Vereinbarung über die Erteilung des evangelisch-reformierten Religionsunterrichts i... (411.0.25)
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Vereinbarung über die Erteilung des evangelisch-reformierten Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule

Vereinbarung über die Erteilung des evangelisch - reformierten Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule vom 30. 06.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2009 ) Die Evangelisch -reformierte Kirche des Kantons Freiburg handelnd durch ihren Synodalrat, vertreten durch Pfarrer Daniel de Roche, Präsident, und Peter Schneider, Kirchenschreiber der Evangelisch -reformierten Kirche, und der Staat Freiburg handelnd durch den Staatsrat, vertreten durch Staatsratspräsident Claude Lässer und Staatskanz lerin Danielle Gagnaux, gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz); in Erwägung: Gemäss der Verfassung des Ka ntons Freiburg vom 16. Mai 2004 können die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften im Rahmen der obligatorischen Schulzeit Religionsunterricht erteilen (Art. 64 Abs. 4). So ist im Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz) vorgesehen, dass der wöchentliche Stundenplan während der obligatorischen Schulzeit eine bestimmte Zeit für den Religionsunterricht der anerkannten Kirchen umfasst. Die anerkannten Kirchen haben das Recht, zu diesem Zw eck die Schulräumlichkeiten zu benutzen (Art. 27). Gemäss Schulgesetz kann der Staat sich ferner an der Vergütung des Religionsunterrichts beteiligen (Art. 27); die Einzelheiten dazu sind in einer Vereinbarung festzulegen. Zudem kann der Staat gemäss dem G esetz vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat die anerkannten Kirchen für die Erfüllung von Aufgaben in der Ausbildung finanziell unterstützen
Es ist daher angezeigt, die finanzielle Unterstützung, die der Staat an den von der Evangelisch -reformierten Kirche des Kantons Freiburg erteilten Religionsunterricht leistet, in einer Vereinbarung näher zu regeln. Zudem sind Bestimmungen über das Dienstverhältnis der Lehrpersonen, die Religionsunterrich t erteilen, insbesondere der Lehrpersonen an den Orientierungsschulen zu erlassen, da schriftliche Regeln bisher fehlten. vereinbaren:

Art. 1

1 Die Personen, die an der Primarschule evangelisch- reformierten Religionsunterricht erteilen, sind den Kirchgemei nden unterstellt. Sie unterstehen nicht der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2 Der Staat beteiligt sich nicht an der Finanzierung dieses Unterrichts.
3 Der Evangelisch -reformierten Kirche (der Kirche) werden lediglich ausgerüstete Schulzimmer zur Verfügung gestellt.

Art. 2

1 Der Inhalt des Religionsunterrichts ist ausschliesslich Sache der Kirche. Diese hat das Recht und die Pflicht, den Inhalt unter anderem im Unterricht zu prüfen.
2 Die konkrete Durchführung der Kontrolle wird in Absprache mit den Schulleiterinnen und Schul leitern der betreffenden Primarschulen oder den Direktorinnen und Direktoren der Orientierungsschulen vereinbart.

Art. 3

1 Die Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen,
2 Die Aufgaben der Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen, gehören jedoch zu den vier Arbeitsbereichen des Berufsauftrags der Lehrpersonen gemäss dem einschlägigen Reglement .

Art. 4

1 Die Personen, die an de r Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen, werden von der Kirche angestellt und entlöhnt.
2 Die Direktorinnen und Direktoren der Orientierungsschulen sowie die örtlichen Schulbehörden nehmen Stellung zu den für den Religionsunterricht vorgeschlage nen Personen. Die vorgeschlagenen Personen müssen eine kirchlich anerkannte angemessene wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung absolviert haben und im Besitz einer Arbeitsbewilligung sein.
3 Die Direktionen der Orientierungsschulen teilen der Kirche die Klassenbestände und die für den Religionsunterricht benötigten Lehrpensen bis zum 30. Mai mit.
4 Die Kirche gibt den Direktionen der Orientierungsschulen die Liste der Lehrpersonen für Religionsunterricht bis zum 30. Juni bekannt. Diese werden dann von den Schuldirektionen dazu ermächtigt, den Unterricht zu erteilen.

Art. 5

1 Die Direktorinnen und Direktoren der Orientierungsschulen beaufsichtigen den Religionsunterricht in pädagogischer und methodischer Hinsicht. Sie beaufsichtigen jedoch nicht den Inhalt des Unterrichts.
2 Für die Ausübung dieser Aufgabe können die Direktorinnen und Direktoren der Orientierungsschulen Vertreterinnen und Vertreter der Kirche beiziehen.
3 Der Unterricht wird in den Räumlichkeiten der Orientierungsschule und im Rahmen des wöchentlichen Stundenplans erteilt.

Art. 6

Die Direktionen der Orientierungsschulen können einer Person, die Religionsunterricht erteilt, die Lehrbewilligung (Art. 4 Abs. 4 dieser Vereinbarung) mit sofortiger Wirkung entziehen, wenn die Weiterführung des Unterrichts nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.

Art. 7

1 Der Religionsunterricht wird im Klassenunterricht oder, bei ungenügendem Bestand, in klassenübergreifenden Unterrichtsgruppen erteilt.
2 Die Mindestgrösse für eine Klasse beträgt 12 Schülerinnen und Schüler.
3 Eine klassenübergreifende Unterrichtsgruppe umfasst höchstens 23 Schülerinnen und Schüler. Es wird keine Mindestgrösse festgelegt.
4 Die Kirche oder die Kirchgemeinde kann auf eigene Kosten eine Klassenteilung beschliessen oder Stützunterricht anbieten.

Art. 8

1 Die für den Religionsunterricht an der Orientierungsschule erbrachten Leistungen werden im Verhältnis zu den Wochenlektionen gemäss der Lohnklasse für Religionslehrpersonen mi t mittlerer Stufe berechnet.
2 Ab 1. September 2009 beträgt der für jede wöchentliche Lektion in Rechnung zu stellende jährliche Betrag 4100 Franken (Grundgehalt inkl. 13. Monatslohn und Sozialkosten; Referenzklasse: Klasse 19; Teuerungsindex
109,3 Punkte, Basis Mai 2000 = 100 Punkte).
3 Dieser Betrag wird der Teuerung angepasst.
4 Die Kirchgemeinden erstellen zweimal im Jahr, jeweils Ende November und Ende Juli, eine Rechnung. Diese wird von der Direktorin bzw. vom Direktor der betreffenden Schule visiert und dann an das Amt für Ressourcen der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport
1) weitergeleitet.
1) Heute : Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.

Art. 9

1 Es wird eine kantonale Kommission für Religionsunterricht eingesetzt. Die Kommission setzt sich aus je drei Personen zusammen, die die Evangelisch - reformierte Kirche, die Römisch -katholische Kirche und den Staat vertreten. Die Mitglieder der Kommission we rden von der Direktion für vier Jahre ernannt. Diese Ernennung ist erneuerbar. Die Kommission wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staates präsidiert.
2 Die Kommission informiert die Parteien dieser Vereinbarung regelmässig über die Ausübung des Religionsunterrichts an der Volksschule und unterbreitet ihnen ihre Feststellungen und Vorschläge. Sie kann von der Direktion und den Kirchen zu wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht konsultiert werden, und sie kann Weiterbildun gen vorschlagen.

Art. 10

Die Kirche ernennt eine Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht, an die sich die zuständigen Ämter der Direktion und die Schulleitungen wenden können.

Art. 11

Diese Vereinbarung wird auf Deutsch und Fr anzösisch abgefasst; beide Texte sind gleichermassen verbindlich.

Art. 12

1 Diese Vereinbarung wird für 5 Jahre abgeschlossen.
2 Sie wird stillschweigend um weitere 5 Jahre verlängert, sofern weder die Kirche noch der Staat sie ein Jahr vor Ablauf ihrer Gü ltigkeit kündigt.

Art. 13

1
2 Die Parteien treffen die nötigen Massnahmen, um dieser Vereinbarung bis zum 1. September 2009 zu entsprechen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.06.2009 Erlass Grunderlass 01.09.2009 2009_086 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.06.2009 01.09.2009 2009_086
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