Reglement für das Nachdiplomstudium am Neu-Technikum Buchs (234.14)
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Reglement für das Nachdiplomstudium am Neu-Technikum Buchs

Reglement für das Nachdiplomstudium am Neu-Technikum Buchs vom 6. Juli 1992 (Stand 16. November 1992) Der Technikumsrat des Neu-Technikums Buchs erlässt in Ausführung von Art. 15 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung über das Neu-Techni - kum Buchs vom 20. Juni 1968 1 als Reglement: 2

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement ordnet Aufnahme, Testat und Diplomierung im Nachdiplom - studium des Neu-Technikums Buchs.
2 Das Jahresstudium erfolgt vollzeitlich oder berufsbegleitend und führt zur Diplo - mierung.

Art. 2 Rechtsschutz

1 Verfügungen nach diesem Reglement können innert vierzehn Tagen nach Eröff - nung mit Rekurs beim Technikumsrat angefochten werden. 3

Art. 3 Aufnahme

1 Aufgenommen wird, wer: a) das Diplom einer Ingenieurschule (HTL) oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt; b) nachweist, dass er die Anforderungen des Studiums erfüllt.
2 Der Direktor:
1. bestimmt eine Kommission aus Dozenten zur Prüfung der Voraussetzungen;
2. entscheidet über die Aufnahme.
1 sGS 234.111 .
2 Abgekürzt R-NDS. In Vollzug ab 16. November 1992.
3 Siehe Art. 15 Abs. 1 lit. k der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs, sGS 234.111 .

Art. 4 Testat

1 Der Dozent: a) gibt zu Beginn des Unterrichtes die Testatbedingungen bekannt; b) erteilt das Testat.

Art. 5 Diplomierung

a) Grundsatz
1 Die Diplomierung erfolgt aufgrund von Diplomprüfung und Diplomarbeit.

Art. 6 b) Leistungsbewertung

1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet.
2 Noten von 6 bis 4 sind genügend, Noten unter 4 ungenügend. Halbe Noten sind zulässig.
3 Durchschnittsnoten werden auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 7 c) Diplomprüfung

1. Zulassung und Durchführung
1 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer die Testate nach Anhang I zu diesem Reglement besitzt.
2 Prüfungsfächer und Prüfungsart richten sich nach Anhang II zu diesem Regle - ment.

Art. 8 2. Organisation

1 Der Technikumsrat: a) beaufsichtigt die Prüfung; b) ernennt externe Experten zur Überwachung der Prüfung.
2 Der Direktor:
1. organisiert und leitet die Prüfung;
2. ernennt interne Experten zur Überwachung der Prüfungen.

Art. 9 3. Bewertung

1 Der Diplomprüfungskonvent: a) erwahrt die Prüfungsnoten; b) berechnet die Diplomprüfungsnote als Mittel der Prüfungsnoten.
2 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomprüfungsnote wenigstens 4,0 beträgt.

Art. 10 d) Diplomarbeit

1. Zulassung und Vorstellung
1 Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer die Diplomprüfung bestanden hat.
2 Die Diplomarbeit ist dem Dozenten und einem Experten mündlich vorzustellen.

Art. 11 2. Bewertung

1 Der Diplomkonvent: a) erwahrt die Noten für Inhalt, Bericht und Vorstellung; b) berechnet die Diplomarbeitsnote als Mittel der Noten für Inhalt, Bericht und Vorstellung. Die Note für den Inhalt zählt doppelt.

Art. 12 e) Diplom

1 Der Diplomkonvent: a) diplomiert den Studenten, wenn Diplomprüfungsnote und Diplomarbeitsnote je wenigstens 4,0 betragen; b) berechnet die Diplomnote als Mittel aus Diplomprüfungsnote und Diplomar - beitsnote.
2 Das Diplom enthält:
1. Prüfungsnoten und Diplomprüfungsnote;
2. Diplomarbeitsnote;
3. Diplomnote.
3 Der Inhaber des Diploms darf den Titel «Fachingenieur NTB» führen.

Art. 13 Wiederholung von Diplomprüfung oder Diplomarbeit

1 Wer Diplomprüfung oder Diplomarbeit nicht bestanden hat, kann sie anlässlich des nächsten ordentlichen Termins einmal wiederholen.
2 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

Art. 14 4

Art. 15 b) Vollzugsbeginn

1 Dieses Reglement wird ab 16. November 1992 angewendet.
4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 27–70 06.07.1992 16.11.1992 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.07.1992 16.11.1992 Erlass Grunderlass 27–70
Anhang I Zulassung zur Diplomprüfung Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer wenigstens acht Testate vorweisen kann, davon wenigstens zwei aus den Nachdiplomgrundlagen und wenigstens vier aus dem Fachbereich. Das Testat ist eine Bestätigung, dass der Studierende die vom Dozenten zu Beginn seiner Lehrveranstaltung schriftlich und in verbindlicher Form gestellten Bedin - gungen erfüllt hat.
Anhang II Prüfungsfächer und Prüfungsart Prüfungsfächer und Prüfungsart werden jährlich im Bereich der Nachdiplomgrund - lagen und -studienrichtungen nach folgender Einteilung festgelegt: – Nachdiplomgrundlagen – Nachdiplomstudienrichtungen – Medizinaltechnik – Systemtechnik – Technomathematik Innerhalb der Nachdiplomstudienrichtung sind nach Fachbereich insgesamt vier bzw. fünf Prüfungen abzulegen, davon zwei bzw. drei aus dem Fachbereich und eine bzw. zwei aus Nachdiplomgrundlagen oder anderen Fachbereichen. Die Prüfungen können nur in den testierten Fächern abgelegt werden. Die Prüfungen sind in der Regel mündlich abzulegen.
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