Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
EG zum BG über die Gleichstellung Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Vom 26. Juni 1996 (Stand 1. Juli 2016) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995
1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines
§ 1 Zweck
1 Das Einführungsgesetz bezweckt mit dem Verfahren vor der kantonalen Schlichtungsstelle die Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben zu fördern und trägt zur Verwirklichung der Chancengleichheit in allen Lebensbereichen bei.
§ 2 Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht sowie für öffentlich- rechtliche Arbeitsverhältnisse des Kantons und der Gemeinden.
2 Die besonderen Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes für Arbeitsverhältnisse nach Obligatio - nenrecht betreffend Verfahren und Kündigungsschutz gelten im Kanton Basel-Stadt sinngemäss auch für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse, soweit nicht das öffentliche Recht weitergehende Vor - schriften zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vorsieht.
2 ) II. Kantonale Schlichtungsstelle A. Zuständigkeit
§ 3
1 Als paritätische Schlichtungsbehörde und Rechtsberatungsstelle gemäss der ZPO (Art. 200 Abs. 2,
201 Abs. 2 ZPO) wird die Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen eingesetzt.
3 )
§ 4
1 Diskriminierungsstreitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen, die das Geschlecht betreffen, müssen vor Einleitung eines Verwaltungsrekursverfahrens der Schlichtungsstelle unterbrei - tet werden; wird die Diskriminierung nur als Nebenpunkt geltend gemacht, ist die Anrufung der
4 )
2 sobald eine schriftliche Entscheidung der vorgesetzten Stelle zur geltend gemachten Diskriminierung vorliegt oder eine solche auf Verlangen nicht innert 30 Tagen erlassen wird.
1) SR .
2)
§ 2 Abs. 2 in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100 ; Geschäftsnr. 09.0915 ).
3) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
4)
§ 4 Abs. 1 in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100 ; Geschäftsnr. 09.0915 ).
1
EG zum BG über die Gleichstellung
3 In zivilrechtlichen Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz kann die klagende Partei einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten (Art. 199 Abs. 2 Bst. c ZPO).
5 B. Aufgaben
§ 5
6
1 In Diskriminierungsstreitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen berät die Schlich - tungsstelle die Parteien und führt nach Möglichkeit einen Vergleich herbei.
2 In zivilrechtlichen Streitigkeiten richten sich die Aufgaben der Schlichtungsstelle nach der ZPO.
3 Die Parteien können die Schlichtungsstelle als Schiedsgericht einsetzen.
4 Im Übrigen erfüllt die Schlichtungsstelle die ihr weiter durch Gesetz und Verordnung zugewiesenen Aufgaben. C. Organisation
§ 6
1 Die Schlichtungsstelle besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie neun ordentlichen Mitgliedern und ist mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
7 )
2 Die Organisationen der Arbeitnehmenden und der Arbeitgebenden sowie die kantonale Verwaltung nehmen mit je drei Mitgliedern in der Schlichtungsstelle Einsitz. In jeder Delegation sind jeweils bei - de Geschlechter vertreten.
3 Das Präsidium und das Vizepräsidium der Schlichtungsstelle haben Personen inne, die die Wählbar - keitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien gemäss dem Gesetz betreffend die Organisation der Ge - richte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 erfüllen.
8 )
§ 7
1 Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder der Schlichtungsstelle werden vom Regierungs - rat auf Vorschlag der vertretenen Organisationen gewählt.
2 Vor der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten hört der Regierungsrat das kantonale Gleichstellungsbüro ) an.
10
§ 8
1 Der Regierungsrat ernennt eine Schreiberin oder einen Schreiber für die Verhandlungen der Schlich - tungsstelle.
2 Bei Bedarf werden ausserordentliche Schreiberinnen oder Schreiber mit Zustimmung des zuständi - gen Departements von der Schlichtungsstelle ernannt.
§ 9
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie der Schreiberinnen und Schreiber beträgt
1 Die Schlichtungsstelle untersteht administrativ und disziplinarisch der Aufsicht des zuständigen De - partements.
5)
§ 4 Abs. 3 in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100 ; Geschäftsnr. 09.0915 ).
§ 5 in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100 ; ).
7)
§ 6 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 15. 9. 1999 (wirksam seit 31. 10. 1999).
8) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
9)
§ 7 Abs. 2: Die heutige Bezeichnung lautet "Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern" (RRB vom 25. 9. 2012).
10)
§ 7 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 15. 9. 1999 (wirksam seit 31. 10. 1999).
2
EG zum BG über die Gleichstellung
2 In ihrer rechtsprechenden und schlichtenden Tätigkeit ist die Schlichtungsstelle unabhängig.
11 )
§ 11
1 Die Kosten der Schlichtungsstelle inklusive der Entschädigung der ordentlichen und ausserordentli - chen Mitglieder, der Schreiberinnen und Schreiber und der Kanzlei gehen zu Lasten des Staates. D. Stellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle
§ 12
12 )
1 Die Mitglieder sowie die Schreiberinnen und Schreiber der Schlichtungsstelle dürfen in einem späte - ren Verwaltungsprozess über die vor der Schlichtungsstelle verhandelten Rechtsstreitigkeiten nicht als Zeuginnen oder Zeugen oder Auskunftspersonen auftreten.
2 In Zivilprozessen richtet sich die Vertraulichkeit des Verfahrens nach Art. 205 ZPO.
13 ) E. Verfahren
§ 13
14 )
1 Das Schlichtungsverfahren ist bei der Kanzlei der Schlichtungsstelle unter Angabe des Rechtsbegeh - rens schriftlich zu beantragen; in zivilrechtlichen Streitigkeiten richtet sich das Verfahren nach der ZPO (Art. 202 ff.).
2 Die Präsidentin oder der Präsident instruiert das Verfahren, führt die notwendigen Sachverhaltserhe - bungen durch, beruft die Sitzungen ein und leitet das Verfahren.
3 Vor Einberufung der Schlichtungsstelle kann die Präsidentin oder der Präsident den Parteien Ver - gleichsvorschläge unterbreiten.
4 Die Schlichtungsstelle tagt als Dreierkammer. F. Ergänzende Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten )
§ 14
16 )
1 Die Parteien haben persönlich zu den Verhandlungen zu erscheinen; sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber wird durch die kantonale Anstellungsbehörde oder den Gemeinderat vertreten.
§ 15
17 )
1 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist mündlich.
§ 16
18 )
1 Vergleichsverhandlungen mit den Parteien werden nicht protokolliert, jedoch wird das Ergebnis des Vergleichs oder das Nichtzustandekommen des Vergleichs protokollarisch festgehalten und den Par - teien schriftlich zugestellt.
2 Der angenommene Vergleich hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.
11) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
12)
§ 12 in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG ; Geschäftsnr. 09.0915
13) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
14)
§ 13 in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG ; Geschäftsnr. 09.0915 Titel F eingefügt durch § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100 ; Geschäftsnr. 09.0915 ), dadurch wurde
der bisherige Titel F zu Titel G.
16)
§ 14 in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG ; Geschäftsnr. 09.0915
17)
§ 15 in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG ; Geschäftsnr. 09.0915
18)
§ 16 in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG ; Geschäftsnr. 09.0915
3
EG zum BG über die Gleichstellung
3 Wird der Vergleichsvorschlag abgelehnt und liegt noch keine anfechtbare Verfügung vor, so hat die vor der Schlichtungsstelle vertretene Behörde gleichzeitig mit der Ablehnung des Vergleichs oder un - verzüglich nach Kenntnisnahme der Ablehnung durch die Gegenpartei eine solche zu erlassen.
4 Wird das Schlichtungsverfahren nach Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung innert Rechtsmittel - frist anhängig gemacht und kommt kein Vergleich zustande, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist neu.
§ 17
19 )
1 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zuge - sprochen; vorbehalten bleibt ein anderer Entscheid aus Billigkeitsgründen.
§ 18
20 )
1 Wer einer Vorladung der Schlichtungsstelle ohne triftige Gründe nicht Folge leistet und sich nicht vertreten lässt, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 500 bestraft werden. G. Schlussbestimmungen
21 )
§ 19
22 )
1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO vor der Schlichtungsstelle rechtshängig sind, gilt bis zum Abschluss des Verfahrens vor dieser Instanz das bisherige Recht (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
2 Endet das Verfahren ohne Einigung der Parteien (Art. 208 ZPO), ohne angenommenen Urteilsvor - schlag (Art. 210 Abs. 1 Bst. a, 211 ZPO) oder ohne Entscheid, so stellt die Schlichtungsstelle die Kla - gebewilligung nach Massgabe der ZPO aus (Art. 209, 211 Abs. 2 ZPO).
3 Diese Bestimmungen gelten für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse sinngemäss.
§ 20
23 )
§ 21
24 ) III. Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung
§ 22
1 Das zuständige Departement setzt sich für die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen ein. Es hat namentlich folgende Aufgaben: Erarbeitung von Vorschlägen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann,
25 ) Überprüfung kantonaler Erlasse und Massnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs.
3 BV. Beratung von Behörden und Privaten in gleichstellungsrelevanten Fragen, Erarbeitung von Programmen zur beruflichen Chancengleichheit von Frau und Mann, Vermittlung in Gleichstellungsfragen, Erstellung von Gutachten und Expertisen.
19)
§ 17 in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG ; Geschäftsnr. 09.0915
20)
§ 18 in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG ; Geschäftsnr. 09.0915
21) Titel G (bisher Titel F) in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100 ; Geschäftsnr. 09.0915 ).
22)
§ 19 in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG ; Geschäftsnr. 09.0915
23)
§ 20 aufgehoben durch § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100 ; Geschäftsnr. 09.0915
24)
§ 21 aufgehoben durch § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100 ; Geschäftsnr. 09.0915
25)
§ 22 lit. b in der Fassung von § 15 Ziff. 1 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100 ; Geschäftsnr. 09.0915
4
EG zum BG über die Gleichstellung
§ 23
1 Der kantonale Frauenrat ) unterstützt das zuständige Departement als Fachkommission. III. bis Ausgewogene Besetzung von Strategie- und Aufsichtsgremien
27 )
§ 24
28 )
1 Der Kanton strebt eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Strategie- und Aufsichtsorga - nen, namentlich Verwaltungsräten, von öffentlichrechtlichen Anstalten und öffentlichen Unternehmen an.
2 In Strategie- und Aufsichtsorganen, die vollumfänglich von öffentlichen Organen des Kantons be - stellt werden, stellen diese im Rahmen ihrer Wahlbefugnis sicher, dass Frauen und Männer zu mindes - tens je einem Drittel vertreten sind.
3 Bestellen öffentliche Organe des Kantons ein Strategie- und Aufsichtsorgan nur teilweise, so kom - men sie im Rahmen ihrer Wahlbefugnis der Drittelsquote gemäss Abs. 2 nach und setzen sich bzgl. der Übrigen zu Wählenden dafür ein, dass die Zusammensetzung des gesamten Gremiums den Erfor - dernissen von Abs. 2 entspricht.
4 In Verhandlungen zu Vereinbarungen setzt sich der Regierungsrat dafür ein, dass Vorschriften zu Strategie- und Aufsichtsorganen auch den Erfordernissen von Abs. 2 entsprechen.
5 Die vorstehenden Absätze kommen auch bei Ersatzwahlen zur Anwendung.
§ 25
29 )
1 Wer den Kanton von Amtes wegen in einem Strategie- und Aufsichtsorgan eines privat- oder ge - mischtwirtschaftlichen Unternehmens vertritt, setzt sich dafür ein, dass die Zusammensetzung des ge - samten Gremiums den Erfordernissen von § 24 Abs. 2 entspricht. IV. Änderung bestehender Erlasse
30 ) V. Inkrafttreten Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird auf den 1. Juli 1996 wirk - sam.
26)
§ 23: Die heutige Bezeichnung lautet "Gleichstellungskommission" (RRB vom 25. 9. 2012).
27) Titel III. bis eingefügt durch GRB vom 18. 9. 2013, angenommen in der Volksabstimmung vom 9. 2. 2014 (wirksam seit 10. 2. 2014; Geschäftsnr.
13.0427 ).
§ 24 eingefügt durch GRB vom 18. 9. 2013, angenommen in der Volksabstimmung vom 9. 2. 2014 (wirksam seit 10. 2. 2014; Geschäftsnr.
13.0427 ).
29)
§ 25 eingefügt durch GRB vom 18. 9. 2013, angenommen in der Volksabstimmung vom 9. 2. 2014 (wirksam seit 10. 2. 2014; Geschäftsnr.
13.0427 ).
30) Die Änderungen anderer Erlasse werden hier nicht abgedruckt.
5
Feedback