Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren
                            Vernehmlassungsverordnung  Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren  (Vernehmlassungsverordnung)  Vom 13. Februar 2007 (Stand 2. Juli 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 53 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Diese  Verordnung regelt  die  Grundzüge des verwaltungsexternen Vernehmlassungsverfahrens für  Vorhaben von allgemeiner Tragweite gemäss § 53 der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung von Verbänden, Körperschaften und ande  -  rer Organisationen sowie weiterer interessierter Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ermächtigung durch den Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat ermächtigt das für das Vorhaben federführende Departement zur Durchführung  der Vernehmlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Form
                            1  Die Vernehmlassung wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement stellt den Adressaten die Unterlagen für die Ver  -  nehmlassung zu, unter Mitteilung der Frist für die Stellungnahme. Den Unterlagen wird eine Liste al  -  ler Adressaten beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann anstelle des schriftlichen Verfahrens eine konferenzielle Anhörung anordnen.  Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Frist
                            1  Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens  drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Dringlichkeit kann das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement die Frist ausnahmsweise  verkürzen. Dies ist in der Mitteilung an die Adressaten sachlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bekanntgabe
                            1  Die Staatskanzlei gibt die Vernehmlassungsverfahren im Kantonsblatt und im Internet bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntgabe enthält:  den wesentlichen Inhalt der Vorhabens  die Vernehmlassungsfrist  die für die Bearbeitung und für Rückfragen zuständige Behörde  die elektronische Bezugsquelle für die Vernehmlassungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 2. Juli 2020 (KB 27.06.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 2. Juli 2020 (KB 27.06.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vernehmlassungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auswertung
                            1  Das mit dem Vorhaben befasste Departement stellt die Ergebnisse der Vernehmlassung oder der kon  -  ferenziellen Anhörung zusammen, wertet sie aus und entscheidet über eine allfällige Veröffentlichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schlussbestimmung
                            1  Die Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Wirksam seit 18. 2. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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