Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Kanton St.Gallen über den... (215.351)
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Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Kanton St.Gallen über den Besuch der Kantonsschule Sargans durch Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein

Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Kanton St.Gallen über den Besuch der Kantonsschule Sargans durch Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein vom 18. Dezember 1984 (Stand 16. April 1985) Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren: 1
Art. 1
1 Der Kanton St.Gallen stellt dem Fürstentum Liechtenstein an den Abteilungen der Kantonsschule Sargans, die im Fürstentum Liechtenstein nicht geführt wer - den, und am Lehrerseminar ausreichend Plätze für Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung.
2 In Abteilungen der Kantonsschule Sargans, die im Fürstentum Liechtenstein auch geführt werden, werden Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein aufge - nommen, soweit freie Studienplätze vorhanden sind.
Art. 2
1 Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein unterstehen an der Kantonsschule Sargans den gleichen Bestimmungen 2 wie Schüler aus dem Kanton St.Gallen.
2 Bei der Aufnahme von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein sind in Grenzfällen auch Schulstruktur und Lehrmittel im Fürstentum Liechtenstein angemessen zu berücksichtigen.
Art. 3
1 Das Fürstentum Liechtenstein ordnet einen Vertreter mit Stimmrecht in die Auf - sichtskommission der Kantonsschule Sargans ab.
1 In Vollzug ab 16. April 1985.
2 Vgl. MSG, sGS 215.1 ; MSV, sGS 215.11 ; Aufnahmereglement der Kantonsschulen, sGS
215.31 .
Art. 4
1 Die Wahl von Lehrern aus dem Fürstentum Liechtenstein an die Kantonsschule Sargans ist möglich.
Art. 5
1 Das Fürstentum Liechtenstein leistet an die Betriebskosten der Kantonsschule Sargans für folgende Schüler mit Wohnsitz 3 im Fürstentum Liechtenstein, die eine Abteilung gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung besuchen, einen jährlichen Beitrag, der den Aufwendungen des Kantons St.Gallen für seine eigenen Schüler entspricht: a) Schüler mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht; b) ausländische Schüler mit liechtensteinischer Mutter; c) ausländische Schüler, deren Eltern seit wenigstens 10 Jahren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben.
2 Massgebend für die Berechnung des jährlichen Betriebskostenbeitrages je Schüler sind die abgeschlossene Jahresrechnung und die Schülerzahl am 1. September des laufenden Schuljahres.
3 Der Betriebskostenbeitrag ist in der ersten Jahreshälfte des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres an die Finanzverwaltung des Kantons St.Gallen zu über - weisen.
Art. 6
1 Schüler, für welche das Fürstentum Liechtenstein keinen Betriebskostenbeitrag leistet, bezahlen ein vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen festgelegtes Schul - geld. 4
Art. 7
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren jederzeit auf das Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
2 Für Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein, welche im Zeitpunkt der Auflö - sung dieser Vereinbarung die Kantonsschule Sargans besuchen, gelten die Bestim - mungen dieser Vereinbarung bis zum Schulabschluss weiter.
3 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
4 Vgl. TSG, sGS 215.15 .
Art. 8
1 Die Vereinbarung über den Besuch der Kantonsschule Sargans durch Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein vom 21. Dezember 1966 5 und der Nachtrag zu die - ser Vereinbarung vom 28. Mai 1971 6 werden aufgehoben.
Art. 9
1 Diese Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 1985/86 in Kraft.
5 nGS 12–59 (sGS 215.351).
6 nGS 7, 654; nGS 12–59 (sGS 215.351).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 21–89 18.12.1984 16.04.1985 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.12.1984 16.04.1985 Erlass Grunderlass 21–89
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