Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel
Messen und Märkte: Verordnung Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel Vom 16. Juni 2009 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 50 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Okto - ber 2013
1 ) ,
2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen betreffend die in der Stadt Basel stattfinden - den, von der zuständigen Behörde durchgeführten Messen und Märkte.
2 Ergänzende Vorschriften betreffend die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen können von der zuständigen Behörde erlassen werden.
§ 2 Begriffe
1 Messen und Märkte im Sinne dieser Verordnung sind die darin aufgezählten regelmässig wiederkeh - renden öffentlichen Veranstaltungen, an denen insbesondere fliegende Bauten, Spiel- und Schiessge - schäfte, Handels- und Handwerksstände, Verpflegungs- und Süsswarenstände betrieben oder Waren und Lebensmittel ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen feilgeboten werden.
§ 3 Zuständige Behörden
1 Zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen gemäss dieser Verordnung ist die Ab - teilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements.
2 Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Verordnung ist die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements. Vorbehalten bleiben abweichende besondere Bestimmungen.
3 Die für Messen und Märkte erforderlichen Plätze auf Allmend werden der Abteilung Aussenbezie - hungen und Standortmarketing durch das Tiefbauamt des Bau- und Verkehrsdepartements zur Verfü - gung gestellt. Das Tiefbauamt bezeichnet die Rahmenbedingungen.
4 Für Allmendnutzungsbewilligungen ausserhalb der in dieser Verordnung und in den entsprechenden Vorschriften festgeschriebenen Markt- und Messezeiten ist das Tiefbauamt zuständig.
§ 4 Bewilligungspflicht
1 Die Teilnahme an einer Veranstaltung im Sinn von § 2 untersteht der Bewilligungspflicht, sofern kei - ne abweichenden Bestimmungen bestehen.
§ 5 Bewilligungsverfahren
1 Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der in dieser Verordnung und in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Kriterien eine Standbewilligung erteilen.
2 Die Bewilligungsbehörde kann zusätzlich zu den in dieser Verordnung enthaltenen Regeln der Stand - nutzung Auflagen in die Standbewilligung aufnehmen.
1) SG 724.100
2) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
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Messen und Märkte: Verordnung
3 Wird die nachgesuchte Standbewilligung nicht erteilt, so teilt die Bewilligungsbehörde dies den Ge - suchstellenden schriftlich mit, verbunden mit dem Hinweis, dass die Gesuchstellenden berechtigt sind, innert 14 Tagen seit Zustellung dieser Mitteilung den Erlass einer begründeten und kostenpflichtigen Verfügung zu verlangen.
§ 6 Zuteilung der Standplätze
1 Die Anzahl der möglichen Bewilligungen richtet sich nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Standplätze.
2 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines Standplatzes oder eines bestimmten Standplatzes; auch nicht für Personen, denen früher eine Standplatzbewilligung erteilt worden ist.
3 Das zuständige Departement kann für die Basler Herbstmesse und den Basler Weihnachtsmarkt eine befristete Dauerbewilligung einführen (Stammbeschickung), für die ein Gebührenzuschlag von 20% erhoben wird. Das Nähere regelt ein Reglement.
§ 7 Auswahlverfahren
1 Liegen mehr Gesuche vor, als Standplätze zur Verfügung stehen, so findet ein Auswahlverfahren statt.
2 Als massgebliche Kriterien sind dabei in erster Linie zu beachten: die Attraktivität des Standes, insbesondere Angebot und Präsentation, unter Berücksichti - gung des Charakters der Veranstaltung und des Publikumsbedürfnisses, das Rotationsprinzip: bei gleichwertigen Ständen hat regelmässig ein Wechsel stattzufin - den, vorbehalten bleibt § 6 Abs. 3, das öffentliche Interesse an Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
3 Abweichende Bestimmungen zu einzelnen Veranstaltungen bleiben vorbehalten.
§ 8 Konsultativkommission
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements bestellt für die Standplatzzuteilung bei der Basler Herbstmesse und beim Basler Weihnachtsmarkt eine Konsultativkommission, in der mehr - heitlich Mitglieder privater, messe- und marktneutraler Organisationen des Kantons Basel-Stadt Ein - sitz nehmen.
2 Die Vollzugsbehörde legt der Kommission die vorgesehene Zuteilung der Standplätze zur Begutach - tung und zur Abgabe allfälliger Empfehlungen vor.
§ 9 Vorübergehende Aufhebung der Standplätze
1 Die für Messen und Märkte vorgesehenen Standplätze können vorübergehend für öffentliche Veran - staltungen von übergeordneter Bedeutung oder bei Vorliegen eines anderen vorrangigen öffentlichen Interesses in Anspruch genommen werden.
2 Die Vollzugsbehörde informiert die Betroffenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
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§ 10 Dauerhafte Verlegung und Ausweitung von Veranstaltungen
1 Eine dauerhafte Verlegung einer Veranstaltung oder Teile davon auf andere, gleichwertige Areale be - ziehungsweise eine Ausweitung von Veranstaltungen auf weitere Areale kann vom Tiefbauamt bewil - - ben vorbehalten.
2 Ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht namentlich bei der Umsetzung von wichtigen öffentli - chen Bau- und Verkehrsprojekten.
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Messen und Märkte: Verordnung
§ 11 Sicherheit und Hygiene
1 Die Standbetreiberinnen oder Standbetreiber haben für einen stets sicheren Betrieb besorgt zu sein.
2 Die Standbetreiberinnen und Standbetreiber haben eine der Natur des Standes entsprechende und ge - nügende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen.
3 Wer Lebensmittel- und Verpflegungsstände betreibt, hat die von der Vollzugsbehörde erlassenen Vorschriften für die jeweilige Veranstaltung über die Hygiene zu beachten.
§ 12 Sicherheit bei fliegenden Bauten und Fahrgeschäften
1 Betreiberinnen oder Betreiber von Fahrgeschäften und fliegenden Bauten haben mit dem Gesuch Si - cherheitsnachweise von behördlich anerkannten Prüfungsstellen vorzulegen.
2 Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrgeschäften und fliegenden Bauten haben eine Betriebs - haftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Deckungshöhe sich nach dem Gefährdungspotential der Anlage richtet.
3 Die Betreiberinnen oder Betreiber von Fahrgeschäften und fliegenden Bauten haben während der Veranstaltung zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums alle notwendigen Massnahmen zu treffen sowie ihre Fahrgeschäfte und fliegenden Bauten laufend auf Mängel hin zu kontrollieren bezie - hungsweise kontrollieren zu lassen.
§ 13 Platzreinigung und Abfallbeseitigung
1 Alle Plätze sind geräumt und in gereinigtem Zustand zu hinterlassen. Abfälle müssen von der Stand - betreiberin oder dem Standbetreiber gemäss den Vorschriften, die die Vollzugsbehörde für die jeweili - ge Veranstaltung erlässt, entsorgt werden.
§ 14 Gebühren
1 Die gestützt auf diese Verordnung zu erhebenden Gebühren werden in einer separaten Gebührenver - ordnung geregelt.
2 Wird die Bewilligungsgebühr nicht vorgängig in Rechnung gestellt, kann sie von der Vollzugsbehör - de vor Ort einkassiert werden. II. Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen)
1. Abschnitt: Basler Herbstmesse
§ 15 Begriff
1 Die Basler Herbstmesse ist eine traditionelle, im regionalen und nationalen Brauchtum verankerte, jährlich wiederkehrende öffentliche Veranstaltung, an der fliegende Bauten, Spiel- und Schiessge - schäfte, Handels- und Handwerksstände, Verpflegungs- und Süsswarenstände betrieben und Waren und Lebensmittel ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen feilgeboten werden. Sie richtet sich an die Basler Bevölkerung sowie die Besucherinnen und Besucher der Stadt Basel als Zielpublikum.
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3 - sichtigung des nationalen Charakters der Veranstaltung eine Attraktivitätssteigerung der Stadt Basel erreicht werden.
§ 16 Dauer
1 - ten darauf folgenden Sonntag. Auf dem Petersplatz und in seiner Umgebung dürfen Waren bis am Dienstag nach Schluss der Messe zum Verkauf angeboten werden.
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Messen und Märkte: Verordnung
§ 17 Messestandorte
1 Die zur Durchführung der Basler Herbstmesse vom Kanton zur Verfügung gestellten Örtlichkeiten sind der Petersplatz mit Bernoullistrasse, der Spalen- und Petersgraben, der Barfüsserplatz, der Müns - terplatz, der Claraplatz, der Messeplatz und die Rosentalanlage, das Kasernenareal sowie die Sperr - strasse (sofern die Halle 3 dazu gemietet wird).
3 )
§ 18 Messezeiten
1 Die Messezeiten für die einzelnen Standorte werden in einer Vorschrift der Vollzugsbehörde festge - halten.
2. Abschnitt: Basler Weihnachtsmarkt
§ 19 Begriff
1 Am Basler Weihnachtsmarkt werden Waren vertrieben, welche in einem direkten Zusammenhang zur Adventszeit und zum Weihnachtsfest stehen. Es soll vorweihnachtliche Stimmung verbreitet wer - den. Der Basler Weihnachtsmarkt ist ein wichtiger Bestandteil der Basler Weihnacht und auf die Bas - ler Innenstadt ausgerichtet. Ziel der Basler Weihnacht und damit des Basler Weihnachtsmarktes ist es, der Bevölkerung sowie den Besucherinnen und Besuchern der Stadt Basel während der Vorweih - nachtszeit eine besonders attraktive Innerstadt zu bieten.
2 Zur Ergänzung des Marktgeschehens werden Verpflegungsstände bewilligt.
§ 20 Dekorationspflicht
1 Die Marktstände müssen der Adventszeit entsprechend gestaltet und geschmückt sein.
§ 21
4 ) Marktstandort
1 Der Basler Weihnachtsmarkt findet auf dem Barfüsserplatz und auf dem Münsterplatz statt.
5 )
2 Das zuständige Departement kann zudem den Theaterplatz und/oder den Claraplatz zur Verfügung stellen.
6 )
§ 22 Dauer
1 Der Basler Weihnachtsmarkt beginnt jeweils am Donnerstag vor dem letzten Samstag im November und dauert bis zum 23. Dezember.
§ 23 Marktzeiten
1 Die Marktzeiten für die einzelnen Standorte werden in einer Vorschrift der Vollzugsbehörde festge - halten.
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...
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...
9 )
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...
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3) Fassung vom 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
4)
§ 21 in der Fassung des RRB vom 2. 2. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2010).
5) Fassung vom 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015) Fassung vom 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
7) Fassung vom 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
8) Aufgehoben am 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
9) Aufgehoben am 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
10) Aufgehoben am 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
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Messen und Märkte: Verordnung
3. Abschnitt: Basler Stadtmarkt
§ 24 Begriff
1 Am Basler Stadtmarkt werden Frischwaren zum Verkauf angeboten.
2 Verpflegungseinheiten können zur Ergänzung des Angebots bewilligt werden.
3 Der Verkauf von weiteren Marktwaren kann in Einzelfällen bewilligt werden.
§ 25 Marktstandort
1 Der Basler Stadtmarkt findet ganzjährig auf dem Marktplatz statt.
§ 26
11 ) Marktzeiten
1 Es gelten folgende Marktzeiten: Montag bis Donnerstag: 08.00–14.00 Uhr Freitag und Samstag: 08.00–18.00 Uhr
2 Spätestens eine Stunde nach Marktschluss müssen alle Marktstände weggeräumt und der Marktplatz frei von Geschäften und Fahrzeugen sein.
3 Von Montag bis Samstag müssen die bewilligten Marktstände zwingend von 08.30–14.00 Uhr betrie - ben werden. Freitags und Samstags sind die Standbetreiberinnen bzw. Standbetreiber berechtigt, den Markt zwischen 14.00 und 15.00 Uhr zu verlassen.
4 Vor und während Feiertagen sowie für öffentliche Veranstaltungen von übergeordneter Bedeutung legt die Vollzugsbehörde die Marktzeiten fest und kann vorübergehend auch auf die Durchführung des Stadtmarktes verzichten. Die von der Vollzugsbehörde festgelegten Marktzeiten und der vorüberge - hende Verzicht auf die Durchführung des Stadtmarktes müssen jeweils vier Wochen im Voraus kom - muniziert werden.
§ 27
12 ) Stammplatz
1 Die Bewilligung zum Betrieb eines Standes auf dem Basler Stadtmarkt ist auf ein Jahr befristet, wenn dieser an höchstens zwei Tagen pro Woche betrieben wird. In diesen Fällen wird die Bewilligung au - tomatisch um ein Jahr verlängert, sofern sie nicht von der Standbetreiberin bzw. dem Standbetreiber oder der Bewilligungsbehörde mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung gekündigt wird.
2 Die Bewilligung zum Betrieb eines Standes auf dem Basler Stadtmarkt ist auf zwei Jahre befristet, wenn dieser an mehr als zwei Tagen pro Woche betrieben wird. In diesen Fällen wird die Bewilligung automatisch um zwei Jahre verlängert, sofern sie nicht von der Standbetreiberin bzw. dem Standbetrei - ber oder der Bewilligungsbehörde mindestens ein Jahr vor Ablauf der Bewilligung gekündigt wird.
4. Abschnitt: Neuwarenmarkt
§ 28 Begriff
1 Am Neuwarenmarkt werden neue Waren zum Verkauf angeboten.
2 In Ergänzung zum Angebot können Lebensmittel- und Verpflegungsstände bewilligt werden.
§ 29 Marktstandort
1 Der Neuwarenmarkt wird auf dem Barfüsserplatz durchgeführt.
1 Der Neuwarenmarkt findet vom ersten Donnerstag im Januar bis drittletzten Donnerstag im Oktober
11)
§ 26 in der Fassung des RRB vom 17. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
12)
§ 27 in der Fassung des RRB vom 17. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
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Messen und Märkte: Verordnung
§ 31 Stammplatz
1 Die Bewilligungsbehörde (§ 3 Abs. 1) kann einen Stammplatz bewilligen, sofern an mindestens drei Vierteln aller Markttage des Vorjahres ein Stand betrieben wurde.
2 Die Bewilligung für einen Stammplatz ist ein Jahr gültig.
5. Abschnitt: Flohmärkte
§ 32 Begriff
1 Am Flohmarkt wird mit alten sowie gebrauchten Waren jeglicher Art gehandelt.
2 In Ergänzung zum Angebot können einzelne Verpflegungsstände bewilligt werden.
§ 33 Marktstandorte
1 Flohmärkte werden auf dem Barfüsserplatz und dem Petersplatz durchgeführt.
§ 34 Marktzeiten
1 Es gelten folgende Marktzeiten: Barfüsserplatz: vom zweiten Mittwoch im Januar bis zum zweiten Mittwoch im Oktober jeweils am zweiten und vierten Mittwoch eines jeden Monats von 6.30–19.00 Uhr. Petersplatz: in der Zeit vom ersten Samstag im Januar bis zum ersten oder zweiten Sams - tag im Oktober sowie ab dem vierten Samstag im November bis am Samstag vor der Weihnachtswoche grundsätzlich jeden Samstag von 7.30–16.00 Uhr.
2 Allfällige kurzfristige Änderungen der Marktzeiten bleiben vorbehalten.
§ 35 Platzzuteilung
1 Die Zuteilung der Standplätze, Verpflegungsstände ausgenommen, erfolgt gemäss Eingang der An - meldungen.
2 Die Bewilligungsbehörde (§ 3 Abs. 1) kann einen Stammplatz bewilligen, sofern an mindestens drei Vierteln aller Markttage des Vorjahres ein Stand betrieben wurde.
3 Die Bewilligung für einen Stammplatz ist ein Jahr gültig.
4 Betreiberinnen und Betreiber von Verpflegungsständen benötigen eine Bewilligung.
6. Abschnitt: Quartiermärkte
§ 36 Begriff
1 An einem Quartiermarkt werden Frischwaren und neue Waren feilgeboten. Verpflegungsstände kön - nen zur Ergänzung des Angebots bewilligt werden.
2 Die Durchführung von Quartiermärkten wird auf Anfrage von Anspruchsgruppen des jeweiligen Quartiers geprüft und realisiert.
§ 37 Marktstandorte
1 Quartiermärkte werden auf geeigneten, von der Bewilligungsbehörde in Absprache mit dem Tiefbau - amt bezeichneten Plätzen durchgeführt.
7. Abschnitt: Weihnachtsbaummarkt
§ 38
)
...
13) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
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Messen und Märkte: Verordnung
§ 39
14 )
...
§ 40
15 )
...
8. Abschnitt: Zirkusse
§ 41
16 )
...
§ 42
17 )
... III. Weitere Bestimmungen
§ 43 Administrative Massnahmen
1 Die Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing ist befugt, gegen Personen, die dieser Ver - ordnung oder darauf gestützten ergänzenden Vorschriften (§ 1 Abs. 2) zuwiderhandeln, administrative Massnahmen zu ergreifen oder ihnen die Bewilligung zu entziehen.
2 Die Bewilligung kann nach Mahnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs insbesondere in fol - genden Fällen durch Verfügung entzogen werden: Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen oder Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen; Wenn die Betriebsführung zu Beanstandungen Anlass gibt; Wenn die Gebühren nicht fristgerecht entrichtet werden; Wenn den Weisungen der Fachstelle Messen und Märkte oder der Kantonspolizei nicht Folge geleistet wird; Wenn von der Bewilligung kein oder nicht gemäss den Vorgaben Gebrauch gemacht wird; Wenn die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen beziehungsweise Auflagen nicht befolgt werden.
3 Bei schwerwiegenden Verstössen oder wenn Gefahr in Verzug ist, kann der Stand überdies sofort und entschädigungslos geschlossen werden.
4 Die Behebung der Beanstandung vermittelt keinen Anspruch auf Neuerteilung der Bewilligung.
5 Als administrative Massnahme kann auch eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen wer - den.
§ 44 Strafbestimmungen
18 )
1 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
19 )
§ 45 Rechtspflege
1 Das Rechtsmittelverfahren gegen auf diese Verordnung gestützte Verfügungen oder Entscheide rich - tet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Ver - waltung des Kantons Basel-Stadt.
14) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
16)
§ 41 aufgehoben durch RRB vom 17. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
17)
§ 42 aufgehoben durch RRB vom 17. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
18) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
19) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
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Messen und Märkte: Verordnung IV. Schlussbestimmungen
§ 46 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung werden folgende Verordnungen aufgeho - ben: Mess- und Fronfastenmarktordnung für die Stadt Basel vom 8. Januar 1921, Verordnung betreffend die Märkte in Basel vom 8. Oktober 1929, Verordnung über die Zuteilung von Standplätzen im Bereich Messen und Märkte vom 28. März 2000.
§ 47 Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2010 wirksam.
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