Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
                            2/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Konkordat betreffend Befreiung von der  Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die  Prozesskosten  vom 5. / 20. November 1903
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der  Schweizerbürger,  der  als  Partei  ode  r  Intervenient  im  Zivilprozess  in  einem  der  dem  Konkordat  beigetretene  n  Kantone  vor  Gericht  auftritt,  kann, wenn er in einem andern der  dem Konkordat beigetretenen Kantone  seinen  Wohnsitz  hat,  deswegen,  weil  er  in  dem  Kanton,  in  welchem  der  Prozess   geführt   wird,   keinen   Wohnsitz   hat,   zu   keinerlei   Kosten-  versicherung angehalten werden; ebenso   darf das Verlangen, einen für die  Prozesskosten  haftenden  Vertreter  zu    stellen,  aus  diesem  Grunde  nicht  gegen eine solche Prozesspartei oder  einen solchen Intervenienten gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger,
                            welche  in  einem  auswärtigen  Staat  e  wohnen,  der  der  internationalen  Übereinkunft  betreffend  Zivilprozessrecht  vom  14.  November  1896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  beigetreten  ist,  und  welche  in  ei  nem  der  dem  Konkorda  t  beigetretenen  Kantone in einer der in Artikel 1 b  ezeichneten Eigenschaften vor Gericht  auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  auch  solchen  Prozessparteien  oder  nem Kantone wohnen,  der dem Konkordate  durch  Gegenrechtsübung  zur  Anwendung  u  zum  Konkordate  ung  zur  Sicherheitsleistung  für  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Juli 1905 betreffend Zivilprozessrecht