Kostentragung für die Projektierung und Bauleitung bei Schutzbauten (807.800)
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Kostentragung für die Projektierung und Bauleitung bei Schutzbauten

Regierungsbeschluss vom 23. Dezember 1913
1. Die Anfertigung der Projekte für die Schutzbauten und was damit im Zusammenhang steht, besorgt auch in Zukunft, vorbehältlich der Bestimmung in Ziffer 5 dieses Beschlusses, der Kanton im Sinne des kantonalen Wuhrgesetzes
1 in eigenen Kosten; die Stellung und Löhnung der Messgehülfen bei den Terrainaufnahmen, sofern es sich nicht um Verbauungen handelt, die vom Kanton allein zum Schutze von Strassen usw. ohne Beteiligung der Gemeinden ausgeführt werden, ist dagegen, wie nach bisherigem Usus, Sache der Gemeinden beziehungsweise der Interessenten, und sind auch diese Auslagen subventionsberechtigt.
2. Werden derartige Verbauungsprojekte nicht zur Ausführung gebracht, so sind die bezüglichen Kosten für die Plananfertigung den Gemeinden beziehungsweise Interessenten angemessen anzurechnen.
3. Die spezielle Bauaufsicht (Bauaufseher) bei den Verbauungen, die mit Beitragsleistung des Kantons ausgeführt werden, sowie die Bauführung und Bauleitung bestellt der Kanton auf Rechnung des Unternehmens, wobei in der Regel die Aufseher von den Gemeinden beziehungsweise Interessenten direkt zu löhnen und auch gegen Unfall zu versichern sind, wogegen der Kanton den Ingenieur-Bauführer bezahlt, das heisst diese Kosten, welche ebenfalls subventionsberechtigt sind, vorstreckt und von den eidgenössischen Subventionen, welche an die Gemeinden auszurichten sind, in Abzug bringt, beziehungsweise den Gemeinden in geeigneter Weise verrechnet.
4. Haben eigentliche Beamte des kantonalen Bauamtes, ausgenommen der Oberingenieur, also die Bezirksingenieure, der Rheiningenieur
2 usw., die Bauführung und Bauleitung zu besorgen, was soweit immer möglich die Regel sein soll, so gehen die Taggelder respektive Feldzulagen, Fahrspesen, Portoauslagen usw. derselben künftighin ebenfalls auf Rechnung des gesamten Unternehmens, während die regulären Gehaltsauslagen vom Kanton allein getragen werden, und es wird bei der Verrechnung in gleicher Weise verfahren wie unter Ziffer 3 hinsichtlich der vorübergehend angestellten Ingenieur-Bauführer (Aushilfsingenieure). Diese Taggelder-Rechnungen sind auch in die Subventionsabrechnungen für Bern aufzunehmen.
5. Bei Verbauungen, die durch den Kanton auf Rechnung der Interessenten ausgeführt werden, gehen in Anbetracht der vermehrten Arbeiten der kantonalen Kontrollorgane auch die Projektkosten zu Lasten des Gesamtunternehmens.
6. Das unter Ziffer 1 bis 3 angegebene zukünftige Verfahren ist rückwirkend auf alle noch in der Ausführung begriffenen, also nicht abgeschlossenen Verbauungen und Korrektionen anwendbar. Endnoten
807.700
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