Verordnung über die Koordination und die Zusammenarbeit im Bereich des Bevölkerungssch... (52.23)
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Verordnung über die Koordination und die Zusammenarbeit im Bereich des Bevölkerungsschutzes (Risikoanalyse und Prävention)

Verordnung über die Koordination und die Zusammenarbeit im Bereich des Bevölkerungsschutzes (Risikoanalyse und Prävention) vom 22.02.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungs - schutz (BevSG), namentlich auf die Artikel 5, 6 und 11 Abs. 3 Bst. a; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Federführung bei der Risikoanalyse und Koordination der Prä -

ventionsarbeiten
1 Die Verwaltungseinheit, die nach der geltenden Gesetzgebung für die betreffende Staatstätigkeit hauptsächlich zuständig ist, ist federführend bei der Risikoanalyse und koordiniert die Präventionsarbeiten für jede Gefahr.
2 Bei den nachstehend aufgeführten Gefahren werden diese Aufgaben von folgenden Einheiten und Organen wahrgenommen:
a) Gravitative Naturgefahren (Hochwasser, Lawinen, Erdrutsche): Natur - gefahrenkommission, die dafür die in ihr vertretenen Einheiten beizieht;
b) Unwetter (Orkane, starke Niederschläge): Kantonale Gebäudeversiche - rung;
c) Hitzewelle: Kantonsarztamt;
d) Dürre: Amt für zivile Sicherheit und Militär, das dafür über eine Koor - dinationsgruppe verfügt, in der die betroffenen Einheiten vertreten sind;
e) Erdbeben: Kantonale Gebäudeversicherung;
f) Störfälle im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (statio - näre Anlagen und Verkehrswege): Amt für Umwelt, das dafür über die Koordinationsgruppe für Störfälle KOST verfügt;
g) ABC-Ereignisse (nuklear, radiologisch, biologisch, chemisch): Amt für zivile Sicherheit und Militär, das dafür die Fachleute des Amtes für Umwelt und der Hochschulen beizieht;
h) Netzausfälle und Versorgungsunterbrüche (Elektrizität, Erdgas, Infor - matik- und Telekommunikationsnetze): Amt für zivile Sicherheit und Militär, das dafür die Betreiber beizieht.

Art. 2 Zusammenarbeit mit den Führungsorganen

1 Die Einheiten, die Risikoanalyse- und Präventionsaufgaben erfüllen, arbei - ten mit den Führungsorganen zusammen, die beauftragt sind, im Hinblick auf den Einsatz bei Schadenereignissen die nötigen Massnahmen zu treffen.
2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen sie den Analyse- und Informations - bedürfnissen dieser Organe Rechnung.

Art. 3 Risikobeobachtungsstelle

1 Das Amt für zivile Sicherheit und Militär nimmt bei der Beobachtung und Beurteilung der Risiken eine allgemeine Aufsichts- und Koordinationsfunkti - on wahr.
2 Aufgrund der Informationen, die es von den Fachstellen erhält, erstellt es periodisch eine Gesamtsicht der Risiken, denen die Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen ausgesetzt sind.

Art. 4 Änderung bisherigen Rechts – Zivilschutzreglement

1 Das Reglement vom 23. Juni 2004 über den Zivilschutz (ZSR) (SGF 52.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsbeschluss zur Stör -

fallverordnung
1 Der Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Störfallverordnung des Bundes (SGF 810.14) wird wie folgt geändert:
...

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.02.2011 Erlass Grunderlass 01.04.2011 2011_017
08.11.2022 Art. 1 Abs. 2, d) geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 1 Abs. 2, g) geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 1 Abs. 2, h) geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.02.2011 01.04.2011 2011_017

Art. 1 Abs. 2, d) geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

Art. 1 Abs. 2, g) geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

Art. 1 Abs. 2, h) geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

Art. 3 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

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