Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und  den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz  des Kantons Aargau, AJSG)  Vom 24. Februar 2009 (Stand 1. August 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes  über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere  und  Vögel  (Jagdgese  tz,  JSG)  vom  20.  Juni  1986  1 )    sowie  auf  §  55  der  Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1    Dieses  Gesetz  regelt  de  n  Schutz  wildlebender  Säuge  tiere  und  Vögel  (Wildtiere),  die Jagd sowie Verhütung und  Abgeltung von Wildschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es bezweckt  a)  die Artenvielfalt und Lebensräume de  r einheimischen und ziehenden Wildtie-  re zu erhalten,  b)  die  einheimischen  W  ildtiere  vor  der  unkontrollierten  Ausbreitung  nichtein-  heimischer Wildtiere zu schützen,  c)  die  von  Wildtieren  verursachten  Sc  häden  an  Wald,  landwirtschaftlichen  Kul-  turen und Nutztieren auf ein tragbares Mass zu begrenzen,  d)  Konflikte zwischen dem Schutz der W  ildtiere und anderen Interessen zu ver-  meiden,  e)  eine nachhaltige Jagd zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  922.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1   Der Kanton überträgt das Recht zur Ausübung der Jagd und die damit verbundenen  Pflichten revierweise an Jagdgesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Jagd ist so auszuüben, dass die Würde der Tiere gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  dieses  Gesetz  keine  besonderen  Vors  chriften  enthält,  gelten  für  Verfahren  und Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Jagd
2.1. Jagdreviere und Verpachtung
§ 3 Jagdreviere
                            1    Das  Kantonsgebiet  wird  in  Jagdreviere  eingeteilt.  Dabei  si  nd  insbesondere  jagdli-  che und wildbiologische Krit  erien zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Reviergrenzen  werden  nach  A  nhörung  der  betroffenen  Gemeinden  und  Jagd-  gesellschaften durch den Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verpachtung
                            1    Die  Jagdreviere  werden  durch  den  Kanton  öffentlich  ausgeschrieben  und  für  die  Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Entscheid,  an  welche  Jagdgesellschaft  das  Revier  verpachtet  wird,  bedarf  der  Zustimmung der betrof  fenen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Jagdrevier  wird  in  der  Regel  an  die  bisherige  Jagdgesellschaft  verpachtet.  Bewerben sich zwei oder mehr   Jagdgesellschaften für ein  Jagdrevier, wird diejenige  Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der ja  gdlichen Aufgaben, nament-  lich  aufgrund  der  bisherigen  Jagdausübung,  ihrer  Verbundenheit  mit  dem  Revier  sowie  ihrer  Altersstruktur,  besser  gewährle  istet.  Eine  Beschwerde  gegen  die  Pacht-  vergabe  hat  nur  aufschiebende  Wirkung,  wenn  und  soweit  die  Beschwerdeinstanz  sie gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Liegen keine geeigneten Bewerbungen vor, wird die Pacht neu ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Verpachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Jagdgesellschaft
                            1     Als   Jagdgesellschaft   gilt   ein   Zusa  mmenschluss   von   Jagdberechtigten   in   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  einer  Jagdgesellschaft  mü  ssen  für  die  Dauer  der  Pachtperiode  im  Besitz des aargauischen Jagdpasses sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  legt  die  Mindestzahl  der  Mitglieder  einer  Jagdgesellschaft  auf-  grund der Revierfläche fest. Ein Mitglied ka  nn sich an der Pacht von mehreren Re-  vieren beteiligen, zählt aber nur in zwei Revieren zur Mindestzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Jagdgesellschaft stellt dem zuständi  gen Departement und den betroffenen Ge-  meinden eine Mitgliederliste zu u  nd meldet Eintritte und Austritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Mitglieder  der  Jagdgesellschaft  haft  en  solidarisch  und  unbeschränkt  für  die  sich  aus  dem  Pachtverhältnis  und  de  r  kantonalen  Jagdgesetzgebung  ergebenden  Verpflichtungen der Jagdgesellschaft. Die Ve  reinsstatuten haben die entsprechenden  Bestimmungen zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Unterpacht ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Pachtzins
                            1    Der  Regierungsrat  legt  auf  Beginn  einer  neuen  Pachtperiode  die  jährlichen  Pacht-  zinseinnahmen fest. Sie kommen dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement legt auf  Antrag der Jagdkommission die Pachtzinsen  für die einzelnen Reviere fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Pachtzins  für  das  einzelne  Revier  orientiert  sich  an  der  jagdlich  nutzbaren  Fläche und der Beschaffe  nheit des Reviers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Pachtzins kann bei wesentlichen und  dauerhaften Veränderungen im Lauf der  Pachtperiode angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ende der Pacht
                            1   Die Jagdpacht endet mit Ablauf der P  achtdauer oder mit Auflösung der Jagdgesell-  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  kündigt  de  n  Pachtvertrag  nach  erfolgloser  Mahnung  und nach Anhörung der betroffenen Geme  inden entschädigungslos vorzeitig bei  a)  grober  Verletzung  gesetzlicher  Pflicht  en  oder  des  Pachtvertrags  durch  die  Jagdgesellschaft beziehungsweis  e durch ihre Mitglieder,  b)       Unterschreitung    der    erforderlichen    Mitgliederzahl    während    mehr    als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Revier  wird  in  der  Regel  für  den  Rest  der  Pachtperiode  neu  zur  Pacht  ausge-  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Jagdberechtigung
§ 8 Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd
                            1   Jagdberechtigt im Kanton ist, wer eine  n vom Kanton Aargau anerkannten Jagdpass  besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Berechtigt zum Bezug eines  Jagdpasses sind Personen, die  a)  *      urteilsfähig  und  volljährig  sind  und  nicht  unter  umfassender  Beistandschaft  stehen,  b)  einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis haben,  c)  ihre Schiessfertigkeit periodisch nachweisen,  d)  gemäss den bundesrechtlichen Bestimm  ungen für Schäden durch die Jagdaus-  übung versichert sind,  e)  nicht von der Jagd ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  regelt  die  Abgabe  von  Tagesjagdpässen  an  jagdlich  erfahrene  Personen  (Jagdgäste)  ohne  anerkannten  Ja  gdfähigkeitsausweis  sowie  an  Kandidie-  rende für die Jagdprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ausschluss von der Jagd
                            1   Von der Jagd im Kanton kann ausgesch  lossen werden, wer wegen Widerhandlung  gegen das Jagdrecht bestraft worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von der Jagd im Kanton wi  rd ausgeschlossen, wer  a)  die Voraussetzungen für die Au  sübung der Jagd nicht mehr erfüllt,  b)  aufgrund  eines  richterlichen  oder  be  hördlichen  Entscheids  keine  Waffen  be-  sitzen, erwerben oder tragen darf,  c)  wegen wiederholter vorsätzlicher Wi  derhandlungen gegen das Jagdrecht oder  anderweitiger  Straftaten,  die  mit  de  r  Jagdausübung  unvereinbar  sind,  bestraft  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Departement  verfügt  den  Ausschluss  von  der  Jagd  für  die  Dauer  von mindestens einem Jahr bi  s höchstens zehn Jahren  und entzieht den Jagdpass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Ausschluss von der Jagd begründet  keinen Schadenersatzanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Jagdprüfung und Jagdfähigkeitsausweis
                            1    Der  Regierungsrat  erlässt  die  Prüfungsbestimmungen  zur  Erlangung  des  aargaui-  schen  Jagdfähigkeitsausweises  und  regelt    die  Anerkennung  anderer  Jagdfähigkeits-  ausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Jagdpass
                            1   Der Jagdpass wird abgegeben als  a)  Jagdpass  für  Mitglieder  von  Jagdgesells  chaften  sowie  für  Jagdaufseherinnen  und Jagdaufseher; er berechtigt für die  Dauer einer Pachtperiode zur Jagdaus-  übung in den eigenen Jagdrevieren ode  r auf Einladung von Jagdgesellschaften  in deren Revieren,  b)  Jahres-, Mehrtages- oder Tagesjagdpass für Jagdgäste; er berechtigt auf Einla-  dung von Jagdgesellschaften zur Jagdausübung in deren Revieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Jagdpass ist nicht übertragbar. Er   muss während der Jagd mitgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Anerkennung ausserkantonaler Jagdpässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er legt die Gebühren durch Verordnung  fest. An Mitglieder  von Jagdgesellschaften  sowie Jagdaufseherinnen und  Jagdaufseher wird der Ja  gdpass gebührenfrei abgege-  ben. Für ausserkantonale Jagdgäste kann die Gebühr höher angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Jagdgäste
                            1   Die Jagdgesellschaft kann in ihrem Revier   Gästen die Ausübung der Jagd erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sen eine Jagdkarte der Jagdgesellschaft mitführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kollektivhaftpflichtversicherung
                            1     Das   zuständige   Departement   kann  für   die   Jagdberechtigten   eine   Kollek-  tivhaftpflichtversicherung abschliessen. Der Beitritt ist freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Jagdplanung und Jagdbetrieb
§ 14 Aufgaben und Befugnisse des Kantons
                            1     Der   Kanton   überwacht   die   Wildtierb  estände   und   deren   räumliche   Wech-  selwirkungen, insbesondere den Einfluss auf  Wald, landwirtschaftliche Kulturen und  Nutztiere. Er legt die kantonsweiten  Massnahmen und Vorgehensweisen zur Beein-  flussung der Bestandesentwicklung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt   Jagdzeiten und Jagdmethoden,   notwendige Abschusspla-  nungen,  den  Einsatz  von  Jagdwaffen,  Mun  ition  und  jagdlichen  Hilfsmitteln  sowie  die Verwendung von Jagdhunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Departement  kann  in  Gebi  eten  mit  grossen  Wildschäden,  in  Seu-  chenfällen  und  zugunsten  des  Arten-  und  Le  bensraumschutzes  jagdliche  Massnah-  men anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufgaben und Befugnisse der Jagdgesellschaften
                            1    Die  Jagdgesellschaften  sind  für  Jagdpla  nung  und  Jagdbetrieb  in  ihren  Revieren  zuständig.  Sie  nehmen  Rücksicht  auf  berechtigte  Anliegen  der  Bevölkerung,  von  Land- und Waldwirtschaft so  wie Natur- und Tierschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Jagdgesellschaften  sind  dafür  verant  wortlich,  dass  die  Wildtierbestände  den  örtlichen  Verhältnissen  angepasst  sind  und  keine  übermässigen  Schäden  an  Wald,  landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie unterstützen Bestandesregulierungen nichteinheimischer Wildtiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  erfassen  die  Bestände  der  wichtigsten    Wildtierarten  in  den  Jagdrevieren  und  liefern die für die Jagdsta  tistik benötigten Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Revier tot oder verletzt aufgefundene jagdbare Wildtiere gehören der betreffen-  den Jagdgesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Benachbarte  Jagdgesellscha  ften  regeln  die  Nachsuche  von  Wildtieren  über  die  Reviergrenze  hinaus  und  arbeiten  in  Gebi  eten  mit  grossen  Wildschäden  sowie  in  Seuchenfällen revierübergreifend zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Einschränkungen der Jagd
                            1    An  Sonntagen  und  diesen  gleichgestellten    Feiertagen  ist  nur  die  Einzeljagd  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.00 Uhr und im Winterhalbjahr (Winte rzeit) ab 18.00 Uhr beziehungsweise im
                            Sommerhalbjahr (Sommerzeit) ab 21.00 Uhr erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  bezeichnet  durch  Verordnung  die  Örtlichkeiten,  in  denen  die  Jagd nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  das  Verfolgen  und  Er  legen  kranker  und  verletzter  Wildtiere  durch  die  Jagdaufsicht  und  durch  Mitgliede  r  der  Jagdgesellschaften  sowie  vom  zu-  ständigen Departement bewilligte Ausnahmen zu Absatz 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Arten- und Lebensraumschutz
§ 17 Artenschutz
                            1    Die  Liste  geschützter  W  ildtiere  richtet  sich  nach    den  bundesrechtlichen  Bestim-  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann diese Liste erwe  itern oder die Schonzeiten jagdbarer Wild-  tiere verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton  unterstützt  geeignete  Massn  ahmen  zum  Schutz  der  Wildtiere  durch  Beiträge.  Er  kann  entsprechende  Leist  ungsvereinbarungen  mit  Gemeinden,  Jagdge-  sellschaften und Verbänden abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Lebensraumschutz
                            1   Der Kanton sorgt im Rahmen des Vollzugs der Gesetzgebungen über Jagd, Wald,  Natur-  und  Heimatschutz,  La  ndwirtschaft,  Umwelt,  Bau-  und  Planungswesen  für  den Schutz der Wildtiere sowie die Aufw  ertung und Vernetzung der Lebensräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Schutz vor Störungen
                            1   Wildtiere sind vor Störungen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  erlässt  Bestimm  ungen  über  die  Vermeidung  und  Beseitigung  von Störungen, insbesondere über streunende  Hunde und Katzen. Die Kosten allfäl-  liger Massnahmen tragen die Verursachenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  kann  die  Zugänglichkeit  bestimmter  Gebiete  kleinräumi  g  und  zeitlich  ein-  schränken, wenn dies zum Schutz der Wildtier  e erforderlich ist. Dabei hört er betrof-  fene Jagdgesellschaften,  Gemeinden sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigen-  tümer vorgängig an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aussetzen von Säugetieren und Vögeln
                            1   Säugetiere und Vögel dürfen nicht ausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  kann  Ausnahmen  bewilligen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden Säugetiere oder Vögel unbewilligt au  sgesetzt, trifft das zuständige Depar-  tement  auf  Kosten  der  Verursachenden  Massnahme  n,  damit  sich  di  ese  Tiere  nicht  ausbreiten und vermehren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Wildschaden
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verhütung von Schäden
                            1   Wildschäden sind zum Schutz von Wald,  landwirtschaftlichen Kulturen und Nutz-  tieren zu verhüten.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer  beziehungsweise die für die Bewirt-  schaftung des Grundeigentums zuständigen  Personen treffen die zumutbaren Verhü-  tungsmassnahmen und sprechen diese mit der zuständigen Jagdgesellschaft ab.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Selbsthilfemassnahmen
                            1   Der Regierungsrat regelt, unter welche  n Voraussetzungen gegen welche Wildtiere  und mit welchen Mitteln Selbsth  ilfemassnahmen zulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abgeltung von Schäden; Grundsatz
                            1    Schäden  an  Wald,  landwirtschaftlichen  Ku  lturen  und  Nutztieren,  welche  jagdbare  oder bestimmte geschützte Wildtiere verursachen, werd  en angemessen abgegolten.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     An   Stelle   einer   Schadenabgeltung   können   auch   Beiträge   an   Verhütungs-  massnahmen geleistet werden, wenn diese  eine gute Wirkung erzielen und die Kos-  ten in einem angemessenen Verhältnis  zur möglichen Schadensumme stehen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kein Anspruch auf Schadenabgeltung besteht, wenn  1)  a)  die  Geschädigten  die  zumutbaren    Verhütungsmassnahmen  nicht  getroffen  haben,  b)  der Schaden einen vom Regierungsrat fe  stgelegten Bagatellbetrag nicht über-  schreitet,  c)       Selbsthilfemassnahmen  zulässig gewesen wären,  d)  die Jagd nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abgeltung und Beiträge durch die Jagdgesellschaft
                            1    Die  zuständige  Jagdgesellschaft  gilt  Schä  den  ab,  die  jagdbare  Wildtiere  an  Wald  und landwirtschaftlichen  Kulturen anrichten.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  leistet  Beiträge  an  Verhütungsmassnahmen  im  Wald,  wenn  diese  zum  Schutz  von Verjüngungen mit standortgerechten Baumar  ten nötig sind. Diese Beiträge, die  auch  in  Form  von  Arbeitsleistungen  erbrac  ht  werden  können,  belaufen  sich  auf  ei-  nen Drittel der Kosten der Verhütungsmassnahmen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement kann für diese Kosten Pauschalansätze festlegen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abgeltung und Beiträge durch den Kanton
                            1   Der Kanton leistet Abge  ltungen für Schäden, die  1)  a)  bestimmte  geschützte  W  ildtiere  an  Wald,  landwirtschaftlichen  Kulturen  und  Nutztieren anrichten,  b)  jagdbare  oder  bestimmte  geschützte  Wildtiere  an  Wald,  landwirtschaftlichen  Kulturen  und  Nutztieren  in  eidgenössi  schen  oder  kantonale  n  Schutzgebieten  mit Jagdverbot oder eingeschränkter Jagd anrichten,  c)  jagdbare Wildtiere an Nutztieren anrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  Beiträge  leisten  an  Verhütungs  massnahmen  für  spezielle,  durch  Verord-  nung   bezeichnete   landwirtschaftliche   Kulturen   und   für   spezielle   waldbauliche  Massnahmen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  kann  in  ausserordentlichen  Schade  nsituationen  weitere  Abgeltungen  und  Bei-  träge an Massnahmen zur Schadenreduktion leisten.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Entlastung der Jagdgesellschaften
                            1      Sobald    die    Summe    geleisteter    Abgeltungen    und    Beiträge    an    Verhü-  tungsmassnahmen  im  Wald  einen  Viertel  des  Jahrespachtzinses  einer  Jagdgesell-  schaft übersteigt, übernimmt   der Kanton für den Rest de  s Jahrs die Abgeltungen und  Beiträge.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Überschreiten die gesamten Abgeltungen  und Beiträge in einem Revier drei Viertel  des  Jahrespachtzinses,  zeigt  die  betroffene  Jagdgesellschaft  auf,  welche  Massnah-  men zur Schadenminderung sie bisher getroffen hat und welche zusätzlichen Mass-  nahmen in Absprache mit den Geschädigten getroffen werden sollen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfüllt die Jagdgesellschaft ihre jagdliche  n Verpflichtungen nachweislich nicht, hat  sie  die  drei  Viertel  des  Jahrespachtzin  ses  übersteigenden  Kosten  bis  zum  vollen  Betrag zu übernehmen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Schadenabschätzung; Beurte ilung von Verhütungsmassnahmen
                            1    Wildschäden,  die  den  festgelegten  Bagatellbetrag  überschreiten,  werden  durch  Fachpersonen des zuständigen Depa  rtements vor Ort abgeschätzt.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  den  Beizug  der  zuständigen  Fac  hpersonen  kann  bei  Schä  den  bis  höchstens  Fr.  500.–  verzichtet  werden,  wenn  sich  Jagdgesellschaft  und  Geschädigte  darüber  einigen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Beurteilung  der  Zweckmä  ssigkeit  von  Verhütungsmassnahmen  können  betroffene  Jagdgesellschaften  sowie  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  vom zuständigen Departement beau  ftragte Fachpersonen beiziehen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  die  Abschätzung  oder  die  Beurte  ilung  einer  Verhütungsmassnahme  bestrit-  ten, erlässt das zuständige Departem  ent eine beschwerdefähige Verfügung.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Jagdbehörden
§ 28 Regierungsrat
                            1    Der  Regierungsrat  erlässt  nach  Anhör  ung  der  betroffenen  Verbände  und  Gemein-  den Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen  zu diesem Gesetz und zum eidgenös-  sischen Jagdrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist im Rahmen der beschlossenen  Budgetmittel und Verpfl  ichtungskredite sowie  der  beschlossenen  Ziele  endgültig  zustä  ndig  für  den  Abschluss  von  Programmver-  einbarungen gemäss Art. 11 beziehungsweise 13 JSG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Zuständiges Departement
                            1    Das  zuständige  Departement  übt  die  Au  fsicht  über  das  Jagdwesen  im  Kanton  aus  und  nimmt  Aufgaben  und  Befugnisse  der  Ja  gdgesetzgebung  wahr,  soweit  Gesetz  und Verordnung keine abweichende Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Fachkommissionen
                            1    Der  Regierungsrat  bestellt  eine  Jagdprüfungskommission  für  die  Abnahme  der  Jagdprüfungen sowie eine  beratende Jagdkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  kann  für  bestimmte  Aufgaben  weitere  Fachkommis-  sionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Jagdaufsicht
§ 31 Jagdaufsicht
                            1   Die Jagdaufsicht im Jagdrevier wird durch   die betreffende Jagdgesellschaft sicher-  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Jagdgesellschaft bestimmt eine Ja  gdaufseherin oder eine  n Jagdaufseher sowie  eine  Stellvertretung  und  holt  die  Zustimm  ung  der  betroffenen  Gemeinden  ein.  Jag-  daufseherinnen  und  Jagdaufseher  sowie  ihre    Stellvertretung  werden  vom  zuständi-  gen Departement in Pflicht geno  mmen und erhalten ei  nen Ausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jagdaufseherinnen  und  Jagdaufseher  mü  ssen  im  Kanton  jagdberechtigt  und  für  diese  Aufgabe  geeignet  sein  sowie  das  Jagdrevier  innert  nützlicher  Frist  erreichen  können. Sie können Mitglied ei  ner Jagdgesellschaft sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Jagdaufseherinnen  und  Jagdaufseher  üben  im  Jagdrevier  die  zum  Schutz  der  Wildtiere und zur Gewährleistung der Jagd   nötigen Aufsichts-, Vollzugs- und Kon-  trollaufgaben aus, soweit diese ni  cht einer anderen Behörde obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das zuständige Departement kann für ka  ntonale Aufgaben Jagdaufseherinnen und  Jagdaufseher beiziehen und einsetzen. Es legt   zu diesem Zweck die Aufsichtsgebiete  und eine allfällige Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme
                            1    Für  die  Durchsuchung  von  Räumen  und  Einrichtungen  sowie  die  Beschlagnahme  von  Gegenständen  sind  die  Polizeikräfte  von  Kanton  und  Gemeinden  zuständig.  Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher ziehen diese bei Bedarf bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bildung und Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Aus- und Weiterbildung
                            1    Der  Kanton  sorgt  zusammen  mit  den  Jagdverbänden  für  die  Weiterbildung  der  Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann Beiträge für die Aus- und Weiterb  ildung der Jägerinnen und Jäger leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Jagdgesellschaften fördern und begl  eiten Kandidierende für die Jagdprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Information
                            1    Der  Kanton  und  die  betroffenen  Verbände  informieren  die  Bevölkerung  über  die  Jagd  sowie  über  die  Lebensweise  und  die  Bedürfnisse  der  Wildtiere  und  deren  Schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Jagdgesellschaften informieren die Gemeinden im Revier periodisch über ihre  jagdlichen Tätigkeiten und  die geplanten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Strafbestimmungen
§ 35 Widerhandlungen gegen kantonales Recht
                            1    Widerhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §§  5  Abs.  6,  8,  11  Abs.  2,  12  Abs. 2, 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs.   2, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1, 22 und 36  Abs. 3 oder gegen gestützt darauf erga  ngene Ausführungsbestimmungen werden mit  Busse  bis  Fr.  20'000.–  bestraft.  Bei  fahr  lässigem  Handeln  wird    eine  Busse  bis  Fr. 10'000.– ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten sind die Art. 17 und 18 JSG  sowie die Bestimmunge  n des Schweizeri-  schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Strafverfolgung
                            1   Für die Untersuchung und Beurteilung von Wi  derhandlungen gegen das Jagdrecht  sind,  anderslautende  bundesrechtliche  Bestimmungen  vorbehalten,  die  kantonalen  Strafverfolgungsbehörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kanton  und  Gemeinden  haben  in  Strafver  fahren  die  Rechte  einer  Partei  und  kön-  nen sich durch ihre Organe vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind  verpflichtet, Widerhandlungen gegen das  Jagdrecht nachzugehen und diese den  Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Fehlabschüsse  können  in  einem  vereinf  achten  Verfahren  ohne  Strafverfolgung  geahndet werden. Der Regierungsrat rege  lt die Zuständigkeit und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Mitteilungspflicht
                            1    Sämtliche  Einstellungsverfügungen  und  strafrichterlichen  Entscheide  in  Jagdsa-  chen sind dem zuständigen Departement unverzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 38 Übergangsrecht
                            1    Im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Ge  setzes  bestehende  Pachtverhältnisse  lau-  fen  nach  bisherigem  Recht  weiter,  bis  sie  durch  nach  neuem  Recht  abgeschlossene  Pachtverträge abgelöst werden. Altrechtliche  Pachtverhältnisse laufen spätestens am
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2012 aus.
                            2   Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren werden von den  nach bisherigem Recht zuständigen Behörden nach neuem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  die  Ausbildung  zur  Jägerin  bezie  hungsweise  zum  Jäger  nach  bisherigem  Recht begonnen hat, kann sie nach bisherigem Recht beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz ist nach Genehmigung  durch den Bund und nach unbenütztem Ab-  lauf  der  Referendumsfrist  beziehungsweis  e  nach  Annahme  durch  das  Volk  in  der  Gesetzessammlung  zu  publiziere  n.  Der  Regierungsrat  be  stimmt  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens.  Aarau, 24. Februar 2009  Präsident des Grossen Rats  M  ARKWALDER  Protokollführer  i.V. O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 4. Mai 2009  Ablauf der Referendumsfrist: 3. August 2009  §§ 17–19 und 22 vom Bund genehmigt am: 10. Juli 2009  Inkrafttreten: 1. Januar 2010  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 11. November 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2012/6-3
05.06.2012 01.08.2013 § 28 Abs. 2 geändert AGS 2013/1-9
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle