Übergangsverordnung zur BVG- und Stiftungsaufsicht im Kanton Aargau
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Übergangsverordnung zur BVG- und Stiftungsaufsicht im Kanton Aargau Vom 29. Juni 2011 (Stand 1. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
1 ) und § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen und Organisation
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (B VSA) ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2 Die BVSA hat ihren Sitz in Aarau.
§ 2 Zweck
1 Die BVSA erfüllt die der Aufsichtsregi on nach der Bundesgesetzgebung übertra- genen Aufgaben bei Vorsorgeeinrichtungen sowie die Aufsicht über die Stiftungen mit Sitz im Kanton, die nicht auf dem Gebiet der Pe rsonalvorsorge tätig sind.
§ 3 Organe
1 Organe der BVSA sind a) der Verwaltungsrat, b) die Geschäftsleitung, c) die Revisionsstelle.
1) SR 831.40
§ 4 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der BVSA.
2 Er besteht aus drei Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.
3 Der Verwaltungsrat nimmt die strategische Führung der Anstalt wahr und stellt die grundsätzliche Überwachung der Geschäftsf ührung sicher. Ihm obliegen namentlich: a) die Wahl des Geschäftsleiters be ziehungsweise der Ge schäftsleiterin, b) die Wahl der Revisionsstelle, c) die Genehmigung des Budgets und de r Finanzplanung sowie der Jahresrech- nung und des Jahresberichts, d) die Zustellung der Jahresrechnung und de s Jahresberichts sowie eine Beurtei- lung des finanziellen Risi kos zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle an den Regierungsrat, e) der Erlass personalrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Personalgesetzge- bung, f) der Erlass einer Gebührenordnung, g) der Erlass eines Geschäftsreglements.
4 Die Wahl der Revisionsstel le gemäss Absatz 3 lit. b bedarf der Zustimmung durch den Regierungsrat.
5 Die Entschädigung der Mitglieder des Verw altungsrats wird vom Regierungsrat in einem Anhang festgelegt. *
§ 5 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der BVSA a) ist für die operative Geschäftsführung zuständig, b) nimmt mit beratender Stimme an de n Sitzungen des Verwaltungsrats teil, c) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 6 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle der BVSA muss die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleisten.
2 Sie prüft jährlich, ob a) die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Revi- sionsgrundsätzen entspricht, b) ein internes Kontrollsystem besteht, das den spezifischen Risiken der BVSA Rechnung trägt.
3 Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftl ich Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
§ 7 Finanzierung
1 Die BVSA wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.
2 Sie erhebt kostendeckende Gebühren.
3 Um den Betrieb sicherzustellen, stellt der Kanton der BVSA ein Dotationskapital von höchstens 2 Mio. Franken zur Verfügung. Die BVSA verzinst das Dotationska- pital auf der Basis der Jahresdurchschnittsr endite der 10-jährigen Bundesanleihen. Die BVSA kann das Dotationskapital jede rzeit teilweise oder vollumfänglich zu- rückzahlen.
§ 8 Überschussverwendung
1 Ein allfälliger Rechnungsüberschu ss ist den Reserven zuzuweisen.
2 Die Reserven dürfen maximal die Höhe eines durchschnittlichen Jahresumsatzes der BVSA erreichen.
§ 9 Budget, Finanzplan und Rechnungslegung
1 Die BVSA verfügt über ein Budget und ei nen Finanzplan sowie eine Finanz- und Betriebsbuchhaltung.
2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rech- nungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie en thält eine Bilanz, eine Erfolgsrech- nung und einen Anhang.
§ 10 Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Au fsicht über die BVSA aus.
2 Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Erlasse sind dem Regierungsrat zur Ge- nehmigung zu unterbreiten.
2. Aufgaben
§ 11 Vorsorgeeinrichtungen
1 Im Bereich der Aufsicht über die Vors orgeeinrichtungen gemäss BVG erfüllt die BVSA alle Aufgaben, die gemäss Vorsorge recht des Bundes in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde fallen.
§ 12 Stiftungen
1 Die Aufsicht über Stiftungen, die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind, erfolgt nach den Verfahrensbesti mmungen der Verordnung über die Stiftungs- aufsicht vom 25. März 1985
1 )
.
2 Die BVSA trifft die zur Behebung festge stellter Mängel erforderlichen Massnah- men.
1) SAR 210.113
3. Rechtspflege
§ 13 Rechtspflege
1 Gegen Entscheide der BVSA kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, soweit das Bundesrecht kein anderes Rechtsmittel vorschreibt.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 Übergangsbestimmung
1 Bis zum Erlass einer neuen Gebühre nordnung gemäss § 4 erhebt die BVSA Ge- bühren gemäss § 15 der Verordnung über di e Stiftungsaufsicht vom 25. März
1985 1 ) beziehungsweise § 4 der Verordnung über die berufliche Vorsorge vom
19. Dezember 1983
2 ) .
2 Für eine Übergangszeit von maximal zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Be- stimmungen stellt der Kanton Räume und Mobiliar sowie IT-Infrastruktur der BVSA ohne Entgelt zur Verfügung.
§ 15 Geschäftsübergabe
1 Alle am 31. Dezember 2011 hängigen Verfa hren gehen am 1. Januar 2012 an die BVSA über.
2 Die vom Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht bis am 31. Dezember
2011 bearbeiteten Daten über die beaufsichtig ten Institutionen werden ab 1. Januar
2012 von der BVSA bearbeitet.
§ 16 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Die §§ 3, 4, 5, 7, 9,
11, 15 und 16 treten am 1. August 2011 in Kraft und gelten längstens bis zum
31. Juli 2013. Die übrigen Bestimmungen tret en am 1. Januar 2012 in Kraft und
gelten längstens bis zum 31. Juli 2013. Aarau, 29. Juni 2011 Regierungsrat Aargau Landammann D R
. OFMANN Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
1) SAR 210.113
2) SAR 833.311
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.06.2012 01.07.2012 § 4 Abs. 5 geändert AGS 2012/4-11
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 4 Abs. 5 27.06.2012 01.07.2012 geändert AGS 2012/4-11
Anhang 1 1 (Stand 1. Juli 2012) Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA)
1. Entschädigung des Präsidiums
1 Die Entschädigung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten des Verwaltungsrats der BVG- und Stift ungsaufsicht Aargau (BVSA) beträgt pro Jahr pauschal Fr. 20'000.–.
2 Die Spesenpauschale beträgt pro Jahr Fr. 1'000.–.
2. Entschädigung der Mitglieder
1 Die Entschädigung der M itglieder des Verwaltungsrats der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) betr ägt pro Jahr pauschal Fr. 10'800.–.
2 Die Spesenpauschale beträgt pro Jahr Fr. 700.–.
1 Anhang 1 zur Übergangsverordnung zur BVG- und Stiftungsaufsicht vom
29. Juni 2011 (SAR 210.117 )
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