Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren
Vernehmlassungsverordnung Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung) Vom 13. Februar 2007 (Stand 2. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 53 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , beschliesst:
§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Grundzüge des verwaltungsexternen Vernehmlassungsverfahrens für Vorhaben von allgemeiner Tragweite gemäss § 53 der Kantonsverfassung.
2 Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung von Verbänden, Körperschaften und ande - rer Organisationen sowie weiterer interessierter Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Kantons.
§ 2 Ermächtigung durch den Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ermächtigt das für das Vorhaben federführende Departement zur Durchführung der Vernehmlassung.
§ 3 Form
1 Die Vernehmlassung wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt.
2 Das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement stellt den Adressaten die Unterlagen für die Ver - nehmlassung zu, unter Mitteilung der Frist für die Stellungnahme. Den Unterlagen wird eine Liste al - ler Adressaten beigelegt.
3 Das Departement kann anstelle des schriftlichen Verfahrens eine konferenzielle Anhörung anordnen. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt.
§ 4 Frist
1 Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate.
2 )
2 Bei Dringlichkeit kann das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement die Frist ausnahmsweise verkürzen. Dies ist in der Mitteilung an die Adressaten sachlich zu begründen.
3 )
§ 5 Bekanntgabe
1 Die Staatskanzlei gibt die Vernehmlassungsverfahren im Kantonsblatt und im Internet bekannt.
2 Die Bekanntgabe enthält: den wesentlichen Inhalt der Vorhabens die Vernehmlassungsfrist die für die Bearbeitung und für Rückfragen zuständige Behörde die elektronische Bezugsquelle für die Vernehmlassungsunterlagen.
1) SG 111.100 .
2) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 2. Juli 2020 (KB 27.06.2020)
3) Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 2. Juli 2020 (KB 27.06.2020)
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Vernehmlassungsverordnung
§ 6 Auswertung
1 Das mit dem Vorhaben befasste Departement stellt die Ergebnisse der Vernehmlassung oder der kon - ferenziellen Anhörung zusammen, wertet sie aus und entscheidet über eine allfällige Veröffentlichung.
§ 7 Schlussbestimmung
1 Die Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
4 )
4) Wirksam seit 18. 2. 2007.
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