Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung Vom 29. Januar 1990 (Stand 1. Januar 1991) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 106 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
§ 1 Zweck
1 Das Gesetz bezweckt die Förderung günstigen Wohnraums für Bevölke - rungskreise in bescheidenen und mittleren finanziellen Verhältnissen. Der Kanton fördert zudem ganz allgemein die Bildung von selbstgenutztem Wohn - eigentum.
2 Der Kanton gewährt Beiträge zur Senkung der finanziellen Belastung aus den Mietpreisen sowie den Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen, und kann genossenschaftliche oder genossenschaftsähnliche Wohnformen fördern.
3 Beiträge werden nur für Liegenschaften geleistet, die den Anforderungen der Raumplanung entsprechen, bodensparend und baulich zweckmässig gestaltet sind.
4 Der Kanton unterstützt das Sparen im Hinblick auf den Erwerb oder Bau von Wohneigentum (Bausparen).
§ 2 Massnahmen
1 Die Beiträge werden ausgerichtet als:
a. kantonale Zusatzverbilligung
1. zur Ergänzung oder nach Ausschöpfung der Massnahmen gemäss dem eidgenössichen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974
3 ) (kurz: WEG);
2. zur Ergänzung einer Grundverbilligung gemäss Buchstabe b;
3. zur Ergänzung einer mindestens gleichwertigen Verbilligung durch Dritte;
b. Grundverbilligung durch den Kanton nach den Grundsätzen des WEG, Sofern diese nicht vom Bund zugesichert wird;
c. Bausparprämien in der doppelten Höhe von entsprechenden Sonderkon - ditionen von Finanzinstituten wie Banken und Versicherungen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 23. September 1990 angenommen.
3) SR 843 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.393
2 Der Kanton kann ferner Bürgschaften zu den Bedingungen des WEG
4 ) vermit - teln oder gewähren, wenn die hiefür bereitgestellten Mittel des Bundes er - schöpft sind.
3 Die einzelnen Massnahmen können nur im Rahmen der verfügbaren Kredite durchgeführt werden, sofern nicht aufgrund früherer Verfügungen ein Anspruch besteht.
§ 3 Begünstigte
1 Kantonale Zusatzverbilligungen werden an die Bewohner und Bewohnerin - nen, die übrigen Leistungen an die Bauträgerschaft oder deren Dachorganisa - tionen ausgerichtet.
2 Leistungen, die Bauträgerschaften gewährt werden, sind den Mietern und Mieterinnen weiterzugeben.
§ 4 Beteiligung von Bund und Gemeinden
1 Die Massnahmen können als Ergänzung zu solchen des Bundes oder eigen - ständig durchgeführt werden.
2 Der Kanton kann seine Leistungen von höchstens gleich hohen Beiträgen der Gemeinden und von der Ausschöpfung der Bundesbeiträge abhängig machen.
3 Die Gemeinden sind verpflichtet, ihren Anteil zu übernehmen, sofern sie bei der Erstellung der Liegenschaft die Bedürfnisfrage bejaht haben.
§ 5 Eigene Massnahmen der Gemeinden
1 Die Gemeinden können von der kantonalen Regelung unabhängige oder er - gänzende Massnahmen im Sinne von § 1 treffen.
§ 6 Allgemeine Erfordernisse für die kantonale Zusatzverbilligung
1 Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Belastung durch Miete bzw. Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen, nach Einkommen und Vermögen sowie Kinderzahl der Bezüger und Bezügerinnen.
2 Die Zimmerzahl soll in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Bewoh - ner und Bewohnerinnen stehen.
§ 7 Wohnsitz
1 Eine Zusatzverbilligung wird an Personen ausgerichtet, welche das Kantons - bürgerrecht besitzen oder seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen im Kanton wohnen.
4) SR 843 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.393
2 Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die zuständige Direktion
5 ) im Ein - vernehmen mit der Gemeinde. Sie kann ihre Kompetenz an die zuständige Dienststelle
6 ) delegieren.
3 Die Gemeinden können keine eigene Karenzfrist vorschreiben, wenn der Kanton seine Leistungen von der Ausrichtung kommunaler Beiträge abhängig macht.
§ 8 Finanzierung
1 Beiträge, die aufgrund früherer Erlasse und dieses Gesetzes ausgerichtet worden sind und zurückbezahlt werden, fliessen in einen Fonds zur Förderung des Wohnungsbaues. Die Mittel dieses Fonds dienen der Mitfinanzierung der Beiträge, die der Kanton aufgrund dieses Gesetzes und des Gesetzes vom 21. Mai 1953
7 ) über die Beitragsleistung an Umbauten und Sanierungen zur Be - schaffung zusätzlichen billigen Wohnraumes (Umbau- und Sanierungsaktion) ausrichtet.
2 Wenn dieser Fonds ausgeschöpft ist, gehen sie zulasten der allgemeinen Rechnung. In diesem Fall beschliesst der Landrat die entsprechenden Voran - schlagskredite.
§ 9 Zuständigkeit des Landrates
1 Der Landrat regelt die Einzelheiten durch Dekret, insbesondere:
a. den Kreis der Begünstigten,
b. die Voraussetzungen für Leistungen,
c. die Art und den Umfang der einzelnen Leistungen,
d. die Auflagen und Bedingungen.
§ 10 Zweckerhaltung
1 Ist für ein Objekt eine kantonale Grundverbilligung bewilligt, so wird bis zur or - dentlichen Tilgung der Grundverbilligungsvorschüsse ein Zweckentfremdungs - verbot festgelegt. Dieses dauert mindestens 25 Jahre. In besonderen Fällen kann das Zweckentfremdungsverbot aufgehoben werden, sofern die Grundver - billigungsvorschüsse vollständig zurückbezahlt sind.
2 Die Handänderung eines Objektes, das mit einem Zweckentfremdungsverbot belegt oder mit Hilfe von Bausparprämien erworben bzw. erstellt worden ist, muss vor der Eigentumsübertragung der Vollzugsinstanz angezeigt werden.
3 Werden Leistungen aus diesem Gesetz nicht zweckgemäss verwendet oder Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, so sind die Leistungen ganz oder teilweise zu sperren. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind mit Zin - sen zurückzuzahlen.
5) Volkswirtschafts- und Gesundheitstsdirektion.
6) Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
7) GS 20.620, SGS 843 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.393
§ 11 Grundpfandverschreibung, Anmerkung im Grundbuch
1 Für die Grundverbilligungsvorschüsse ist eine Grundpfandverschreibung ge - mäss [[Artikel 824 ff.] ZGB
8 ) zu errichten.
2 Das Zweckentfremdungsverbot ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe - schränkung im Grundbuch anzumerken.
3 Eintragungen und Anmerkungen gemäss diesem Gesetz sind gebührenfrei.
§ 12 Auskunftspflicht, Irreführung
1 Wer Leistungen aus diesem Gesetz beansprucht, hat der von der zuständi - gen Direktion
9 ) bezeichneten Dienststelle
10 ) Einsicht in alle sachbezüglichen Unterlagen zu gewähren und wahrheitsgetreu alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Die finanzielle Lage der gesuchstellenden Person ist bei der kantonalen oder kommunalen Steuerverwaltung durch einen Ausweis über Vermögen und Ein - kommen festzustellen.
3 Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Anga - ben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irre - führung versucht, kann die Zusicherung oder Ausrichtung von Leistungen ver - weigert werden. Bereits erfolgte Leistungen können mit Zinsen zurückgefordert werden. Fehlbare können zudem von der Gewährung künftiger Leistungen ausgeschlossen werden.
4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
§ 13 Beschwerderecht
1 Das Beschwerderecht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
11 )
.
§ 14 Vollzug
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes.
§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 21. Mai 1953
12 ) über die Beitragsleistung an einfache Wohn - bauten für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und an Alters - wohnungen wird aufgehoben.
2 Leistungsverhältnisse, die gestützt auf den in Absatz 1 genannten Erlass be - gründet wurden, behalten ihre Gültigkeit.
8) SR 210
9) Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.
10) Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
11) GS 29.677
12) GS 20.609 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.393
§ 16 Übergangsbestimmung
1 Dieses Gesetz kann während eines Jahres nach seinem Inkrafttreten durch die Standortgemeinde und die kantonale Vollzugsinstanz auch für früher ge - mäss WEG
13 ) erstellte Bauten als anwendbar erklärt werden, sofern beide das Bedürfnis im Einzelfall bejahen.
§ 17 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
14 )
13) SR 843
14) Mit RRB vom 30. Oktober 1990 auf den 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.393
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.01.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 30.393 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.393
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.01.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 30.393 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.393
SGS - Nr . 842 GS- Nr . 30. 393 E r l a s s d a t u m 29. Janu ar 199 0 ( LRV 1988- 139) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 199 1 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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