Verordnung über die kantonalen Abschlussprüfungen an nicht anerkannten Handelsmittelsc... (232.3)
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Verordnung über die kantonalen Abschlussprüfungen an nicht anerkannten Handelsmittelschulen

Verordnung über die kantonalen Abschlussprüfungen an nicht anerkannten Handelsmittelschulen vom 14. Januar 1986 (Stand 30. Oktober 2007) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
19. April 1978 1 , gestützt auf Art. 52 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzge - bung über die Berufsbildung vom 19. Juni 1983 2 als Verordnung: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 * Grundsatz

1 Abschlussprüfungen nach dieser Verordnung werden an nicht anerkannten Han - delsmittelschulen unter der Voraussetzung durchgeführt, dass die Ausbildung der - jenigen anerkannter Handelsmittelschulen entspricht.
2 Das Bildungsdepartement entscheidet über die Gleichwertigkeit der Ausbildung.

Art. 2 * Prüfungskommission

1 Die Prüfungskommission wird vom Erziehungsrat bestellt.
2 Sie besteht aus wenigstens einem Mitglied des Erziehungsrates, Lehrern der Han - delsabteilungen der kantonalen Mittelschulen, Vertretern der Wirtschaft und ei - nem Vertreter des Bildungsdepartementes von Amtes wegen.
3 Ein Mitglied des Erziehungsrates führt den Vorsitz.
1 SR 412.10 .
2 nGS 36–76 (sGS 231.1); aufgehoben.
3 nGS 21–38. Vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit genehmigt am 10. Februar
1986; in Vollzug ab 1. Januar 1987.]]).

Art. 3 Leitung

1 Die Prüfung steht unter Leitung der Prüfungskommission.
2 Sie wird von den Fachlehrern der obersten Klasse abgenommen.

Art. 4 Diplom

1 Die Prüfungskommission stellt das Diplom aus.
2 Es enthält folgende Angaben: a) Bezeichnung der Handelsmittelschule; b) Familien- und Vornamen, Bürgerort und Geburtsdatum des Kandidaten; c) Dauer, während welcher der Kandidat die Schule als regelmässiger Schüler be - sucht hat, mit dem Datum des Eintritts und des Austritts; d) Noten in den obligatorischen Prüfungsfächern. Es können weitere Unter - richts- oder Freifächer im Diplom aufgeführt werden; e) Vermerk, dass das Diplom gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 4 dem Fähigkeitsausweis der Lehrabschlussprüfung für den kaufmännischen Lehrberuf gleichwertig ist; f) die Unterschriften des Präsidenten der Prüfungskommission und des Schul - leiters. II. Abschlussprüfung (2.)

Art. 5 Prüfungstermin

1 Die Abschlussprüfung findet am Ende des Schuljahres statt.
2 Der Präsident der Prüfungskommission setzt den Termin auf Antrag der Schul - leitung fest.
3 Die Schulleitung reicht ihren Antrag dem Präsidenten der Prüfungskommission zusammen mit einer Liste der Prüfungskandidaten wenigstens drei Monate vor Ende des Schuljahres ein.

Art. 6 Prüfungsfächer

1 Prüfungsfächer sind: a) Deutsch; b) Französisch; c) Englisch.
4 BG über die Berufsbildung vom 19. April 1978, SR 412.10 .
2 Prüfungsfächer sind zudem wenigstens zwei der nachstehenden Fächer:
1. Betriebliches Rechnungswesen (einschliesslich Informatik, soweit im Unter - richt angeboten);
2. Betriebswirtschafts- und Rechtslehre;
3. Stenodaktylographie und Bürotechnik (einschliesslich Informatik, soweit im Unterricht angeboten).
3 Die Schulleitung kann weitere Prüfungsfächer bezeichnen.

Art. 7 Prüfungsart

1 Von den Prüfungsfächern nach Art. 6 dieser Verordnung werden wenigstens ge - prüft: a) schriftlich:
1. Deutsch;
2. Französisch: Sprache und Handelskorrespondenz;
3. Betriebliches Rechnungswesen oder Betriebswirtschafts- und Rechtslehre oder Stenodaktylographie und Bürotechnik; b) mündlich:
1. Deutsch;
2. Französisch;
3. Englisch, sofern nicht bereits schriftlich geprüft. Ist Englisch schriftliches Prüfungsfach, so ist ein Pflichtfach gemäss Rahmenlehrplan für Schwei - zerische Handelsmittelschulen 5 zu wählen.

Art. 8 Prüfungsstoff

1 Der Prüfungsstoff hat dem Rahmenlehrplan für Schweizerische Handelsmittel - schulen 6 zu entsprechen.

Art. 9 Schriftliche Prüfungen

a) Prüfungsplan
1 Schriftliche Prüfungen richten sich nach dem Prüfungsplan und dauern drei bis vier Stunden.
2 Die Schule erstellt den Prüfungsplan.

Art. 10 b) Durchführung

1 Die schriftlichen Prüfungen werden klassenweise abgenommen.
5 Vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erlassen am 9. April 1981; in Kraft ab
15. April 1981.
6 Vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erlassen am 9. April 1981; in Kraft ab 15. April 1981.
2 Sie werden vom Fachlehrer oder von einem von der Schulleitung bestimmten Lehrer beaufsichtigt.

Art. 11 c) Hilfsmittel

1 Die Schulleitung bezeichnet spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn die für die schriftlichen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel.

Art. 12 Mündliche Prüfungen

1 Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten und finden nach Abschluss der schriftlichen statt.
2 Sie werden durch den Fachlehrer in Anwesenheit eines Mitglieds der Prüfungs - kommission abgenommen.
3 Das Mitglied der Prüfungskommission kann selbständig Fragen stellen.

Art. 13 Ausschluss von der Prüfung

1 Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Schüler, die unerlaubte Hilfs - mittel benützen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig machen, von der Abschlussprüfung ausschliessen.
2 Die Schüler sind unmittelbar vor der Prüfung auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.
3 Die Prüfungskommission entscheidet darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung wiederholt werden kann. III. Prüfungsergebnis (3.)

Art. 14 Bewertung

1 Der Fachlehrer korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungsarbeiten. Ein Mitglied der Prüfungskommission legt die Note fest.
2 Das Mitglied der Prüfungskommission legt nach jeder mündlichen Fachprüfung die Note auf Vorschlag des Fachlehrers fest.

Art. 15 Noten

1 Die Prüfungsleistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis
4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig.

Art. 16 Notengebung

a) Grundsatz
1 Die Diplomnoten werden aufgrund der Leistung während der Schulzeit (Erfah - rungsnoten) und der Ergebnisse der Abschlussprüfung (Prüfungsnoten) erteilt.

Art. 17 * b) Berechnung

aa) Erfahrungsnote
1 Erfahrungsnote ist der auf zwei Dezimalen gerundete Durchschnitt der Zeugnis - noten der letzten zwei Semester.

Art. 17 bis * bb) Prüfungsnote

1 Prüfungsnote ist: a) die Einzelnote, wenn das Fach nur schriftlich oder mündlich geprüft wird; b) der auf zwei Dezimalen gerundete Durchschnitt der Einzelnoten, wenn das Fach schriftlich und mündlich geprüft wird.

Art. 18 * cc) Fachnote

1 Fachnote ist der auf zwei Dezimalen gerundete Durchschnitt der Erfahrungs- und der Prüfungsnote.
2 Wird das Fach nicht geprüft, so ist die Erfahrungsnote Fachnote.

Art. 18 bis * dd) Diplomnote

1 Diplomnote ist die auf eine halbe oder eine ganze Note gerundete Fachnote.

Art. 19 * Prüfungserfolg

1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der für das Diplom massgeblichen Fachnoten wenigstens 4,0 beträgt und: a) höchstens drei Fachnoten unter 4 liegen; b) höchstens zwei Fachnoten unter 3,5 liegen; c) höchstens eine Fachnote unter 3 liegt; d) keine Fachnote unter 2 liegt.

Art. 20 Prüfungskonferenz

1 Die Prüfungskonferenz besteht aus den Mitgliedern der Prüfungskommission, dem Schulleiter und den bei den Prüfungen als Experten eingesetzten Lehrkräften. Der Präsident der Prüfungskommission führt den Vorsitz.
2 Sie befindet über die Prüfungsergebnisse und allfällige Notenkorrekturen.
3 Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Prüfungskommission, der Schulleiter sowie die an der betreffenden Prüfung beteiligten Lehrkräfte. Bei Stimmengleich - heit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 21 Wiederholung der Prüfung

1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach Ablauf eines Jahres einmal wiederholen.
2 Der Kandidat ist bei der zweiten Prüfung von den Prüfungsfächern befreit, in de - nen er wenigstens die Diplomnote 4,5 erreicht hat.

Art. 22 Kosten

1 Die Kosten der Abschlussprüfung trägt die Schule.

Art. 23 * Rechtsschutz

1 Entscheide der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung können mit Rekurs beim Bildungsdepartement angefochten werden. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 24 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt

Art. 25 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 7 ab 1. Januar 1987 angewendet.
7 10. Februar 1986.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 25–7 14.01.1986 01.01.1987

Art. 1 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 2 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 17 geändert 24–58 22.08.1989 keine Angabe

Art. 17 bis eingefügt 24–58 22.08.1989 keine Angabe

Art. 18 geändert 24–58 22.08.1989 keine Angabe

Art. 18 bis eingefügt 24–58 22.08.1989 keine Angabe

Art. 19 geändert 24–58 22.08.1989 keine Angabe

Art. 23 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.01.1986 01.01.1987 Erlass Grunderlass 25–7
22.08.1989 keine Angabe Art. 17 geändert 24–58
22.08.1989 keine Angabe Art. 17 bis eingefügt 24–58
22.08.1989 keine Angabe Art. 18 geändert 24–58
22.08.1989 keine Angabe Art. 18 bis eingefügt 24–58
22.08.1989 keine Angabe Art. 19 geändert 24–58
30.10.2007 keine Angabe Art. 1 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 23 geändert 42–101
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