Gesetz betreffend das Verfahren bei Unvereinbarkeit von öffentlichen Stellungen
Unvereinbarkeitsgesetz Gesetz betreffend das Verfahren bei Unvereinbarkeit von öffentlichen Stellungen Vom 10. Juli 1902 (Stand 1. Januar 2007) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt über das Verfahren bei Unvereinbarkeit öffentlicher Stellungen folgendes Gesetz:
§ 1
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1 Hat eine Wahl oder die Erledigung eines Nationalratsmandates zur Folge, dass mehr als ein Mitglied des Regierungsrates gleichzeitig dem Nationalrat angehören würde, so gelten folgende Regeln: Dasjenige Behördemitglied, das schon vor der betreffenden Wahl und einem allfälligen vorausgegangenen ersten Wahlgang dem Regierungsrat und dem Nationalrat angehört, geniesst den Vorrang gegenüber Behördemitgliedern, die neu beide Ämter auf sich verei - nigen. Gibt nicht vorbestandene doppelte Zugehörigkeit im Sinne von Ziff. 1 den Ausschlag, so wird, mangels einer Verständigung der Gewählten, innert acht Tagen und unter Vorbehalt der nachstehenden Ziff. 3 durch Los entschieden, wer sowohl dem Regierungsrat als auch dem Nationalrat angehören kann. Hat ein Behördemitglied ohne Unterbruch während mehr als zehn Jahren gleichzeitig dem Regierungsrat und dem Nationalrat angehört, so geniessen, wenn ein Fall von Un - vereinbarkeit eintritt, die übrigen Behördemitglieder ihm gegenüber den Vorrang.
2 Die Gewählten, die nicht zur Ausübung beider Mandate berechtigt sind, haben dem Regierungsrat zu erklären, auf welches sie verzichten.
§ 2
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1 Wenn im Widerspruch zu Verfassung oder Gesetz Verwandte oder durch Ehe, Verlöbnis, eingetrage - ne Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundene Personen gleichzeitig zu Mitgliedern einer öffentlichen Behörde gewählt werden oder zwischen Mitgliedern einer öffentlichen Behörde in - folge von Heirat oder eingetragener Partnerschaft Verwandtschaft eingetreten ist oder diese ein Ver - löbnis oder eine faktische Lebensgemeinschaft eingegangen sind, so gelten die Regeln des § 1 Ziff. 1 und 2 sinngemäss.
§ 3
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1 Der Entscheid durch das Los erfolgt durch das Büro des Grossen Rates.
2 Wenn gegen die Wahlen Einspruch erhoben worden ist, so ist die Validierung abzuwarten.
1)
§ 1 in der Fassung von § 53 Ziff. 3 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976 (SG 153.100).
2)
§ 2 in der Fassung von Abschn. II., 3., des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Geschäftsnr. 05.1156 vom 22. 4. 1976 wurde § 4 zu § 3 und § 3 zu § 2, da der ursprüngliche § 2 gestrichen wurde.
3)
§ 3: Gemäss Organisationsgesetz vom 22. 4. 1976 wurde § 4 zu § 3 und § 3 zu § 2, da der ursprüngliche § 2 gestrichen wurde.
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