Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Wallis betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungen der  Kantone Thurgau und Wallis betreffend die Befreiung von  der Erbschafts- und Schenkungssteuer  vom 15. August 1978 (Stand 15. August 1978)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone Thurgau und Wallis verpflichten sich, Zuwendungen  aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  des Kantons,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der politischen Gemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der übrigen juristischen Personen des öffentlichen, privaten und kirchlichen  Rechtes, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Erb  -  schafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1977 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhalten einer Frist von  einem Jahr, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Staatsrat des Kantons Wallis am 14. Juni 1978, vom RR des Kantons Thurgau am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  August 1978 beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  15.08.1978  15.08.1978  Erstfassung  -