Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen
Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen vom 2. September 2009 (Stand 1. Januar 2010)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Verwaltung und das Rechnungswesen der Kirchge - meinden und der Evangelischen Landeskirche.
§ 2 Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung gliedert sich in die Bestandes- und in die Verwaltungsrech - nung.
§ 3 Verwaltungsrechnung
1 Die Verwaltungsrechnung besteht aus der Laufenden Rechnung und aus der Inves - titionsrechnung.
§ 4 Haushaltsgleichgewicht
1 Die Laufende Rechnung ist spätestens innert zehn Jahren auszugleichen.
§ 5 Rechnungsjahr
1 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Kontenplan
1 Der vom Kirchenrat vorgeschriebene Kontenplan ist für den Aufbau des Voran - schlages und der Jahresrechnung verbindlich.
2 Kontenplanänderungen sind ab dem folgenden Jahr anzuwenden.
§ 7 Verbot der Zweckbindung von Steuern
1 Feste Anteile der Kirchensteuer der natürlichen und juristischen Personen sowie der Anteil der Grundstückgewinnsteuern dürfen nicht zur Deckung einzelner Ausga - ben über Spezialfinanzierungen oder unmittelbar zur Abschreibung bestimmter Aus - gaben verwendet werden.
§ 8 Kreditkontrolle, Nachtragskredite
1 Die vom zuständigen Organ bewilligten Kredite dürfen grundsätzlich nicht über - schritten werden. Die Exekutive sorgt für eine ständige Kreditkontrolle.
2 Wenn die bewilligten Kredite nicht ausreichen, hat die Exekutive beim zuständigen Organ im Laufe des Jahres rechtzeitig Nachtragskredite zu beantragen.
3 Für dringende Aufgaben, die nicht bis zum nächsten Voranschlag zurückgestellt werden können und welche die Kompetenz der Exekutive übersteigen, kann diese jederzeit besondere Kreditvorlagen an das zuständige Organ richten.
4 Sind die Aufgaben derart dringlich, dass sie dem zuständigen Organ nicht rechtzei - tig zur Krediterteilung vorgelegt werden können oder führen sie lediglich zu einer Kreditüberschreitung von weniger als 10 % oder würde eine ausserordentliche Ver - sammlung der Legislative zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen, ist die Exekutive ermächtigt, sie schon vorher zu beschliessen. Die Exekutive hat beim zu - ständigen Organ bei dessen nächster Zusammenkunft um Entlastung zu ersuchen.
2. Vermögen der Kirchgemeinden und der Landeskirche
2.1. Bestandesrechnung
§ 9 Inhalt
1 Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
§ 10 Aktiven
1 Die Aktiven setzen sich aus dem Finanz- und dem Verwaltungsvermögen, den Vor - schüssen an die Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Bilanzfehlbetrag zu - sammen.
2 Dem Finanzvermögen werden neben liquiden Mitteln und Forderungen diejenigen Vermögenswerte zugeordnet, die ohne Beeinträchtigung der kirchlichen Aufgabener - füllung veräussert werden könnten.
3 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die der kirchlichen Auf - gabenerfüllung dienen. Es sind dies insbesondere die Investitionen und die Investiti - onsbeiträge.
4 Der Bilanzfehlbetrag besteht aus den das Vermögen übersteigenden Verpflichtun - gen.
5 Aktiviert werden müssen alle Investitionen oder Anschaffungen, die im Sinn von § 24 dieser Verordnung in einer Investitionsrechnung zu erfassen sind. Gegenstände mit mehrjähriger Nutzungsdauer, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 24 Absatz 3 über die Laufende Rechnung beschafft werden, sind in eine Inventar - liste aufzunehmen.
§ 11 Passiven
1 Die Passiven setzen sich aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezi - alfinanzierungen und dem Eigenkapital zusammen.
2 Das Fremdkapital umfasst die Schulden, die Rückstellungen und die Transitori - schen Passiven.
3 Zu den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen gehören Spezialfinanzierungen im engeren Sinn und Vorfinanzierungen.
4 Das Eigenkapital besteht aus dem die Verpflichtungen übersteigenden Vermögen.
§ 12 Eventualverpflichtungen
1 Bürgschaften und sonstige Garantien, Pfandbestellungen zugunsten Dritter, Nach - schusspflichten, andere Eventualverpflichtungen und die Gebäudeversicherungswer - te der Liegenschaften sind in einem Anhang zur Bilanz aufzuführen.
§ 13 Spezialfinanzierungen im engeren Sinn
1 Spezialfinanzierungen sind durch einen Kirchgemeindebeschluss oder einen Erlass der Synode zweckgebundene Mittel für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie sind wie Ausgaben zu beschliessen.
2 Die Einlagen in die Spezialfinanzierungen dürfen die zweckgebundenen Einnah - men oder die veranschlagten Beträge nicht übersteigen.
3 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind nur bei zweckgebundenen Einnahmen, die den Aufwand vorübergehend nicht decken, zulässig.
4 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierung sind in der Regel marktüblich zu verzinsen.
5 Eine Spezialfinanzierung ist aufzulösen, wenn ihr Verwendungszweck entfällt oder seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.
§ 14 Vorfinanzierungen
1 Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für die Realisierung eines be - stimmten Vorhabens.
2 Die Eröffnung einer Vorfinanzierung und die Zuführung der Mittel erfolgt durch Beschluss der Legislative.
3 Die Vorfinanzierungen sind in der Regel nicht zu verzinsen.
4 Vorfinanzierungen sind aufzulösen, wenn das zweckbestimmende Vorhaben reali - siert worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach deren Eröffnung. Durch Beschluss der Legislative kann diese Frist verlängert oder der Zweck abgeändert werden.
§ 15 Bewertungsgrundsätze
1 Das Finanzvermögen ist nach kaufmännischen Grundsätzen zum Verkehrswert zu bilanzieren.
2 Das Verwaltungsvermögen ist zum jeweiligen Restbuchwert zu bilanzieren.
3 Die Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
4 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind unter entsprechender Wertberichtigung in das Finanzvermögen zu überführen.
5 Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte hat grundsätzlich zum Verkehrs - wert zu erfolgen.
6 Die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen sowie von Kult- und Kunstge - genständen unterliegt der Genehmigung durch den Kirchenrat und hat grundsätzlich zum Verkehrswert zu erfolgen.
7 Der Kirchenrat kann die Genehmigung der Veräusserung von unbeweglichem Ver - mögen im Zusammenhang mit der Verwendung des Verkaufserlöses mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
2.2. Abschreibungen
2.2.1. Verwaltungsvermögen
§ 16 Verwaltungsvermögen
1 Die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens erfolgen zur Verteilung der An - schaffungs- und Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer entspre - chend dem Wertverzehr.
2 Mit dem Entscheid über die Finanzierung einer Neuinvestition sind die voraus - sichtliche Nutzungsdauer und die Abschreibungsmethode festzulegen.
3 Die gewählte Abschreibungsmethode ist beizubehalten.
§ 17 Degressive Abschreibung
1 In der Regel wird nach der degressiven Methode vom Restwert abgeschrieben. Die Abschreibungen werden vom Bilanzwert nach Abschluss der Investitionsrechnung berechnet. Bei über mehrere Jahre laufenden Projekten kann der Abschreibungsbe - ginn auf das Jahr des Projektabschlusses festgesetzt werden.
2 Mindestansätze bei Abschreibungen vom Restwert, die für alle nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf den 1. Januar 2010 getätigten Investitionen zur Anwendung kommen, sind
1. 8 % bei Grundstücken, Tief- und Hochbauten sowie bei Investitionen wie zum Beispiel für Orgeln und Glocken;
2. 20 % bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen sowie bei den übrigen Sach - gütern;
3. 40 % bei Informatikaufwendungen.
§ 18 Lineare Abschreibung
1 Bei der linearen Abschreibung sind fachtechnische Empfehlungen zu beachten. Falls solche fehlen, gelten folgende Mindestabschreibungsansätze:
1. 4 % bei Grundstücken, Tief- und Hochbauten sowie bei Investitionen wie zum Beispiel für Orgeln und Glocken;
2. 10 % bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen sowie bei den übrigen Sach - gütern;
3. 20 % bei Informatikaufwendungen.
§ 19 Ausserordentliche Abschreibungen
1 Abschreibungen sind nur im Ausmass der gesetzlichen Vorschriften und Budget - vorhaben oder aufgrund genereller Abschreibungsbeschlüsse zulässig. Zusätzliche Abschreibungen sind im Rahmen der Ergebnisverwendung zu beschliessen.
2 Nicht budgetierte ausserordentliche Abschreibungen sind nur zulässig, wenn im ab - geschlossenen Rechnungsjahr kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist.
§ 20 Unterschreitung des Abschreibungssatzes
1 Die Unterschreitung des Minimalabschreibungssatzes ist mit Bewilligung des Kir - chenrates möglich, sofern in der Vergangenheit dank ausserordentlicher Abschrei - bungen gesamthaft mehr als minimal verlangt abgeschrieben worden ist und die Besserung der Finanzlage in Aussicht steht.
2.2.2. Bilanzfehlbetrag
§ 21 Bilanzfehlbetrag
1 Der Bilanzfehlbetrag ist innert fünf Jahren, das heisst jährlich mindestens um einen Fünftel, abzuschreiben.
2 Kann der Bilanzfehlbetrag innert fünf Jahren nicht ausgeglichen werden, ist der Steuerfuss zu erhöhen. Der Kirchenrat kann Ausnahmen bewilligen.
3 Der Kirchenrat kann auf Antrag hin Kirchgemeinden Ausnahmen von der Abschreibungspflicht gemäss Absatz 1 bewilligen, sofern diese aufgrund eines Fi - nanzplanes nachweisen, dass der Bilanzfehlbetrag innert zehn Jahren ausgeglichen wird.
2.2.3. Finanzvermögen
§ 22 Finanzvermögen
1 Das Finanzvermögen ist bei Wertverminderung abzuschreiben und dem Verkehrs - wert anzupassen.
3. Hauptrechnung und Sonderrechnungen
3.1. Hauptrechnung
§ 23 Laufende Rechnung
1 Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag des Rechnungsjahres. Der Saldo der Laufenden Rechnung entspricht dem Rechnungsvorschlag oder dem Rechnungsrückschlag. Dieser verändert das Eigenkapital beziehungsweise den Bi - lanzfehlbetrag.
§ 24 Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung erfasst diejenigen Finanzvorfälle, die bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.
2 Sie weist die Brutto- und Nettoinvestitionen aus.
3 Geringfügige Investitionsausgaben können der Laufenden Rechnung belastet wer - den. Als Abgrenzungslimiten gelten 20 % des Steuerertrages der Kirchgemeinde oder der Landeskirche, mindestens Fr. 15 000.–, höchstens Fr. 100 000.–.
4 Die Investitionsrechnung wird Ende Jahr durch Aktivierung beziehungsweise Pas - sivierung über die Bestandesrechnung abgeschlossen.
3.2. Sonderrechnungen
§ 25 Legate, Schenkungen und Fonds
1 Für zum Vermögen der Kirchgemeinde oder der Landeskirche gehörende zweckbe - stimmte Legate, Schenkungen und Fonds sind Konten in der Bestandesrechnung und gegebenenfalls in der Laufenden Rechnung zu führen.
2 Für nicht zum Vermögen der Kirchgemeinde oder der Landeskirche gehörende Le - gate, Schenkungen und stiftungsähnliche Fonds (verwaltete Fonds) sind getrennte Rechnungen zu erstellen und im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen.
3 Legate, Schenkungen und Fonds sind zu verzinsen, es sei denn, dass sie aus eige - nen Mitteln geäufnet worden sind. Vorbehalten bleiben allfällige Bestimmungen in den Fondsreglementen.
4 Für Legate, Schenkungen und Fonds der Kirchgemeinde hat diese die entsprechen - den Reglemente zu erstellen, die mindestens Auskunft über den Verwendungszweck, die verfügungsberechtigten Personen und die Verzinsung geben müssen.
4. Rechnungsführung
§ 26 Grundsätze
1 Die Rechnung wird für den gesamten Haushalt der Kirchgemeinde beziehungswei - se der Landeskirche grundsätzlich als Einheit geführt.
2 Die Rechnungsführung umfasst das Kalenderjahr. Sie richtet sich nach den Grund - sätzen der Wahrheit, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Genauigkeit, der Brutto - verbuchung und der Verbindlichkeit des genehmigten Voranschlages.
§ 27 Kirchgemeindeverbindungen
1 Erfüllte eine Kirchgemeinde öffentliche Aufgaben zusammen mit anderen Kirchge - meinden, hat sie ihren Anteil in der Rechnung auszuweisen.
5. Haushaltführung
§ 28 Grundsätze
1 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichtes, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und ist der christ - lichen Ethik verpflichtet.
§ 29 Bilanzausweise
1 Zu den Aktiv- und Passivkonten der Bestandesrechnung sind detaillierte Nachwei - se über deren Zusammensetzung zu erstellen, soweit die Kontenauszüge nicht schon genügend Aufschluss geben.
§ 30 Voranschlag
1 Der Voranschlag entspricht der funktionalen Gliederung der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung.
2 Dem Voranschlag sind die Zahlen des vorangehenden Budgets und der letzten ab - geschlossenen Rechnung gegenüberzustellen.
§ 31 Finanzkennzahlen
1 Die Kirchgemeinden berechnen die Finanzkennzahlen nach den Vorgaben des Kir - chenrates.
2 Zu den Finanzkennzahlen gehören insbesondere der Selbstfinanzierungsgrad, die Abschreibungslast, die Nettozinsbelastung sowie die Nettoschuld beziehungsweise das Nettovermögen pro Mitglied.
§ 32 Finanzplan
1 Die zuständige Behörde erstellt einen mittelfristigen, drei bis fünf Jahre umfassen - den Finanzplan und führt ihn regelmässig mindestens zu Beginn der Legislaturperi - ode nach. Er dient der Behörde als Führungsinstrument.
2 Der Finanzplan enthält namentlich
1. einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung;
2. eine Übersicht über die Investitionen;
3. den voraussichtlichen Finanzbedarf und die Angabe der Finanzierungsmög - lichkeiten;
4. soweit erforderlich eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.
3 Der Finanzplan der Kirchgemeinde ist der Kirchgemeindeversammlung, jener der Landeskirche der Synode zur Kenntnis zu bringen.
§ 33 Rechnungsablage, Kurzfassung von Voranschlag und Rechnung
1 Die der Kirchgemeinde zum Entscheid vorzulegende Rechnung und der Voran - schlag können detailliert oder in einer Kurzfassung zugestellt werden. In jedem Fall müssen auf Verlangen die ausführliche Rechnung und der ausführliche Voranschlag unentgeltlich abgegeben werden.
2 Die Kurzfassung von Voranschlag und Rechnung muss mindestens enthalten:
1. Bestandesrechnung nach dreistelligen Kontonummern (nur in der Rechnung);
2. Laufende Rechnung und Investitionsrechnung:
2.1. Funktionale Gliederung: Übersicht einstellige Nummer-Funktion, Rechnung nach dreistelligen Nummern der funktionalen Gliederung.
2.2. Artengliederung: nach dreistelligen Nummern der Artengliederung.
3. Finanzierungsnachweis;
4. Finanzkennzahlen:
4.1. Selbstfinanzierungsgrad,
4.2. Abschreibungslast,
4.3. Nettozinsbelastung,
4.4. Nettoschuld beziehungsweise Nettovermögen pro Mitglied.
6. Haushaltkontrolle
§ 34 Instanzen
1 Die Haushaltkontrolle erfolgt
1. für die Kirchgemeinderechnung durch
1.1. die Kirchenvorsteherschaft,
1.2. die Rechnungsprüfungskommission,
1.3. das Revisorat des Kirchenrates, bestehend aus dem Präsidium und dem Quästorat.
2. für die Rechnung der Landeskirche durch
2.1. den Kirchenrat,
2.2. die Geschäftsprüfungskommission der Synode.
§ 35 Aufgaben der Behörde
1 Die Kirchenvorsteherschaft prüft die Kirchgemeinderechnung, der Kirchenrat die Rechnung der Landeskirche formell und materiell im Hinblick auf die Einhaltung der Beschlüsse.
§ 36 Aufgaben der Rechnungsprüfungs- und der Geschäftsprüfungskommis -
sion
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung der Kirchgemeinde und von paritätischen Fonds, die Geschäftsprüfungskommission der Synode jene der Landeskirche in formeller und materieller Hinsicht.
2 Sie erstellen zuhanden der zuständigen Behörde und der für die Genehmigung zu - ständigen Organe einen schriftlichen Bericht.
3 Sie sind berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege wie Rechnungen, Quittun - gen, Beschlüsse, Verträge und alle weiteren Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchführung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachten.
§ 37 Inhalt der Prüfung
1 Zur Prüfung gehören insbesondere:
1. die Einhaltung des Voranschlages und der Finanzkompetenzen;
2. die Einhaltung des Kontenplans, der Nummerierung der Laufenden Rechnung nach Artengliederung und nach funktionaler Gliederung sowie der Bestandes - rechnung;
3. die Belegordnung;
4. die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung;
5. der Bestand und die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven;
6. die Ordnungsmässigkeit der Bewertung;
7. die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung.
2 Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde kann zur Prüfung der Jahresrechnung Experten beiziehen.
3 Die Geschäftsprüfungskommission der Synode kann eine Kontrollstelle mit der Prüfung der Rechnung der Landeskirche beauftragen.
§ 38 Kontrollen
1 Die Rechnungsprüfungskommission beziehungsweise die Geschäftsprüfungskom - mission oder die beauftragte Kontrollstelle können während des Jahres angemeldete Zwischenrevisionen und unangemeldete Kontrollen des Kassenbestandes, der Geld - konten und des Wertschriftenbestandes vornehmen.
§ 39 Berichte
1 Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungs- be - ziehungsweise der Geschäftsprüfungskommission unterzeichneten Bericht festzuhal - ten. Dieser ist im Original der Jahresrechnung beizulegen.
2 Details zur Prüfung werden in einem internen Bericht zuhanden der Kirchenvorste - herschaft beziehungsweise des Kirchenrates festgehalten.
§ 40 Revisorat des Kirchenrates
1 Die Rechnungen der Kirchgemeinden sind nach der Genehmigung durch die Kirch - gemeinde dem Revisorat des Kirchenrates zur Prüfung einzureichen.
2 Der Kirchenrat bezeichnet die Unterlagen, die zusammen mit der Rechnung zur Prüfung eingereicht werden müssen.
3 Das Revisorat nimmt eine formelle Prüfung der Rechnungen vor. Nicht geprüft werden namentlich die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung, die Belegordnung und die Richtigkeit der Kontenverbuchungen.
4 Stellt das Revisorat Unkorrektheiten fest, übergibt es die Angelegenheit dem Kir - chenrat, der Weisungen erteilen und nötigenfalls Berichtigungen veranlassen kann.
§ 41 Termine
1 Es gelten in den Kirchgemeinden als letzte Termine:
1. Entscheid über den Voranschlag und die Festsetzung des Steuerfusses: Ende Februar;
2. Bereitstellung der Jahresrechnung für die Rechnungsprüfung: Ende März;
3. Genehmigung der Jahresrechnung durch die Kirchgemeinde: Ende Juni;
4. Bereitstellung der genehmigten Rechnungen und der Belege zuhanden der Aufsichtsinstanzen: Ende Juli.
2 Als Termine für den Haushalt der Landeskirche gelten:
1. Entscheid über den Voranschlag und die Steueransätze in der ordentlichen Herbstsynode;
2. Genehmigung der Jahresrechnung in der ordentlichen Sommersynode.
§ 42 Archivierung
1 Die Buchhaltungsbelege sind während mindestens zehn Jahren, die Bücher und die Originaljahresrechnung mit einem Exemplar der veröffentlichten und genehmigten Jahresrechnung dauernd im Archiv schadensicher aufzubewahren.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 43 Fonds für diakonische Aufgaben
1 Der ehemalige Fürsorgefonds der Kirchgemeinde wird zweckbestimmt als Fonds für diakonische Aufgaben in einer Sonderrechnung weitergeführt. Das Kapital und die Erträge sind für diakonische Aufgaben der Kirchgemeinde einzusetzen.
§ 44 ...
1 )
§ 45 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2009, Seite 2474.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 02.09.2009 01.01.2010 Erstfassung 37/2009
Feedback