Seuchenpolizeilicher Entscheid des Kantonstierarztes über die Schutzimpfung der Hund... (916.423)
CH - TG

Seuchenpolizeilicher Entscheid des Kantonstierarztes über die Schutzimpfung der Hunde gegen Tollwut

vom 17. Januar 1994 Seit Juni 1968 unterstehen alle Hunde im Alter von über 5 Monaten auf Der Impfschutz bleibt jedoch nicht dauernd erhalten. Um den Impf-
3 Gestützt auf Artikel 44.6 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung
1 ) , Änderung vom 7. Dezember 1987 Alle im Kanton Thurgau gehaltenen Hunde im Alter von über 5 Monaten müssen gegen Tollwut schutzgeimpft sein. Es dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die vom Bundesamt für Veterinär- wesen zugelassen sind. Jeder geimpfte Hund ist mindestens alle zwei Jahre einer Auf- frischimpfung zu unterziehen. Die Auffrischimpfung hat bis zum
30. April des Fälligkeitsjahres zu erfolgen, auch wenn die zwei- jährige Frist noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen:
2.1. Zur Jagd sind nur Hunde zugelassen, die mindestens zweimal im Abstand von nicht weniger als zwei Monaten gegen Tollwut schutzgeimpft worden sind.
2.2. Hunde, die aus dem Ausland eingeführt werden, müssen von einem tierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das bestätigt, dass sie gegen Tollwut geimpft sind. Die Impfung muss mindestens
1 SR 916.401
2
2/1999
30 Tage vor der Einfuhr vorgenommen worden sein. Die letzte Impfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Für Tiere, die innert eines Jahres nachgeimpft worden sind, gilt die Warte- frist von 30 Tagen nicht.
3.
4.
5.
6. ie zuständigen Gemeindebehörden sind verpflichtet, diese Verfü-
1 ) strafbar.
7.
1 ) SR 916.40
Markierungen
Leseansicht