Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) Vom 23. September 2010 (Stand 1. Januar 2022) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Schweizerischen Jugendstrafprozess - ordnung (JStPO)
2 ) sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden in Jugendstrafsachen.
§ 2 Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht
1 Die Bestimmungen der JStPO gelten auch für Verfahren betreffend Wider - handlungen gegen das kantonale Strafrecht.
2 Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.
§ 3 Verhältnis zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf -
prozessordnung (EG StPO)
1 Die Bestimmungen des EG StPO gelten auch für Verfahren betreffend Ju - gendliche, sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen. Sie sind im Lich - te der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen.
§ 4 Bezugsperson
1 Die zuständigen Behörden beachten den Grundsatz der Kontinuität der Be - zugsperson.
2 Jugendstrafbehörden
§ 5 Jugenddienst der Polizei
1 Die Polizei unterhält einen Jugenddienst.
1) Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 25. November 2010.
2) SR 312.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0266
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugenddienstes der Polizei unterste - hen in ihrer Tätigkeit gegenüber jugendlichen Angeschuldigten der Weisungs - befugnis der Jugendanwaltschaft und den Bestimmungen über das Strafver - fahren gegen Jugendliche.
3 Im Bereich der Prävention unterstehen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Weisungsbefugnis der Jugendanwaltschaft. Ausgenommen sind präventive Tätigkeiten bei aktuellen Gefährdungssituationen im Rahmen der Gefahrenab - wehr.
§ 6 Jugendanwaltschaft (Artikel 6 JStPO)
1 Untersuchungsbehörde nach Art. 6 JStPO ist die Jugendanwaltschaft.
2 Die Jugendanwaltschaft trägt im Rahmen ihres Auftrags und im Verbund mit anderen Behörden und Fachstellen zur Prävention von Jugendgewalt und Ju - gendkriminalität bei.
3 Die Jugendanwaltschaft unterstützt die mit dem Vollzug beauftragten Perso - nen, Familien und Heime bei ihren Bemühungen um die soziale Eingliederung der Verurteilten. Sie pflegt den persönlichen Kontakt mit den in Heimen und Pflegefamilien untergebrachten Jugendlichen.
§ 7 Unabhängigkeit (Artikel 4 StPO)
1 Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt und die Ju - gendanwältinnen und Jugendanwälte führen ihre Verfahren selbständig und unabhängig von Weisungen des Regierungsrats. Sie sind in der Rechtsanwen - dung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet.
§ 8 Leitung
1 Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt führt die Ge - schäfte der Jugendanwaltschaft und vertritt diese nach aussen.
§ 9 Aufsicht (§ 5 EG StPO)
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Jugendanwaltschaft aus. Im Be - Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
3 ) bei.
§ 10 Gebühren (Artikel 416 ff. StPO; § 6 EG StPO)
1 Die Jugendanwaltschaft kann für ihre Verrichtungen Gebühren bis
20'000 Franken, ausnahmsweise bis 100'000 Franken erheben.
3) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0266
§ 11 Zuständigkeit für Wahlen und Anstellungen (Artikel 8 JStPO)
1 Der Landrat wählt auf Vorschlag des Regierungsrates die Leitende Jugend - anwältin oder den Leitenden Jugendanwalt. Der Landrat ist an den Vorschlag des Regierungsrates gebunden.
2 Der Regierungsrat stellt die weiteren Jugendanwältinnen und die Jugendan - wälte an.
§ 12 Voraussetzungen für Anstellungen
1 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte müssen über eine abgeschlosse - ne rechtswissenschaftliche Ausbildung verfügen.
§ 13 Untersuchungs- und Sozialbereich
1 Die Untersuchungsbeauftragten nehmen unter der Leitung oder im Auftrag der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte Untersuchungshandlungen vor.
2 Sie können im Rahmen von Piketteinsätzen Zwangsmassnahmen anordnen. Anordnungen von Haft sind zu Bürozeiten von der verfahrensleitenden Jugend - anwältin oder vom verfahrensleitenden Jugendanwalt anzuordnen. Bei Anord - nung von Haft sind die betroffenen Jugendlichen spätestens am nächstfolgen - den Werktag von der verfahrensleitenden Jugendanwältin oder vom verfah - rensleitenden Jugendanwalt persönlich anzuhören.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialbereichs wirken bei Sozialab - klärungen, Sanktionsplanung und -vollzug sowie Präventionsaufgaben mit.
§ 14 Dienstordnung
1 Der Regierungsrat erlässt die Dienstordnung der Jugendanwaltschaft.
§ 14a * Datenschutzberatung
1 Die Jugendanwaltschaft bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.
2 Sie oder er:
a. berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,
b. nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG
4 ) ) und
c. arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen.
4) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0266
3 Gerichte
§ 15 Präsidium des Jugendgerichts (Artikel 34 Absatz 3 JStPO)
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Ge - genstand haben.
§ 16 Beschwerde- und Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen (Ar -
tikel 7 JStPO)
1 Beschwerden und Berufungen in Jugendstrafsachen beurteilt die Dreierkam - mer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht.
2 Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, behandelt Ver - fahren in Jugendstrafsachen vordringlich.
4 Einzelne Bestimmungen
§ 17 Mitteilungen an andere Behörden (Artikel 75 StPO, § 29 EG
StPO)
1 Jugendanwaltschaft, vormundschaftliche Organe, Schulen und andere Stellen der Jugendhilfe unterstützen einander und stimmen die Massnahmen ab.
2 Mitteilungen an Behörden und ausserkantonale Amtsstellen sind zulässig, wenn die Informationen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt wer - den.
3 Erfolgen Mitteilungen nach Absatz 1, sind die empfangenden Behörden und Amtsstellen ihrerseits zur Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 18 Benachrichtigung bei vorläufiger Festnahme oder Verhaftung
(Artikel 27f. JStPO)
1 Bei der vorläufigen Festnahme oder Verhaftung von Jugendlichen ist umge - hend deren gesetzliche Vertretung zu informieren.
2 Die Benachrichtigung der gesetzlichen Vertretung kann später erfolgen, wenn und solange dies die Interessen der angeschuldigten Jugendlichen oder der Untersuchung erfordern, namentlich bei Verdacht auf Beteiligung an den straf - baren Handlungen oder bei Kollusionsgefahr.
§ 19 Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Artikel 28 Ab -
satz 3 JStPO)
1 Der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann auch mittels Einweisung in ein Heim, eine Heilanstalt oder eine geeignete Familie erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0266
§ 20 Durchführung der Mediation (Artikel 17 JStPO)
1 Die von der Jugendanwaltschaft mit dem Mediationsverfahren nach Artikel 17 JStPO Beauftragten klären mit den beschuldigten Jugendlichen, deren gesetz - lichen Vertretung und den geschädigten Personen ab, ob ein Mediationsver - fahren durchführbar ist.
2 Am Mediationsverfahren nehmen die beschuldigten Jugendlichen und die ge - schädigten Personen teil. Deren Vertretungen können zum Mediationsverfah - ren zugelassen werden, wenn es für das Mediationsverfahren nützlich er - scheint.
3 Kommt im Mediationsverfahren eine Einigung zustande, wird die getroffene Vereinbarung schriftlich festgehalten und von den beschuldigten Jugendlichen, deren gesetzlichen Vertretung und den geschädigten Personen unterzeichnet. Die beschuldigten Jugendlichen, deren gesetzlichen Vertretung, die geschädig - ten Personen und die Jugendanwaltschaft erhalten je ein Exemplar der unter - zeichneten Vereinbarung.
§ 21 Arbeitsleistungen (Artikel 42 Abs. 2 JStPO)
1 Der Vollzug von Arbeitsleistungen bei Jugendlichen bis zum vollendeten
15. Altersjahr kann durch die Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde übernommen werden.
5 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 22 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 22. Februar 2001
5 ) über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) wird wie folgt geändert: ...
6 )
2 Das Gesetz vom 28. Mai 1970
7 ) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...
8 )
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 13. Dezember 2006
9 ) über das Jugendstrafverfahren (JStVG) wird aufgehoben.
5) GS 34.161, SGS 170
6) GS 37.270
7) GS 24.293, SGS 180
8) GS 37.270
9) GS 36.35, SGS 242 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0266
6 Schlussbestimmung
§ 24 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
10 )
.
10) Vom Regierungsrat am 30. November 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0266
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0266
14.01.2021 01.01.2022 § 14a eingefügt GS 2021.106
14.01.2021 01.01.2022 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2021.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0266
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.09.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0266
§ 14a 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
Anhang 1 14.01.2021 01.01.2022 Name und Inhalt geändert GS 2021.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0266
1/1 Erlasstitel: Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessord- nung (EG JStPO) SGS -Nr. 242 GS -Nr. 37.0266 Erlassdatum 23.09. 2010 ( 2010/159 , EG JStPO ) In Kraft seit 01.01. 2011 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
14.01.2020 2021.106 01.01.2022 2020/477 , Anpassung an europ. Datenschutz- recht Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlasstitel Gesetz über das Jugendstrafverfahren GS -Nr. 242 GS -Nr. 36.35 Erlassdatum 13.12.2006 ( 2006/196 , Revision Gesetz Jugendstrafrechtspflege) Dauer 01.03.2007- 31.12.2010
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