Geschäftsreglement der SVA Aargau Sozialversicherung (831.915)
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Geschäftsreglement der SVA Aargau Sozialversicherung

Geschäftsreglement der SVA Aargau Sozialversicherung Vom 13. November 2009 (Stand 1. Januar 2010) Die Verwaltungskommission der SVA, in Ausführung von § 6 lit. c des Einführungs gesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterla ssenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 15. März 1994 1 ) sowie gestützt auf § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (P ersonalgesetz, PersG) vom 16. Mai
2000 2 ) , erlässt als Reglement:

1. Verwaltungskommission

1.1. Zuständigkeit

Art. 1
1 Die Verwaltungskommission a) erfüllt die in § 6 des Einführungsge setzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) erwähnten Aufgaben, b) beschliesst den Stellenplan, c) genehmigt die Unterschriftenregelung, d) verabschiedet die Voranschläge,

1. die Stellvertretung der Direktion der SVA Aargau,

2. Bereichsleitungen Dienste und IV-Stelle,

f) setzt die Löhne und die Handhabung des An stellungsrechts für die Direktion, die Bereichsleitungen und den Support Direktion/Ausgleichskasse fest.
1) SAR 831.100
2) SAR 165.100

1.2. Sitzungen

Art. 2
1 Die oder der Vorsitzende beruft die Ve rwaltungskommission zu Sitzungen ein, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Verhandlungen.
2 Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn sie von drei Mitgliedern verlangt wird. Art. 3
1 Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter vertreten ihren Aufgabenbereich an den Sitzungen selber.
2 Bei Bedarf können Mitglieder des Kaders zu besonderen Geschäften beigezogen werden.

1.3. Beschlüsse

Art. 4
1 Die Verwaltungskommission ist beschl ussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
3 In dringenden Fällen sind Zirkularbeschlüsse zulässig, wenn nicht die Art des Geschäfts eine Sitzung erfordert. Zirkul arbeschlüsse kommen zu Stande, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.

2. Direktion

Art. 5
1 Die Direktion a) leitet und überwacht die Bereic he der SVA im Rahmen von Gesetz, Geschäftsreglement und Weisungen der Verwa ltungskommission für die interne Organisation, b) führt unter ihrer Leitung regelm ässig Sitzungen mit dem Kader durch, c) stellt in Zusammenarbeit mit der betr offenen Bereichsleitung das Personal an, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist, d) erstellt Jahresrechnung und Jahresbericht zuhanden der Verwaltungskommission, e) erstellt die Budgets und tätigt die Au sgaben im Rahmen der Voranschläge, f) informiert die Verwaltungskommission über den Geschäftsgang, g) bereitet in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden die Sitzungen der Verwaltungskommission vor,
h) vollzieht die Beschlü sse der Verwaltungskommissi on und erfüllt die ihr von dieser übertragenen Aufgaben, i) erlässt die für einen geordneten Dienstbetrieb notwendigen Weisungen.

3. Bereiche

Art. 6
1 Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleit er sind zuständig für die Planung und Anordnung der für die Erfüllung ihres Au fgabenbereichs nötigen Massnahmen, insbesondere a) den wirtschaftlichen Einsatz der Ressourcen, b) die Planung des Personaleinsatzes, c) die Vorbereitung von Geschäften zuhanden der Direktorin oder des Direktors.
2 Die Bereichsleiterinnen und Bereic hsleiter unterbreiten der Verwal- tungskommission zur Genehmigung a) die Regelung der Aufbau- und Ablauforganisation ihres Bereiches, b) die Regelung der Stellvertretung, c) die Regelung der Delegation der Entscheidungskompetenzen auf ihre Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleit er, Teamleiterinnen und Teamleiter sowie die Mitarbeiteri nnen und Mitarbeiter.

4. Inkrafttreten

Art. 7
1 Dieses Reglement wird nach Genehm igung durch die Verwaltungskommission auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
2 Das Geschäftsreglement de r SVA Aargau Sozialversicherung vom 15. November
2002 1 ) ist aufgehoben. Aarau, 13. November 2009 Für di e Verwaltungskommission der SVA Aargau Sozialversicherung Präsident B ÖNI Protokollführer S CHEUBER
1) AGS 2003 S. 4
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