Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung
                            Integrationsgesetz  Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung  (Integrationsgesetz)  Vom 18. April 2007 (Stand 1. Dezember 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.  04.1309.01/00.6638.04   vom 21. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission  04.1309.04  März 2007,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziele
                            1  Ziel dieses Gesetzes ist ein gedeihliches und auf gegenseitigem Respekt beruhendes Zusammenleben  der Einheimischen und der Migrationsbevölkerung. Die Basis bildet die schweizerische Rechtsord  -  nung, insbesondere deren Grundwerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz strebt die Chancengleichheit für die Migrationsbevölkerung an. Dieser soll ermöglicht  werden, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, welcher sowohl die Einheimischen wie die Mi  -  grationsbevölkerung einschliesst. Integrationsmassnahmen beziehen sich auf das Individuum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Migrationsbevölkerung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in den Kanton Basel-Stadt zuge  -  wanderten, langfristig und rechtmässig anwesenden, ausländischen Personen sowie ihre Nachkommen,  sofern sie der Integrationsförderung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsätze
                            1  Die Integrationsförderung setzt mit dem Zuzug ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Integration setzt sowohl den Willen und das Engagement der Migrantinnen und Migranten zur  Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der Einheimischen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Migrantinnen und Migranten sind verpflichtet, sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhält  -  nissen und Lebensbedingungen auseinanderzusetzen und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse  anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Kantons mit den Einwohnergemeinden, den  Bürgergemeinden, den Sozialpartnerinnen und Sozialpartnern, den öffentlich-rechtlich und kantonal  anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Forschung und Lehre, den Beratungsstellen  und den privaten Organisationen, insbesondere Organisationen von Migrantinnen und Migranten, zu  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton und Einwohnergemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Integrations  -  ziele. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit, die Teilnahme und Mit  -  der Migrantinnen und Migranten bei der Umsetzung der Integrationsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen bei der Umsetzung der Integrationsförderung für die tatsächliche Gleichstellung von Frau  -  en und Männern und tragen den besonderen Anforderungen der Integration von Familien, Erziehen  -  den, Kindern und Jugendlichen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Integrationsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge  sowie Massnahmen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen den Einheimischen und der Migra  -  tionsbevölkerung verbessern und ein gedeihliches Zusammenleben zum Ziel haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Der Kanton stellt eine bedarfsgerechte Vielfalt an Sprach- und Integrationskursen sicher. Er bietet  den neu zugezogenen Migrantinnen und Migranten während ihres ersten Aufenthaltsjahres in der  Schweiz einen kostenlosen Sprachkurs an. Die Kosten für weitere Sprach- oder Integrationskurse be  -  messen sich nach den finanziellen Verhältnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton sorgt für die Vermeidung und Bekämpfung von Diskriminierung gegenüber Migrantin  -  nen und Migranten wie auch gegenüber Einheimischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton stellt die Schulung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Umset  -  zung der Fördermassnahmen betraut sind, sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Arbeitgeberinnen   und   Arbeitgeber   informieren   ihre   ausländischen   Arbeitnehmerinnen   und  Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung. Sie unterstützen den Besuch von Sprach-  und Integrationskursen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Nichterwerbstätige, insbesondere Frauen, werden vom Kanton über die Angebote zur Integrationsför  -  derung informiert und beim Spracherwerb unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            2  Integrationsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erteilung und jede Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung können zur Erreichung der Inte  -  grationsziele mit einer Integrationsvereinbarung verbunden werden. Bei wesentlichen Integrationsdefi  -  ziten ist eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen, sofern keine anderen migrationsrechtlichen  Massnahmen angezeigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Integrationsvereinbarung enthält:  das konkrete Integrationsziel mit der Verpflichtung zum Besuch eines Sprachkurses oder  die Verpflichtung zu einer anderen Integrationsmassnahme; sowie  die Folgen für den Fall, dass die vereinbarten Massnahmen nicht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einhaltung der Integrationsvereinbarung wird bei der Erteilung, der Verlängerung oder beim Wi  -  derruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Finanzielle Beiträge
                            1  Der Kanton gewährt für die Integration der Migrationsbevölkerung Beiträge. Bei der Bemessung der  -  selben berücksichtigt er insbesondere auch die finanzielle Beteiligung von Einwohnergemeinden,  Bund und Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzerinnen und Nutzer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationskursen beteiligen sich  unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen an den Kurskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden können untereinander und mit Dritten Leistungsverein  -  barungen zur Umsetzung der Integrationsmassnahmen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden für die Information der Migran  -  Pflichten und die gesellschaftlichen Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuziehende werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die Situation der Ein  -  heimischen und der Migrationsbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3
                            bis   eingefügt durch GRB vom 17. 9. 2014, angenommen in der Volksabstimmung vom 30. 11. 2014 (wirksam seit 1. 12. 2014; Ge  -  schäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 in der Fassung des GRB vom 17. 9. 2014, angenommen in der Volksabstimmung vom 20. 11. 2014 (wirksam seit 1. 12. 2014; Geschäftsnr.
12.2122 ).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Integrationsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a
                            3  )  Begrüssungsgespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen eines individuellen Begrüssungsgesprächs erhalten zuziehende Migrantinnen und Mi  -  granten, die sich persönlich beim Einwohneramt anmelden, die Informationen gemäss § 7 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b
                            4  )  Integrationsgespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Hinblick auf die erste Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung können Migrantinnen und Mi  -  granten zu einem Integrationsgespräch eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhalt des Integrationsgesprächs ist die auf den Einzelfall abgestimmte Beratung oder Aufklärung  über die Voraussetzungen für die Bewilligungsverlängerung. Die Bewilligungsverlängerung kann mit  der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum Integrationsgespräch eingeladene Migrantinnen und Migranten sind verpflichtet am Gespräch  teilzunehmen. Die Teilnahme ist Bedingung für die Bewilligungsverlängerung. Höher stehendes Recht  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Steuerung, Koordination
                            1  Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration und  stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Ba  -  sel-Landschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Berichterstattung
                            1  Das zuständige Departement untersucht die Fortentwicklung und Wirksamkeit der Fördermassnah  -  men und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Optimierung derselben. Die Ergebnisse der  Untersuchung sind regelmässig zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft
                            1  Die Behörden des Kantons arbeiten zur Erreichung der Integrationsziele eng mit dem Kanton Basel-  Landschaft zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wirksamkeit
                            1  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be  -  stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a eingefügt durch GRB vom 17. 9. 2014, angenommen in der Volksabstimmung vom 30. 11. 2014 (wirksam seit 1. 12. 2014; Geschäftsnr.
12.2122 ).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b eingefügt durch GRB vom 17. 9. 2014, angenommen in der Volksabstimmung vom 30. 11. 2014 (wirksam seit 1. 12. 2014; Geschäftsnr.
12.2122 ).
                            5)  Wirksam seit 1. 1. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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