Verordnung über den Sozialplan (151.11)
CH - BL

Verordnung über den Sozialplan

Verordnung über den Sozialplan Vom 19. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und § 25 des Gesetzes vom 25. September 1997
2 ) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Perso - nalgesetz), beschliesst:
1 Geltungsbereich und Grundsätze

§ 1 * Zweck und Geltungsbereich

1 Führen Umstrukturierungen zu Stellenaufhebungen oder -anpassungen ver - bunden mit Kündigungen von voraussichtlich mehr als 4 Mitarbeitenden, sind die Anstellungsbehörden verpflichtet, Abfederungsmassnahmen im Sinn dieser Verordnung und deren Finanzierung vorzusehen.
2 Bei Umstrukturierungen, die Kündigungen von Mitarbeitenden mit Abfede - rungsmassnahmen gemäss § 19 Absatz 3 Buchstabe b des Personalgeset - zes
3 ) vorsehen, soll
a. in 1. Priorität die Wiederbeschäftigung der Mitarbeitenden beim Kanton Basel-Landschaft ermöglicht werden;
b. in 2. Priorität den Mitarbeitenden bei der externen Stellensuche Unterstüt - zung geleistet werden; und nur,
c. wenn die Wiederbeschäftigung beim Kanton und die Suche auf dem ex - ternen Arbeitsmarkt nicht angezeigt sind, können eine vorzeitige Pensio - nierung oder andere Massnahmen erwogen werden.
3 Mitarbeitende, denen gemäss § 19 Absatz 3 Buchstabe b des Personalgeset - zes
4 ) ein zumutbarer Aufgabenbereich zugewiesen wurde, fallen nicht unter den Geltungsbereich. *
1) SGS 100 , GS 29.276
2) SGS 150 , GS 32.1008
3) SGS 150 , GS 32.1008
4) SGS 150 , GS 32.1008 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0974

§ 2 Grundsätze

1 Die hier beschriebenen Massnahmen können ausschliesslich von Entlas - tungsprogrammen und Umstrukturierungen direkt betroffenen Mitarbeitenden in Anspruch genommen werden.
2 Es werden keine Unterschiede nach Funktion, Alter, Geschlecht, Familien - stand, privaten und sozialen Verpflichtungen der betroffenen Mitarbeitenden gemacht.
3 Alle Massnahmen basieren auf einer individuellen Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde und den betroffenen Mitarbeitenden.

§ 3 Rollen

1 Die Federführung für die Umsetzung der Massnahmen gemäss dieser Ver - ordnung liegt bei der zuständigen Anstellungsbehörde.
2 Alle Anstellungsbehörden sind verpflichtet, die anderen Anstellungsbehörden bei der Umsetzung der Abfederungsmassnahmen, insbesondere im Rahmen von Versetzungen und Neuplatzierungen von betroffenen Mitarbeitenden, zu unterstützen. Im Bildungsbereich tritt an die Stelle der Anstellungsbehörde die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
3 Das Personalamt begleitet die jeweiligen Vereinbarungen zwischen den Betroffenen und den Anstellungsbehörden, steht beratend zur Verfügung und stellt Hilfsmittel bereit.
4 Die Umsetzung der Abfederungsmassnahmen wird von einer paritätisch zu - sammengesetzten Sozialplan-Kommission begleitet, die Empfehlungen abgibt und über Härtefallmassnahmen befindet.

§ 4 Abfederungsmassnahmen

1 Es stehen 3 verschiedene Gruppen von Abfederungsmassnahmen zur Milde - rung der Folgen des Stellenabbaus zur Verfügung:
a. Unterstützung bei der internen Wiederbeschäftigung,
b. Unterstützung bei der externen Stellensuche und
c. vorzeitige Pensionierungen oder andere Massnahmen, die die Folgen des Stellenverlusts abfedern.
2 Es steht für jeden Fall nur eine Massnahmengruppe zur Verfügung. Eine Ku - mulation von Massnahmen - auch nacheinander - ist ausgeschlossen.

§ 5 Vereinbarung

1 Nach der individuellen Mitteilung über die Stellenaufhebung treffen die Anstel - lungsbehörde und die betroffenen Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit dem Personalamt eine Vereinbarung über die weiteren Massnahmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0974
2 Auf Basis einer individuellen Standortbestimmung und einer Evaluation der Abfederungsmassnahmen wird die geeignete Gruppe von Abfederungsmass - nahmen ausgewählt.
3 Beide Parteien können zum Schluss kommen, dass die Gespräche über die Vereinbarung gescheitert sind und keine Vereinbarung zustande kommt.
4 Die Vereinbarungen werden der paritätischen Sozialplan-Kommission, ge - scheiterte Vereinbarungen darüber hinaus dem Regierungsrat zur Kenntnis ge - bracht.

§ 6 Form und Gegenstand der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung erfolgt schriftlich. Sie umfasst:
a. Die geplanten Massnahmen,
b. den Umfang der Massnahmen,
c. den Zeitpunkt des Beginns der Massnahmen,
d. die Fristen für die Umsetzung der Massnahmen,
e. die allfälligen Rückerstattungsverpflichtungen,
f. die Verantwortlichkeiten,
g. wann der Einsatz an der bisherigen Stelle spätestens endet,
h. allfällig verkürzte Fristen für die einvernehmliche Auflösung des Arbeits - verhältnisses zu Gunsten der betroffenen Mitarbeitenden,
i. auf welchen Zeitpunkt die formelle Auflösung des Arbeitsverhältnisses er - folgt,
j. die Bestätigung der Kenntnisnahme der betroffenen Mitarbeitenden von den Sozialplanregelungen.

§ 7 Wirkung der Vereinbarung

1 Mit der Vereinbarung sind alle Ansprüche der betroffenen Mitarbeitenden aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung abgedeckt; vorbehalten bleiben Här - tefallmassnahmen.
2 Die vereinbarten Leistungen enden, sobald die Vereinbarung ausläuft oder nach einem Stellenantritt.
3 In der Regel behalten die Mitarbeitenden bis zur Beendigung des Arbeitsver - hältnisses ihren bisherigen Stellenauftrag und bleiben an ihrem Arbeitsplatz.
4 Kommt keine Vereinbarung zustande, so können die betreffenden Mitarbei - tenden keine Forderungen für Leistungen aus dieser Verordnung geltend ma - chen.

§ 8 Änderung der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung kann nachträglich nicht mehr geändert werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0974
2 Liegen schwerwiegende Gründe vor, dass der Vollzug der Vereinbarung nicht mehr möglich wird oder nicht mehr sinnvoll ist, so kann eine neue Vereinba - rung nur mit dem Einverständnis der Sozialplan-Kommission erfolgen.

§ 9 Fristen für die Vereinbarung

1 Die Mitarbeitenden werden schnellstmöglich von der Aufhebung ihrer Stelle in Kenntnis gesetzt.
2 Die Vereinbarung wird möglichst schnell nach der Mitteilung über die Stellen - aufhebung getroffen, spätestens aber 6 Monate vor Beendigung des Arbeits - verhältnisses.
3 Spätestens 2 Wochen nach der Mitteilung über die Stellenaufhebung soll den Betroffenen ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden.
4 Wenn Mitarbeitende vor dem Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle fin - den, wird, sofern betrieblich möglich, die Kündigungsfrist auf Wunsch der Mit - arbeitenden verkürzt.
2 Abfederungsmassnahmen

§ 10 Elemente der Massnahme interne Wiederbeschäftigung

1 Die Massnahme setzt sich zusammen aus:
a. Bestimmung einer Betreuungsstelle oder -person,
b. prioritäre Berücksichtigung bei internen Vakanzen (Stellenpool),
c. Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen,
d. Verlängerung des Anstellungsverhältnisses,
e. befristete Lohnzulage.

§ 11 Ausgestaltung der Massnahmen für die interne Wiederbeschäf -

tigung
1 Kann eine Stellenbesetzung unter der Bedingung erfolgen, dass noch eine Aus- oder Weiterbildung erfolgt, wird diese zu Lasten des Projektkredits des Entlastungsprogramms bzw. der Umstrukturierung vom Kanton Basel-Land - schaft getragen. Darüber hinaus gelten die ordentlichen Bestimmungen für die Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen.
2 Es kann eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses um maximal 6 Mo - nate vereinbart werden.
3 Nach erfolgreicher Stellenvermittlung oder nach 2 durch die internen Stellen - suchenden abgelehnten Stellenangeboten oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet diese Massnahme. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0974
4 Führt eine neue Stelle zu einem tieferen Lohn, wird ab Stellenantritt während
12 Monaten zulasten des Projektkredits des Entlastungsprogramms bzw. der Umstrukturierung die Lohndifferenz als Zulage bezahlt.

§ 12 Ablehnung von Stellenangeboten oder von Stellensuchenden

1 Ablehnungen von Stellensuchenden durch die Anstellungsbehörde sind zu Handen der Stellensuchenden und der zuständigen Betreuungsperson zu be - gründen.
2 Ablehnungen von Stellenangeboten durch die Stellensuchenden sind zu Han - den der zuständigen Betreuungsperson und der Anstellungsbehörde mit der Vakanz zu begründen.

§ 13 Stellenpool für die interne Wiederbeschäftigung

1 Der Kanton Basel-Landschaft führt permanent einen internen Mitarbeitenden- und Stellenpool für von Stellenaufhebungen betroffene Mitarbeitende.
2 Sämtliche Vakanzen werden sofort im internen Stellenpool aufgenommen.
3 Von Stellenaufhebungen betroffene Mitarbeitende haben im Bewerbungsver - fahren Vorrang.

§ 14 Unterstützung bei der externen Stellensuche

1 Die Massnahme setzt sich zusammen aus:
a. Neben der ordentlichen Kündigungsfrist eine zusätzliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um maximal 3 Monate,
b. eine individuelle berufliche Standortbestimmung,
c. Bewerbungstraining,
d. individuelle Betreuung bei der Stellensuche und Bewerbung.
2 Die Leistung für die betroffenen Mitarbeitenden können durch eine interne Stelle oder durch einen externen Dienstleister erbracht werden.

§ 15 Vorzeitige Pensionierung und andere Abfederungsmassnah -

men
1 Wenn eine interne Wiederbeschäftigung oder die Vermittlung einer externen Erwerbstätigkeit nicht sinnvoll ist, können folgende Massnahmen zur Abfede - rung vereinbart werden:
a. Eine erleichterte vorzeitige Pensionierung oder
b. eine finanzielle Abfindung oder
c. die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0974

§ 16 Vorzeitige Pensionierung

1 Endet das Arbeitsverhältnis 6 Monate oder weniger vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Pensionierung, kann das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden.
2 Der maximale Beitrag an die Basellandschaftliche Pensionskasse für den Auskauf der Rentenkürzung infolge erleichterter vorzeitiger Pensionierung wird wie folgt in Bruttomonatslöhnen berechnet: * Dienstjahre 3. - 9. 10. - 14. 15. - 19. 20. - 24. Ab 25 Beitrag 3 6 8 10 12
3 Der Beitrag gemäss Absatz 2 wird entsprechend reduziert, wenn er höher ist als der maximal mögliche Auskauf der Rentenkürzung gemäss Vorsorgeregle - ment der Basellandschaftlichen Pensionskasse. Wird anstelle einer Rente Ka - pital bezogen, wird der maximale Auskauf auf dem verbleibenden Rententeil berechnet. *
4 Als Dienstjahre zählen die zum Zeitpunkt des Kündigungstermins vollendeten Dienstjahre.
5 Als Bruttomonatslohn gilt der zum Zeitpunkt des Kündigungstermins gültige Lohnsatz gemäss Lohntabelle im Personaldekret
5 )
.

§ 17 Finanzielle Abfindungen

1 Die finanzielle Abfindung wird wie folgt in Bruttomonatslöhnen berechnet: Dienstjahre 3. - 9. 10. - 14. 15. - 19. 20. - 24. Ab 25 vollendetes Altersjahr
36. bis und mit 40. 2 3 4 5 5
41. bis und mit 50. 3 4 5 7 9 ab 51. 5 6 7 8 10
2 Die finanzielle Abfindung wird in der Regel auf den Zeitpunkt des von der An - stellungsbehörde ausgesprochenen Kündigungstermins ausgerichtet.
3 Der Zeitpunkt der Ausrichtung der finanziellen Abfindung wird in der Verein - barung festgehalten.
4 Die finanzielle Abfindung entfällt, wenn die betroffenen Mitarbeitenden, vor dem von der Anstellungsbehörde ausgesprochenen Kündigungstermin, selbst künden.

§ 18 Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung

1 Die Vereinbarung über die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung kann die ganze oder teilweise Übernahme der Aus- oder Weiterbildungskosten und eine Lohnfortzahlung bis maximal 6 Monate umfassen.
5) SGS 150.1 , GS 33.1248 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0974
3 Allgemeine Bestimmungen

§ 19 Maximaler Leistungsumfang

1 Die Kosten für die erbrachten Leistungen dürfen den in § 25 des Personalge - setzes
6 ) festgelegten Rahmen nicht überschreiten.
2 Die Höhe bzw. der Umfang der Leistungen bemisst sich am Beschäftigungs - grad.
3 Der massgebende Beschäftigungsgrad errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate.

§ 20 Aufhebung von Teilzeitstellen

1 Die organisatorischen Massnahmen werden so ausgestaltet, dass in der Re - gel nur ganze Stellen aufgehoben werden.
2 Wird aufgrund von Stellenaufhebungen nicht die ganze Anstellung beim Kanton gekündigt, sondern nur ein Teil davon, bemessen sich die Leistungen an der Reduktion des Beschäftigungsgrades.

§ 21 Generelle Ansprüche

1 Die Mitarbeitenden haben unabhängig von den gewählten Abfederungsmass - nahmen
a. Anspruch auf den Bezug des Ferienguthabens
b. Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
2 Wird kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, besteht ein Anspruch
a. auf die Auszahlung eines nicht bezogenen Ferienguthabens,
b. auf die Auszahlung eines nichtkompensierten Überzeitguthabens,
c. pro rata temporis auf die Treueprämie.

§ 22 Durchhalteprämien

1 Wenn sich von einem Personalabbau betroffene Mitarbeitende zur Aufrecht - erhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem festgelegten Zeitpunkt bereit erklären, kann im Rahmen der Vereinbarung zusätzlich eine Durchhalteprämie vereinbart werden.
2 Die Durchhalteprämie wird in Form einer Leistungsprämie gemäss § 25 des Personaldekrets
7 ) auf den festgelegten Zeitpunkt hin ausgerichtet.
6) SGS 150 , GS 32.1008
7) SGS 150.1 , GS 33.1248 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0974

§ 23 Härtefallmassnahmen

1 Hat der Stellenabbau für einen Mitarbeitenden bzw. eine Mitarbeitende unver - schuldet unzumutbare Folgen, so können die Betroffenen oder die Anstellungs - behörden bei der paritätischen Sozialplan-Kommission einen Antrag für eine einmalige Härtefallleistung stellen.
2 Die Härtefallleistung kann bestehen aus:
a. Einer finanziellen Leistung,
b. der Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildungsmassnahme oder
c. dem Beitrag zu einer Sozialversicherung.

§ 24 Vorzeitige Beendigung von Massnahmen

1 Endet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden vor dem von der Anstellungs - behörde festgelegten Kündigungstermin, so enden auch die Leistungen des Sozialplans auf das Ende des Arbeitsverhältnisses.
2 Beteiligen sich Mitarbeitende nicht aktiv an der Umsetzung der vereinbarten Massnahmen, kann die Anstellungsbehörde dem Regierungsrat beantragen, die Massnahme vorzeitig zu beenden.

§ 25 * ...

§ 26 Besondere Stellen

1 Bei grösseren Abbaumassnahmen kann eine besondere Stelle eingerichtet werden, die die Massnahmen koordiniert und begleitet.

§ 27 Dienstleister für die Unterstützung bei der externen Stellensu -

che
1 Der Regierungsrat wählt den allfälligen externen Dienstleister für die Unter - stützung bei der externen Stellensuche entsprechend den Submissionsbestim - mungen.

§ 28 Finanzierung

1 Die Kosten für die Abfederungsmassnahmen für die Entlastungsprogramme bzw. die Umstrukturierungen sind in einem entsprechenden Kredit vorzusehen.
2 Im Kredit werden auch die Kosten allfälliger Härtefallmassnahmen vorgese - hen.
3 Der Kredit wird von der zuständigen Direktion verwaltet.

§ 29 Wahl der paritätischen Sozialplan-Kommission

1 Die Mitglieder und die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende werden vom Regie - rungsrat gewählt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0974
2 Sie setzt sich aus 2 Arbeitnehmenden- und 2 dem Kreis der Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft zusammen.
3 Für die Arbeitnehmendenvertretung können die Arbeitsgemeinschaft Basel - landschaftlicher Personalverbände, die Personalverbände oder die Mitarbeiten - den Wahlvorschläge einbringen.

§ 30 Organisation der paritätischen Sozialplan-Kommission

1 Jedes Mitglied und die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende.
2 Die Mitarbeit in der Kommission gilt als Arbeitszeit. Die Kommissionsmitglie - der werden von ihren Anstellungsbehörden für die Kommissionsarbeit freige - stellt.

§ 31 Aufgaben der paritätischen Sozialplan-Kommission

1 Die paritätische Sozialplan-Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie beurteilt die einzelnen Vereinbarungen im Rahmen dieser Verord - nung.
b. Bei gescheiterten Vereinbarungen prüft sie, ob sie dem Regierungsrat einen Antrag zur Verbesserung der Situation stellen will.
c. Die paritätische Sozialplan-Kommission gibt dem Regierungsrat eine Empfehlung ab, wenn eine Anstellungsbehörde die vorzeitige Beendi - gung von Massnahmen beantragt.
d. Sie genehmigt die Änderung von Vereinbarungen, deren Umsetzung nicht mehr möglich ist.
e. Sie beschliesst über beantragte Härtefallleistungen.
2 Darüber hinaus evaluiert sie zusammen mit dem Personalamt die Umsetzung dieser Verordnung.

§ 32 Richtlinien

1 Das Personalamt erlässt Richtlinien zur einheitlichen Umsetzung dieser Ver - ordnung.
2 Die Richtlinien des Personalamtes sind verbindlich.

§ 33 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0974
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0974
22.10.2013 01.12.2013 § 1 totalrevidiert GS 38.270
10.02.2015 01.01.2015 § 1 Abs. 3 geändert GS 2015.010
10.02.2015 01.01.2015 § 16 Abs. 2 geändert GS 2015.010
10.02.2015 01.01.2015 § 16 Abs. 3 geändert GS 2015.010
10.02.2015 01.01.2015 § 25 aufgehoben GS 2015.010 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0974
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.06.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 37.0974

§ 1 22.10.2013 01.12.2013 totalrevidiert GS 38.270

§ 1 Abs. 3 10.02.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.010

§ 16 Abs. 2 10.02.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.010

§ 16 Abs. 3 10.02.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.010

§ 25 10.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015.010

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0974
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