Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (810.115)
CH - GR

Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer

Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) Vom 20. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2007) Gestützt auf Art. 14, 33, 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (BWRG)
1 ) vom 12. März 1995 von der Regierung erlassen am 20. Juni 1995
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand dieser Verordnung

1 Diese Verordnung regelt die Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuern durch den Kanton Graubünden.

Art. 2 Instruktion

1 Die technischen Einzelheiten der Berechnung der Wasser- und Pumpwerksteuern werden vom zuständigen Departement in einer Instruktion zusammengefasst.
1) BR 810.100

Art. 3 Wasserwerksteuer-Kommission

1. Konstituierung
1 Die Wasserwerksteuer-Kommission (WSK) besteht aus fünf ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern. *
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes für Energie 1 ) nimmt von Amtes we - gen Einsitz in die WSK und ist zugleich deren Präsident bzw. deren Präsidentin.
3 Die Amtsdauer der WSK-Mitglieder beträgt vier Jahre.

Art. 4 2. Aufgaben

1 Die WSK behandelt Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen sowie Entschei - de um Reduktion der Wasser- und Pumpwerksteuer des Präsidenten oder der Präsi - dentin der WSK. *
2 Sie entscheidet in Anwesenheit von fünf Mitgliedern mit einfacher Mehrheit.
2. Pflichten des Konzessionärs

Art. 5 Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht der Werkeigentümer richtet sich nach den Artikeln 33 bis 35 BWRG
2 )
.

Art. 6 Energiemessungen

1 Die Werkeigentümer haben die in ihrem Werk erzeugte elektrische Energie in kWh oder in einer von der WSK festgelegten anderen Einheit auf ihre Kosten fortlaufend zu messen.
2 Die Messung hat unmittelbar nach den Generatorenklemmen bzw. unmittelbar vor dem Motor der Pumpen durch Messeinrichtungen zu erfolgen, die den bundesrecht - lichen Vorschriften entsprechen.

Art. 7 Aufzeichnung

1 Die Werkeigentümer haben die abgelesenen Zählerstände und die weiteren Anga - ben vollständig und auf zweckmässige Art aufzuzeichnen.
2 Den mit der Veranlagung betrauten Organen haben sie jederzeit Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
1) Nunmehr Amt für Energie und Verkehr
2) BR 810.100

Art. 8 Erhebliche Betriebsunterbrechungen

1 Erhebliche Betriebsunterbrechungen, welche die Wasser- und Pumpwerksteuer be - einflussen können, haben die Werkeigentümer dem Präsidenten oder der Präsidentin der WSK sofort zu melden.

Art. 9 * ...

3. Ermittlung der Bruttoleistung

Art. 10 Grundlage

1 Grundlage für die Bemessung der Wasserwerksteuer ist die eidgenössische Verord - nung über die Berechnung des Wasserzinses (WZV)
2 )
.

Art. 11 Grundsatz

1 Die abgabepflichtige Bruttoleistung wird grundsätzlich aus der erzeugten Energie ermittelt, wobei jedoch nutzbare Wassermengen und Gefälle, die in der Erzeugung nicht zum Ausdruck kommen, hinzugerechnet werden.

Art. 12 Neue Werke

1 Für neue Werke wird die Wasserwerksteuer für die ersten sechs Betriebsjahre aus der erzeugten Energie ermittelt. Als neu gilt ein Werk, wenn es erstmals erstellt oder dessen Nutzungskonzept erheblich verändert wird.
2 Vom siebten Betriebsjahr eines Werkes an wird die für die Berechnung der Wasserwerksteuer massgebende Bruttoleistung nach den bundesrechtlichen Vor - schriften über die Berechnung des Wasserzinses ermittelt.
4. Steueransätze

Art. 13 Wasserkraftwerke

1
... *
2 In den ersten sechs Betriebsjahren eines Werkes sind 80 Prozent des Wasserwerk - steuer-Ansatzes zu entrichten. Für die Berechnungen während dieser Periode sind die von der Regierung genehmigten Projektunterlagen massgebend.

Art. 14 Pumpwerke

1
... *
2) SR 721.831
2 Die Pumpwerksteuer wird auf derjenigen Energiemenge bzw. -leistung erhoben, welche für die wiederholte Verwendung von Wasser aus öffentlichen Gewässern in Pumpen (Umwälzpumpen) benötigt wird (Pumpenergie).
5. Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren

Art. 15 Grundsatz

1 Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden das Veranlagungs-, das Rechtsmittel- und das Strafverfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Steu - ergesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 16 Veranlagung

1 Die Wasser- und Pumpwerksteuern werden durch den Präsidenten oder durch die Präsidentin der WSK veranlagt.
2 Der Präsident oder die Präsidentin der WSK entscheidet über Gesuche um Redukti - on der Wasser- und Pumpwerksteuer gemäss Artikel 35 BWRG. *
3 Gesuche um Reduktion der Wasser- und Pumpwerksteuer gemäss Artikel 35 BWRG sind spätestens im Einspracheverfahren der ordentlichen Veranlagung einzu - bringen. *

Art. 17 Messunterlagen

1 Die Steuerpflichtigen haben dem Präsidenten oder der Präsidentin der WSK die Zählerablesungen sowie die Angaben über die erzeugte Energie nach dessen bzw. deren Weisungen jeweilen bis Mitte Januar abzuliefern.

Art. 18 Provisorische Veranlagung

1 Wenn die erforderlichen Unterlagen vom Steuerpflichtigen nicht rechtzeitig abge - liefert werden oder wenn die Berechnung der Wasser- und der Pumpwerksteuer län - gere Zeit dauert, ist aufgrund der vorhandenen Angaben eine provisorische Veranla - gung vorzunehmen.
2 Die definitive Veranlagung ist so bald wie möglich nachzuholen.

Art. 19 Einsprache, Beschwerde *

1 Gegen die definitive Veranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen bei der WSK Einsprache erheben.
2 Der Einspracheentscheid kann vom Einsprecher innert 30 Tage beim Verwaltungs - gericht mit Beschwerde angefochten werden. *

Art. 20 Einzug

1 Die Wasser- und Pumpwerksteuer werden von der kantonalen Steuerverwaltung eingezogen. Diese erhält vom Präsidenten oder von der Präsidentin der WSK die für den Einzug erforderlichen Unterlagen.
6. Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer vom 14. Dezember
1981
1 ) wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit dem Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) 2 ) in Kraft 3 ) .
1) AGS 1981, 934 und AGS 1987, 1764
2) BR 810.100
3) Mit RB vom 20. Juni 1995 auf den 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.06.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 3 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 9 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 13 Abs. 1 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 14 Abs. 1 aufgehoben -
04.09.2001 01.01.2001 Art. 4 Abs. 1 geändert -
04.09.2001 01.01.2001 Art. 16 Abs. 2 geändert -
04.09.2001 01.01.2001 Art. 16 Abs. 3 geändert -
12.12.2006 01.01.2007 Art. 19 Titel geändert 2006, 5032
12.12.2006 01.01.2007 Art. 19 Abs. 2 geändert 2006, 5032
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.06.1995 01.07.1995 Erstfassung -

Art. 3 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 4 Abs. 1 04.09.2001 01.01.2001 geändert -

Art. 9 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

Art. 13 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

Art. 14 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

Art. 16 Abs. 2 04.09.2001 01.01.2001 geändert -

Art. 16 Abs. 3 04.09.2001 01.01.2001 geändert -

Art. 19 12.12.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006, 5032

Art. 19 Abs. 2 12.12.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5032

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