.2022 2021_144 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.02.2012 01.05.2012 2012_015
Art. 6 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
Art. 6 Abs. 1, f) geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 6 Abs. 1, g) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
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