Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Halbgefangenschaft
1) Verfügung des Departementes für Justiz und vom 14. November 1986
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1 Freiheitsstrafen von 7 Tagen bis zu 6 Monaten können in der Form der Massgeblich ist die vom Richter ausgesprochene Strafe ohne Abzug von In Haft umgewandelte Bussen können nicht in Form der Halbgefangen-
2 während des Strafvollzugs seiner bisherigen Arbeit oder Ausbildung nachgehen kann;
...; nicht flucht- oder gemeingefährlich ist.
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1 Fassung gemäss Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit vom
22. Dezember 1993, vom Bund genehmigt am 31. Mai 1994, in Kraft getreten am
11. Juni 1994.
2 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 2. Dezember
1986.
3 Aufgehoben durch Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit vom
22. Dezember 1993, vom Bund genehmigt am 31. Mai 1994, in Kraft getreten am
11. Juni 1994. Grundsatz Voraussetzungen Jugendliche
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2/1998 II. Verfahren § 4 Die Strafvollzugsbehörde macht den Verurteilten bei der Zustellung der Vorladung zum Strafantritt darauf aufmerksam, dass er seine Strafe in Form der Halbgefangenschaft verbüssen kann, wenn die Voraussetzun- gen erfüllt sind. § 5 Der Verurteilte hat das Gesuch um Zulassung zur Halbgefangenschaft der Strafvollzugsbehörde einzureichen. Er hat zu belegen, dass er über eine Arbeitsstelle verfügt. § 6
1 spricht sie dem Gesuch, so bestimmt sie die Vollzugsanstalt, setzt den Strafantritt fest, regelt die Aufenthaltszeit in der Vollzugsanstalt und die Entlassung.
2 vorgängig anzuhören und es ist ihm das Rechtsmittel anzugeben. III. Durchführung der Halbgefangenschaft § 7 Der Vollzug der Halbgefangenschaft wird im Kantonalgefängnis und in der Abteilung für Halbgefangenschaft der Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain durchgeführt. § 8
1 die Vollzugsanstalt vom Montag bis Freitag während der ordentlichen Arbeitszeit verlassen, um seiner bisherigen Arbeit nachzugehen.
2 tes Gesuch kann dem Verurteilten ausnahmsweise erlaubt werden, an Samstagen seiner bisherigen Arbeit nachzugehen. Information des Verurteilten Gesuch um Halb- gefangenschaft Entscheid Zuständige Vollzugsanstalt Verlassen der Vollzugsanstalt zur Arbeit
9 Die Verurteilten können in der Regel in den Vollzugsanstalten nicht Über Ausnahmen entscheidet die Strafvollzugsbehörde auf Antrag der
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1 Die Urlaubsregelung erfolgt nach den Richtlinien der Ostschweizeri- Über Urlaubsgesuche entscheidet die Strafvollzugsbehörde auf Antrag
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1 Fassung gemäss Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit vom
22. Dezember 1993, vom Bund genehmigt am 31. Mai 1994, in Kraft getreten am
11. Juni 1994. Besuche Urlaube Korrespondenz Gaben Weisungen der Vollzugsanstalten Kostgeld
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2/1998 § 15 Beim Strafantritt hat der Verurteilte in Halbgefangenschaft der Vollzugs- anstalt eine Vorauszahlung von Fr. 700.– zu leisten. Bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Wochen Dauer sind der Anstalt wöchentlich Fr. 350.– zu bezahlen. Die Zahlungen haben erstmals bis spätestens Freitag der zweiten Woche, letztmals bis spätestens Freitag der dem Vollzugsende vorangehenden Woche zu erfolgen. § 16
1 der Pflicht zur Entrichtung des Kostgeldes und des Barvorschusses ganz oder teilweise befreien, wenn er überschuldet ist oder die Bezahlung des Kostgeldes die Erfüllung gesetzlicher Unterstützungspflichten beein- trächtigen würde.
2 einzureichen. IV. Entzug der Halbgefangenschaft § 17
1 und die Fortsetzung des Strafvollzuges im geschlossenen Vollzug an, wenn ein Verurteilter
1.
2.
3.
2 geln von Alkohol oder Drogen in die Vollzugsanstalt und das Einrücken in alkoholisiertem Zustand oder unter Einfluss von Drogen und grobe Verstösse gegen die Hausordnung.
3 Anhören des Betroffenen schriftlich und unter Angabe des Rechtsmittels durch die Strafvollzugsbehörde auf Antrag der Vollzugsanstalt.
1 ) Fassung gemäss Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit vom
22. Dezember 1993, vom Bund genehmigt am 31. Mai 1994, in Kraft getreten am
11. Juni 1994. Barvorschuss Befreiung vom Kostgeld Entzug der Halb- gefangenschaft
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1 Aufhebung bisherigen Rechtes, AB1. 1986, Seite 1255. Anwendbarkeit Inkrafttreten
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