Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
2/2008
1 Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 5. / 20. November 1903
1)
Art. 1
2) Der Schweizerbürger, der als Partei ode r Intervenient im Zivilprozess in einem der dem Konkordat beigetretene n Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kosten- versicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.
Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger,
welche in einem auswärtigen Staat e wohnen, der der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 14. November 1896
3) beigetreten ist, und welche in ei nem der dem Konkorda t beigetretenen Kantone in einer der in Artikel 1 b ezeichneten Eigenschaften vor Gericht auftreten.
1)
2) auch solchen Prozessparteien oder nem Kantone wohnen, der dem Konkordate durch Gegenrechtsübung zur Anwendung u zum Konkordate ung zur Sicherheitsleistung für die
3)
17. Juli 1905 betreffend Zivilprozessrecht
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