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Verordnung des Obergerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (173.121)

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Verordnung des Obergerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (173.121)

Verordnung des Obergerichts über die Organisation und den Geschäftsgang

1 vom 23. November 1999 t
2 An den Plenarsitzungen des Obergerichts nehmen die vol l amtlichen und s schreiberin oder e Das Obergericht als Plenum ist für folgende Geschäfte zuständig: Erlass von Verordnungen; Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der Gericht - schreiberin oder des Gerichtsschreibers sowie der Gerichtssekret ä r- innen und G richtssekretäre; Abnahme des Amtsgelübdes; Verkehr mit dem Grossen Rat, insbesondere jährliche Berichter- sta tung; Verkehr von besonderer Bedeutung mit anderen Behö r den.
3 Dem Plenum können weitere Verwaltungsgeschäfte vorge legt we r den. Für einfache Geschäfte sind Zirkulationsbeschlüsse z u lässig. Das Präsidium ist für die übrigen Verwaltungsgeschäfte z u stä n
2 Es vertritt das Gericht nach aussen.
3 Es stellt das Personal an und beaufsichtigt es.
1/2000 II. Geschäftsgang § 4
1 Das Präsidium leitet das Verfahren und trifft die notwend i nahmen.
2 Es kann das Vizepräsidium oder ein anderes Mitglied des Oberg e mit der Instruktion betrauen. § 5
1 Das Präsidium bestimmt für die Bera tungen ein Mitglied oder ein Ersatz- mitglied als Referenten.
2 Die Referentin oder der Referent stellt einen schriftlich begründeten Antrag für allfällige weitere Beweiserhebungen und die Erledigung des G e schäfts. § 6
1 Das Obergericht fällt seine Entscheide in der Regel nach mündl i cher Beratung.
2 Bei offensichtlich klarer Rechtslage oder bei Dringlichkeit kann die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg erfolgen, sofern kein Mi t glied des Gerichts Einspruch erhebt. § 7
1 Die Red aktion der Entscheide erfolgt aufgrund des Referats und der Beratung.
2 Das Gericht kann sich die Genehmigung vorbehalten. § 8 Das Präsidium kann die Öffentlichkeit über einen Entscheid info r mieren, soweit ein öffentliches Interesse besteht. III. Schlussbestimmung § 9 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Prozessleitung Referat Beschlussfassung Redaktion Information Inkrafttreten
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