Einführungsgesetz zum Ausländerrecht
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR)  Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 124 Abs. 2 des Bundesg  esetzes über die Ausländerinnen und Aus-  länder (AuG) vom 16. Dezember 2005  1 )   sowie § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz regelt das Verfahren im Ausländerrecht sowie die Massnahmen zur  Integration der Auslä  nderinnen und Ausländer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeine Verfahrensvorschriften
                            1    Unter  Vorbehalt  abweichender  Besti  mmungen  dieses  Gesetzes  gelten  die  Vor-  schriften  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflege-  gesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007  2 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In ausländerrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstill-  standsfristen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeit
§ 3 Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) *
                            1   Das Amt für Migration und Integration Ka  nton Aargau (MIKA) ist erstinstanzlich  für alle ausländerrechtlichen Belange zustän  dig. Es führt eine Beratungsstelle, insbe-  sondere zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  142.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitarbeitenden des MI  KA haben Personen, die den ausländerrechtlichen Vor-  schriften  zuwiderhandeln,  zu  verzeige  n.  Bei  Geringfügigkeit  oder  wenn  gegen  Per-  sonen ausländischer Nationa  lität ausländerrechtliche Massnahmen ergriffen werden,  kann auf eine Verzeigung verzichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anordnung  von  Zwangsmassnahmen  und  die  Gewährung  des  rechtlichen  Ge-  hörs  in  diesen  Verfahren  erfolgt  durch  vom  zuständigen  Departement  besonders  ermächtigte Mitarbeitende des MIKA.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  erstinstanzliche  Verfahren  ist  kos  tenpflichtig.  Der  Regierungsrat  legt  durch  Verordnung die durch das MIKA zu erhebenden Gebühren und Auslagen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat kann weitere Behörden  bezeichnen, die zum Erlass erstinstanz-  licher Verfügungen gemäss dies  em Gesetz befugt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonspolizei
                            1    Die  Kantonspolizei  ist  zuständig  für  den  Vollzug  der  behördlich  angeordneten  ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  gewährt  dem  MIKA  und  dem  Verwaltungsgericht  die  erforderliche  Unterstüt-  zung und nimmt für sie Abklärungen vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann Vorschriften  über die zwangsweise Überführung von aus-  ländischen Personen in ih  r Bestimmungsla  nd erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verwaltungsgericht *
                            1    Das  Verwaltungsgericht  be  urteilt  Beschwerden  gegen  Einspracheentscheide  der  Behörden gemäss § 3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einzelrichterliche Behörde und Stellvertretung *
                            1    Die  zuständige  Oberrichterin  oder  der  zu  ständige Oberrichte  r  des  Verwaltungsge-  richts ist die richterliche Behör  de gemäss den Art. 70 und 73–80 AuG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Stellvertretung  amtet  eine  nebenamtlic  he  Richterin  oder  ein  nebenamtlicher  Richter  der  zuständigen  Kammer,  die  bezi  ehungsweise  der  über  ein  Anwaltspatent  verfügt,  oder  eine  andere  Oberrichterin  oder  ein  anderer  Oberrichter  des  Verwal-  tungsgerichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rechtsschutz
§ 7 Einsprache
                            1   Gegen Verfügungen des MIKA oder einer  anderen vom Regierungsrat gemäss § 3  Abs. 5 bezeichneten Behörde kann unter Vo  rbehalt von § 17 Abs. 2 und 4 sowie von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. *
                            2   Die Einsprachefrist beträg  t 30 Tage seit Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einsprache  hat  aufschiebende  Wirkung,  wenn  nicht  durch  besondere  Vor-  schrift  oder  aus  wichtigen  Gründen  in  den  Verfügungen  selbst  etwas  anderes  be-  stimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einspracheverfahren
                            1      Im    Einspracheverfahren    werden    weder    Gebühren    erhoben    noch    Partei-  entschädigungen zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bedarf  es  im  Einspracheverfahren  zusätzlicher  Sachverhaltsabklärungen,  sind  die  entstehenden Auslagen unabhängig vom Verfahrensausgang der Einsprecherin oder  dem Einsprecher in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  mutmasslichen  Auslagen  kann  unter  Ansetzung  einer  angemessenen  Frist  ein  Kostenvorschuss  erhoben  werden.  Wird  der  Kostenvorschuss  nicht  geleistet,  sind  die  Sachverhaltsabklärungen  nur  durch  zuführen,  soweit  es  die  öffentlichen  Interessen erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beschwerde
                            1    Einspracheentscheide  können  innert  30  Ta  gen  seit  Zustellung  mit  Beschwerde  an  das Verwaltungsgericht  weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter Vorbehalt abweichender bundesrecht  licher Vorschriften oder Bestimmungen  in diesem Gesetz können mit  Beschwerde gerügt werden:  a)       Rechtsverletzungen,       einschliesslic  h  Überschreitung  oder  Missbrauch  des  Er-  messens,  b)  unrichtige  oder  unvollständige  Feststellung  des  rechtserheblichen  Sachver-  halts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * ...
4. Besondere Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen im
                            Ausländerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1. Massnahmen und Verfahren
§ 11 Kurzfristige Festhaltung
                            1   Liegt ein Festhaltungsgrund gemäss Art. 73 AuG vor, kann das MIKA die kurzfris-  tige Festhaltung der betreffenden Person  durch die Kantonspolizei anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantonspolizei ist befugt, Personen  ausländischer Nationalität während maxi-  mal 24 Stunden gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b  AuG festzuhalten. Wird die betroffene  Person  länger  als  vier  Stund  en  festgehalten,  bedarf  es  der  Zustimmung  einer  oder  eines Mitarbeitenden der Kantonspolizei, di  e oder der die Funktion eines Pikettoffi-  ziers ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantonspolizei  ordnet  unverzüglich  die  notwendigen  erkennungsdienstlichen  Massnahmen  an  und  meldet  die  kurzfristige  Festhaltung  ebenfalls  unverzüglich,  in  der Regel schriftlich, dem  MIKA, das über die Fortsetzung der kurzfristigen Festhal-  tung entscheidet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Festnahme
                            1    Liegt  ein  Haftgrund  gemäss  AuG  vor,  ka  nn  das  MIKA  die  Festnahme  der  betref-  fenden Person durch die Kantonspolizei anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Haftanordnung
                            1   Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs  durch das MIKA erlässt dieses unverzüg-  lich  die  Haftanordnung  gemäss  AuG  (ers  tmalige  Anordnung  oder  Verlängerung)  oder verfügt die Freilassung der betroffenen  Person. Der Entscheid ist der betroffe-  nen Person mündlich zu eröffnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Haftanordnung ist das Verwaltungsgericht unverzüglich zu orientieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Haftanordnung  ist  anschliessend  schr  iftlich  zu  begründen  und  unter  Angabe  von  Datum  und  Zeit  der  Festnahme,  des  Haftgrunds  sowie  der  massgeblichen  Be-  stimmungen dem Verwaltungsge  richt sowie der verhafte  ten Person zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  MIKA  überweist  die  Akten  dem  Verw  altungsgericht  in  der  Regel  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Stunden seit Haftanordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Fall einer Haftverlängerung hat da  s MIKA den Antrag zusammen mit den Ak-  ten mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das MIKA benachrichtigt die von der bezi  ehungsweise dem Verhafteten bezeich-  nete Person.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Haftüberprüfung
                            1    Hat  die  zuständige  Oberri  chterin  oder  der  zuständige    Oberrichter  des  Verwal-  tungsgerichts eine mündliche Verhandlung  durchzuführen, ist die Teilnahme für die  verhaftete  Person  und  eine  Vertreterin  oder  einen  Vertreter  des  MIKA  obligato-  risch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständige  Oberrichterin  oder  der  zu  ständige Oberrichte  r  des  Verwaltungsge-  richts  entscheidet  aufgrund  von  Akten  und  Vorbringen  der  Parteien.  Die  Abnahme  weiterer Beweise bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Entscheid  betreffend  erstmalige  Ha  ftanordnung  wird  in  der  Regel  mündlich  eröffnet  und  den  Parteien  anschliessend  sc  hriftlich  und  begründet  zugestellt.  Wird  das  Verfahren  schriftlich  durchgeführt,  e  rfolgt  auch  die  Eröffnung  des  Entscheids  schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Dem  schriftlich  begründeten  Entscheid  sind  ein  Hinweis  auf  den  Zeitpunkt  des  nächstmöglichen  Haftentlassungsgesuchs  sowie  eine  Rechtsmittelbelehrung  bei-  zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Haftentlassungsgesuch
                            1    Das  Haftentlassungsgesuch  ist  schriftlich    beim  MIKA  einzureichen.  Auf  Verlan-  gen der verhafteten Person ist das mündliche Gesuch durch das MIKA zu Protokoll  zu nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  MIKA  leitet  das  Gesuch  unverzüglich  an  das  Verwaltungsgericht  weiter  und  reicht innert vier Arbeitstagen seine Stellungnahme ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Orientierungspflichten
                            1   Wird die verhaftete Person  aus der Haft entlassen, ausgeschafft oder aus medizini-  schen Gründen hospitalisiert,  orientiert das MIKA unverz  üglich das Verwaltungsge-  richt sowie die für den Weg- oder Ausw  eisungsentscheid zuständige Behörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ein- und Ausgrenzung
                            1   Das MIKA ist die zuständige kantonale   Behörde zur Anordnung der Ein- und Aus-  grenzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerden gegen Ein- und Ausgrenzungsverfügungen sind innert 30 Tagen seit  Zustellung beim Verwaltungsgeri  cht schriftlich einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Frühestens sechs Monate nach Zustellung der Verfügung des MIKA oder des Ent-  scheids der zuständigen Obe  rrichterin oder des zuständige  n Oberrichter des Verwal-  tungsgerichts  kann  die  betroffene  Pers  on  beim  MIKA  ein  begründetes  Gesuch  um  Aufhebung oder Änderung der Verfügung einr  eichen. Wesentliche Änderungen der  Verhältnisse können jederzei  t geltend gemacht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  betroffene  Person  kann  gegen  den  Entscheid  des  MIKA  über  das  Gesuch  in-  nert 30 Tagen seit Zustellung beim Verw  altungsgericht Beschwerde erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  zuständige  Oberrichterin  oder  der  zu  ständige Oberrichte  r  des  Verwaltungsge-  richts entscheidet in der Regel aufgrund  der Akten. Sie oder er kann weitere Bewei-  se abnehmen und eine Verhandlung durchführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Durchsuchung von Personen und Sachen
                            1    Das  MIKA  ist  zuständige  kantonale  Behörde  zur  Anordnung  von  Personen-  und  Sachdurchsuchungen. Es beauftragt  die Kantonspolizei mit dem Vollzug.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Hausdurchsuchungen
                            1    Das  MIKA  kann  beim  Verwaltungsgeri  cht  Antrag  auf  Anordnung  einer  Haus-  durchsuchung  stellen.  Die  zust  ändige  Oberrichterin  oder  der zuständige  Oberrich-  ter  entscheidet  in  der  Regel  aufgrund  de  r  Akten  und  beauftragt  die  Kantonspolizei  mit dem Vollzug. Die Kantonspolizei entsch  eidet aufgrund der angetroffenen Situa-  tion über den Beizug von Drittpersonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Haftvollzug
§ 20 Garantierte Rechte
                            1   Die inhaftierten Personen haben unter Vorbehalt von § 21 das Recht auf  a)  täglich mindestens eine  Stunde Aufenthalt im Freien, in der Regel im Spazier-  hof der Vollzugsanstalt, erstmals  am Tag nach der Inhaftierung,  b)       unbeschränkten       und       unkontrollierten  mündlichen  und  schriftlichen  Verkehr  (Telefongespräche,  Briefe  und  Besuche)    mit  der  Rechtsvertreterin  oder  dem  Rechtsvertreter,  c)  unbeschränkten und unkontrollierten Br  iefverkehr mit Verwandten und weite-  ren Betreuungs- und Bezugspersonen,  d)  in  der  Regel  drei  Mal  pro  Woche  ei  ne  Stunde  unbeaufsichtigte  Besuche  von  Personen gemäss Litera c,  e)  nicht  überwachte  Telefongespräche  im  Rahmen  der  Hausordnung  mit  Perso-  nen gemäss Litera c,  f)  medizinische und seelsorgerische Betreuung,  g)       möglichst       uneingeschränkt  e  soziale  Kontakte  mit  anderen  inhaftierten  Perso-  nen, die sich in der gleichen Vollzugs  anstalt in Administrativhaft befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  für  Schreibmaterial,  Port  o  und  Telefongespräche  gehen  zulasten  der  inhaftierten  Person.  Bei  Mittellosigkeit  kann  die  Haftvollzugsbehörde  Ausnahmen  bewilligen, um angemessene Au  ssenkontakte zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Einschränkung der garantierten Rechte
                            1    Einschränkungen  der  garantierten  Rechte    sind  durch  das  MIKA  anzuordnen.  Sie  sind unter Vorbehalt von § 23 nur so weit zulä  ssig, als es die Sicherheit, insbesonde-  re die Fluchtverhinderung, erfordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Haftvollzugsbehörde  kann  Besuch  erinnen  und  Besucher  sowie  Pakete  und  Briefe  auf  Gegenstände  überprüfen  lassen,    welche  die  Sicherheit  der  inhaftierten  Personen und des Personals gefährden  oder zur Flucht dienen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Beschäftigung
                            1    Der  inhaftierten  Person  ist,  soweit  möglic  h,  spätestens  nach  14  Tagen  Haft,  eine  geeignete Beschäftigung anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit Ausnahme des Hausdiensts ist die i  nhaftierte Person nicht zur Arbeit verpflich-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Disziplinarwesen
                            1   Verstösse der inhaftierten Person ge  gen die Anstaltsordnung und gegen Anordnun-  gen der Anstaltsorgane im Einzelfall  können disziplinarisch bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Haftvollzugsbehörde kann folge  nde Disziplinarma  ssnahmen verfügen:  a)       Schriftlicher       Verweis,  b)  Versetzung in ei  ne andere Zelle,  c)  Verweigerung,  Beschränkung  oder  Entzug  des  Bücher-  und  Zeitungsbezugs  sowie des Radio- und TV-Konsums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das MIKA kann folgende Disziplinarstrafen verfügen:  *  a)  Verweigerung,  Beschränkung  oder  En  tzug  des  Besuchsrechts  und  des  Tele-  fonverkehrs  gegenüber  Verwandten  und  weiteren  Betreuungs-  und  Bezugs-  personen gemäss § 20 Abs. 1 lit. c,  b)  Einschliessung von maximal fünf Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  gleichzeitige    Anordnung  mehrerer  Disziplinar  massnahmen  oder  Disziplinar-  strafen ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vollzugskosten
                            1   Verfügt die inhaftierte Person über die en  tsprechenden finanziellen Mittel, sind ihr  die Vollzugskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Vollzugskosten der Haft trägt  der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Rechtsschutz im Rahmen des Haftvollzugs
§ 25 Beschwerde beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MI-
                            KA)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Verfügungen,  Handlungen  und  Un  terlassungen  der  Ha  ftvollzugsbehörde  und des Vollzugspersonals kann die inhaftie  rte Person innert zehn Tagen ab Zustel-  lung  der  Verfügung,  ab  Vornahme  der  le  tzten  Handlung  oder,  bei  Unterlassungen,  ab dem Zeitpunkt der gebotenen Handl  ung, beim MIKA Beschwerde führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  MIKA  holt  eine  Stellungnahme  der  Haftvollzugsbehörde  ein  und  entscheidet  unter Vorbehalt von § 26 endgültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Beschwerde beim Verwaltungsgericht *
                            1    Gegen  Verfügungen  und  Beschwerdeentschei  de  des  MIKA,  die  Disziplinarstrafen  gemäss § 23 Abs. 3 lit. b, garantierte  Rechte gemäss § 20 ode  r  verfassungsmässige  Rechte betreffen, kann die inhaftierte Pe  rson innert zehn Tagen seit Zustellung beim  Verwaltungsgericht Beschwerde führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständige  Oberrichterin  oder  der  zu  ständige Oberrichte  r  des  Verwaltungsge-  richts ist nicht an die Beschwerdebegehren gebunden. Sie oder er überprüft auch die  Handhabung des Ermessens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Amtliche Rechtsvertretung, Verfahrenskosten
§ 27 Bestellung einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters von Amtes
                            wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  betroffenen  Person,  die  noch  keine  selbstgewählte  Rechts  vertretung  hat,  ist  eine  amtliche  Rechtsvertreterin  oder  ein  amtlicher  Rechtsvertreter  zu  bestellen,  wenn sie angesichts der Schwere der droh  enden Freiheitsbeschränkung ihre Interes-  sen nicht genügend zu wahren vermag oder  andere Umstände eine   amtliche Vertre-  tung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  amtliche  Rechtsvertreterin  oder  ein  amtlicher  Rechtsvertreter  muss  dann  be-  stellt  werden,  wenn  das  MIKA  eine  Haft  anordnung  für  eine  Dauer  von  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen erlässt oder eine  Haftverlängerung verfügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entschädigung der amtlichen Rechtsvertreterin oder des amtlichen Rechtsver-  treters richtet sich nach den Bestimmungen des Dekrets über die Entschädigung der  Anwälte  (Anwaltstarif)  vom  10.  November  1987  1 )    über  das  Honorar  in  Verwal-  tungssachen. Sie kann von der betroffenen  Person ganz oder teilweise zurückgefor-  dert  werden,  falls  diese  in  günstigen  fina  nziellen  Verhältnisse  n  lebt  und  sich  die  Freiheitsbeschränkung als rechtmässig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verfahrenskosten
                            1    Erstinstanzliche  Verfahren  im  Bereic  h  der  Zwangsmassnahmen,  einschliesslich  Haftüberprüfungen, sind unentgeltlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Haftentlassungsgesuchen und in Beschwerdeverfahren kann von der Erhebung  von  Verfahrenskosten  abgesehen  werden,  we  nn  die  Einbringlichkeit  der  Forderung  von vornherein unmöglich erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Massnahmen zur Integration
§ 29 Grundsatz
                            1   Der Kanton richtet im Rahmen der Erfü  llung seiner Aufgaben für die Massnahmen  zur Integration von Ausländerinnen und  Ausländern finanzielle Beiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Regierungsrat    kann    eine    Kommi  ssion    für    die    Beratung    in    migra-  tionspolitischen Fragen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Voraussetzungen und Verfahren bei der Ausrichtung von Beiträgen sowie die Or-  ganisation  und  Aufgaben  der  Migrations  kommission  werden  durch  Verordnung  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  291.150
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Mitverantwortung
                            1    Ausländerinnen  und  Auslä  nder  sind  verpflichtet,  sich  die  für  Arbeit  und  Bildung  sowie für Kontakte mit Gesellschaft  und Behörden notwendige  n Deutschkenntnisse  anzueignen und sich mit den gesellschaftl  ichen Verhältnissen und Lebensbedingun-  gen in der Schweiz vertraut zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Ausübung  des  Ermessens  durch  die  Behörden  wird  der  Integrationsgrad  der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigt. Erteilung und Verlängerung einer  Aufenthaltsbewilligung  können  im  Rahmen  de  s übergeordneten Rechts mit der Be-  dingung  verknüpft  werden,  dass  ein  Sprach-  und/oder  Integrationskurs  erfolgreich  absolviert wird. Dies gilt auch für Bewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einzelheiten  des  Kursbesuchs  werden    in  einer  Integrationsvereinbarung  gere-  gelt.  Die  Teilnehmenden  tragen  die  Kurskos  ten  entsprechend  ihrer  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. ... *
§ 31 * ...
§ 32 * ...
§ 33 * ...
§ 34 * ...
§ 35 * ...
§ 36 * ...
§ 37 * ...
§ 38 * ...
§ 39 * ...
§ 40 * ...
7. Schlussbestimmung
§ 41 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ab  lauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Ge  setzessammlung zu publiz  ieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeit  punkt des Inkrafttretens.  Aarau, 25. November 2008  Präsident des Grossen Rats  M  ARKWALDER  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 5. Januar 2009  Ablauf der Referendum  sfrist: 6. April 2009  Inkrafttreten: 1. Mai 2009  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 11. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 3 Titel geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 4 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Titel geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Titel geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 2 eingefügt AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 10 aufgehoben AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 3 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 12 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 3 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 4 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 5 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 6 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 4 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 5 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 19 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 25 Titel geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 25 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 25 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 26 Titel geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 26 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 26 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 27 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 28 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 Titel 6. aufgehoben AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 31 aufgehoben AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 32 aufgehoben AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 33 aufgehoben AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 34 aufgehoben AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 35 aufgehoben AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 36 aufgehoben AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 37 aufgehoben AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 38 aufgehoben AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 39 aufgehoben AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 40 aufgehoben AGS 2012/5-2
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 2 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 3 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/5-2
§ 3 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 3 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 3 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 3 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 4 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 5 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/5-2
§ 5 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 6 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/5-2
§ 6 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 6 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/5-2
§ 7 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 9 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 10 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/5-2
§ 11 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 11 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 12 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 13 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 13 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 13 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 13 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 13 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 13 Abs. 6 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 14 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 14 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 15 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 15 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 16 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 17 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 17 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 17 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 17 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 17 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 18 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 19 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 21 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 25 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/5-2
§ 25 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 25 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 26 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/5-2
§ 26 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 26 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 27 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
§ 28 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
                            Titel 6.  06.12.2011  01.01.2013  aufgehoben  AGS 2012/5-2