Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Gas (772.530)
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Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Gas

Energie- und Wasserversorgung Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Gas
1 ) Vom 6. September 2010 (Stand 1. Oktober 2022) Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009
2 ) , beschliesst:

§ 1 Kleinbezugstarif

1 Für alle Benützerinnen und Benützer der Gasversorgung, die Gas zum Kochen, für Durchlauferhitzer, nicht aber für die Raumheizung einsetzen, gilt ein Kleinbezugstarif nach Massgabe der folgenden Ab - sätze 2 und 3.
2 Der Energiepreis besteht aus einem Einheitspreis pro bezogene Kilowattstunde und einem festen Grundpreis pro Zähler. Es gilt:
3 ) Einheitspreis = 25,65 Rp./kWh, zuzüglich der jeweils geltenden CO
2 -Abgabe gemäss Bundesgesetz über die Reduktion der CO
2 -Emissionen (CO
2 -Gesetz) vom 23.
2011;
4 ) Grundpreis = 60 Fr./Jahr.
3 Der Einheitspreis reduziert sich um 0,4 Rp./kWh, falls vom Wahlrecht gemäss § 2 bis Abs. 1 lit. b) Ge - brauch gemacht wird.
5 )
...
...

§ 2 Allgemeiner Gastarif

1 Für alle Benützerinnen und Benützer der Gasversorgung, die Geräte für die Raumheizung einsetzen oder die einen massgeblichen Sommerbezug aufweisen, gilt ein allgemeiner Gastarif nach Massgabe der folgenden Absätze 2 und 3. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach § 3.
2 Der Energiepreis ist abhängig von der Jahresarbeit in Kilowattstunden. Er besteht aus einem Ein - heitspreis pro bezogene Kilowattstunde und einem Grundpreis, der sich nach der Netzbelastung der angeschlossenen Apparate richtet. Es gilt:
6 )
7 ) Einheitspreis 0 bis < 99'999 kWh/Jahr = 13,70 Rp./kWh, zuzüglich der jeweils geltenden CO
2 -Abgabe gemäss Bundesgesetz über die Reduktion der CO
2 -Emissionen vom 23. De - zember 2011;
8 ) Grundpreis 0 bis < 99'999 kWh/Jahr = 11,50 Fr./kW/Jahr, im Minimum 180 Fr./Jahr;
9 ) Einheitspreis 100'000 bis 499'999 kWh/Jahr = 13,35 Rp./kWh, zuzüglich der jeweils gel - tenden CO
2 -Abgabe gemäss Bundesgesetz über die Reduktion der CO
2

23. Dezember 2011;

10 ) Grundpreis 100'000 bis 499'999 kWh /Jahr = 15,50 Fr./kW/Jahr, im Minimum 900 Fr./
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 26. 10. 2010.
2) SG 772.300 .
3) Fassung vom 1. September 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 28.09.2022)
4) Fassung vom 11. Februar 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 23.06.2021)
5) Fassung vom 24. Juni 2016, wirksam seit 1. Oktober 2016 (KB 10.09.2016) Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018 (KB 01.09.2018. Übergangsbestimmung siehe Anhang 2)
7) Fassung vom 1. September 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 28.09.2022)
8) Fassung vom 11. Februar 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 23.06.2021)
9) Fassung vom 1. September 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 28.09.2022)
10) Fassung vom 11. Februar 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 23.06.2021)
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Energie- und Wasserversorgung
11 ) Einheitspreis ab 500'000 kWh/Jahr = 13,05 Rp./kWh, zuzüglich der jeweils geltenden CO
2 -Abgabe gemäss Bundesgesetz über die Reduktion der CO
2 -Emissionen vom 23. De - zember 2011;
12 ) Grundpreis ab 500'000 kWh/Jahr = 17,50 Fr./kW/Jahr, im Minimum 2'160 Fr./Jahr.
3 Der Einheitspreis reduziert sich um 0,4 Rp./kWh, falls vom Wahlrecht gemäss § 2 bis Abs. 1 lit. b) Ge - brauch gemacht wird.
13 )
...
...

§ 2

bis ) Lieferung, Wahlrecht und Abrechnung
1 Für die Lieferung und Abrechnung von Erdgas an Kundinnen und Kunden mit Kleinbezugstarif ge - mäss § 1 oder allgemeinem Gastarif gemäss § 2 gilt:
15 ) Die IWB liefert ab 1. Oktober 2016 standardmässig Erdgas mit einem Biogasanteil von
5%.
16 ) Die Benützerinnen und Benützer haben das Recht, die Lieferung von Erdgas ohne Bio - gasanteil zu beantragen (Wahlrecht). Ein entsprechender Antrag kann jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen für die folgende Abrechnungsperiode gestellt werden. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen. Die Abrechnung erfolgt in der Regel jährlich. Zusätzlich sind Akontozahlungen zu leisten.

§ 3 Spezialverträge

1 Bei einer speziellen Bezugsstruktur, bei Bandbezug, bei unterbrechbarer Lieferung oder bei einem speziellen Verwendungszweck kann der Gaspreis durch einen Spezialvertrag festgelegt werden. Zum Abschluss eines Spezialvertrags muss die Kundin oder der Kunde über eine Lastgangmessung verfü - gen. )

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

1 Der Gasbezug wird in Kubikmetern (m³) gemessen. Die Verrechnung des Gases erfolgt in Kilowatt - stunden (kWh) unter Berücksichtigung der physikalischen und atmosphärischen Bedingungen sowie des Heizwertes des abgegebenen Gases. Der Verrechnung wird der obere Heizwert (Ho) zugrunde ge - legt.
2 Es wird auf allen Energiepreisen die Mehrwertsteuer erhoben.
3 Der Grundpreis ist auch für die Zeit zu bezahlen, in der kein Gas bezogen wird.
4 Ab 1. Januar 2013 wird auf fossilen Energieträgern die CO -Abgabe gemäss Bundesgesetz über die ₂ Reduktion der CO -Emissionen vom 23. Dezember 2011 erhoben. ₂
18 )
5 Die Netzentgelte als Teil des Gebührentarifs werden gemäss Branchenvereinbarung festgelegt und
19 )
6 Es wird zusätzlich eine Konzessionsgebühr gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz erhoben.
20 Fassung vom 1. September 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 28.09.2022)
12) Fassung vom 11. Februar 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 23.06.2021)
13)

§ 2 Abs. 3: Ziff. IV des VR-Beschlusses der IWB vom 24. 6. 2016 enthält folgende Übergangsbestimmung: Dieser Tarif sowie die Bestimmun -

gen gemäss § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 sind beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat September 2016 folgt, anzu - wenden.
14)

§ 2

bis eingefügt durch VR-Beschluss der IWB vom 1. 3. 2015 (wirksam seit 1. 4. 2015, publiziert am 9. 4. 2015). Ziff. II dieses Beschlusses ent - hält folgende Übergangsbestimmung: Dieser Tarif ist beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat März 2015 folgt, an - zuwenden. Die Bestimmungen gemäss § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 gelten ab Beginn der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat April
2015 folgt.
15) Fassung vom 24. Juni 2016, wirksam seit 1. Oktober 2016 (KB 10.09.2016)
16) Fassung vom 20. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 24.05.2017)
17) Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018 (KB 01.09.2018. Übergangsbestimmung siehe Anhang 2)

§ 4 Abs. 4 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 5. 12. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015, publiziert am 24. 1. 2015). Ziff. II dieses Beschlusses

enthält folgende Übergangsbestimmung: Dieser Tarif ist beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat Dezember 2014 folgt, anzuwenden.
19)

§ 4 Abs. 5 beigefügt durch VR-Beschluss der IWB vom 31. 8. 2012 (wirksam seit 1. 10. 2012, publiziert am 3. 11. 2012).

20) Eingefügt am 9. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 03.03.2018)
2
Energie- und Wasserversorgung
7 Die Tarifzuteilung erfolgt einmal jährlich jeweils zum 1. Oktober eines Jahres aufgrund der Werte im vorangegangenen Bezugsjahr. Das Bezugsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
21 )
8 Bei fehlenden Messwerten oder bei Unterjährigkeit wird für die Berechnung des massgeblichen Jahresverbrauchs der effektiv an der Verbrauchsstätte abgelesene Gasverbrauch auf 12 Monate hoch - gerechnet.
22 )
9 Neue Verbrauchsstätten werden für das jeweils laufende Jahr vorläufig anhand der installierten Leis - tung einem Tarif zugewiesen. Die definitive Tarifzuteilung für das neue Bezugsjahr erfolgt im darauf - folgenden Oktober.
23 )
10 Wechselt die Verbrauchsstätte die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner, so übernimmt die neue Vertragspartnerin bzw. der neue Vertragspartner den Tarif der Vorgängerin bzw. des Vorgängers bis zur nächsten Jahresverbrauchsanalyse und der entsprechenden Tarifzuteilung. Bei Verbrauchsstät - ten mit einer stark von der Norm abweichenden Bezugscharakteristik und fehlender Übereinstimmung mit der Tarifzuteilung kann eine Zuteilung in den richtigen Tarif unabhängig der Jahresverbrauchsana - lyse erfolgen.
24 ) Übergangs- und Schlussbestimmungen Dieser Tarif ist beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat September 2010 folgt, anzuwenden. Der Gebührentarif ist zu publizieren. Er wird per 1. Oktober 2010 wirksam.
25 ) Eingefügt am 11. Februar 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 23.06.2021)
22) Eingefügt am 11. Februar 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 23.06.2021)
23) Eingefügt am 11. Februar 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 23.06.2021)
24) Eingefügt am 11. Februar 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 23.06.2021)
25) Publiziert am 30. 10. 2010.
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Gebührentarif: Gas Anhang 1
1) Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Gas Es gelten folgende Netzentgelte:

1. Netzentgelte für Kundinnen und Kunden ohne Leistungsmessung:

Grundpreis Arbeitspreis Rp./KWh von [kWh] bis [kWh]
1 0 4’999 60 4,92
2 5’000 99’999 180 2,52
3 100’000 499‘999 900 1,80
4 500’000 ∞ 2’160 1,55

2. Netzentgelte für Kundinnen und Kunden mit Leistungsmessung:

Zone Leistung Fr./kW Fr./a von [kW] bis [kW]
1 0,001 550 25,00 0
2 551 1’500 18,70 13’750
3 1’501 5’000 12,70 31’750
4 5’001 25’000 8,30 75’965
5 25’001 200’000 7,00 241’965 Zonenpreis Rp./kWh Vorzonenentgelt von [kWh] bis [kWh]
1 1 1’000’000 0,71 0
2 1’000’001 3’000’000 0,53 7’100
4 10’000’001 50’000’000 0,22 42’200
5 50’000’001 500’000’000 0,18 130’200
1) Anhang in der Fassung des VR-Beschlusses der IWB vom 11. 2. 2021 (in Kraft seit 1. 7. 2021).
Gebührentarif: Gas Anhang 2 Anhang 2 Übergangsbestimmung aus Abschnitt II des VR-Beschlusses vom 31. 8. 2012 (wirksam seit 1. 10. 2012) betreffend § 2 Abs. 2 lit. a und b, § 4 Abs. 5, Anhang: Dieser Tarif ist beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat September 2012 folgt, anzuwenden. Übergangsbestimmung aus Abschnitt II des VR-Beschlusses vom 5. 12. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015) betreffend § 1 Abs. 2 lit. a und b, § 2 Abs. 2 lit. a und b, § 4 Abs. 4: Dieser Tarif ist beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat Dezember 2014 folgt, anzuwenden. Übergangsbestimmung aus Abschnitt II des VR-Beschlusses vom 1. 3. 2015 (wirksam seit 1. 4. 2015) betreffend § 1 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3 lit. a und b, § 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3, § 2 bis : Dieser Tarif ist beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat März 2015 folgt, anzuwenden. Die Bestimmungen gemäss § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 gelten ab Beginn der Abrechnungs- periode, die auf den Rechnungsmonat April 2015 folgt. Übergangsbestimmung aus Abschnitt IV des VR-Beschlusses vom 24. 6. 2016 (wirksam seit

1. 10. 2016) betreffend § 1 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3, § 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3, § 2

bis Abs. 1 lit. a und b: Dieser Tarif sowie die Bestimmungen gemäss § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 sind beginnend mit der Ab- rechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat September 2016 folgt, anzuwenden. Übergangsbestimmung aus Abschnitt IV des VR-Beschlusses vom 20. 6. 2018 (in Kraft seit 1. 10. 2018) betreffend § 1 Abs. 2 lit. a und b, § 2 Abs. 2 lit. a bis f, § 3 Abs. 1, Anhang 1: Dieser Tarif sowie die Bestimmungen gemäss § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 sind beginnend mit der Ab- rechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat September 2018 folgt, anzuwenden. Übergangsbestimmung zum VR-Beschlusses vom 1. 9. 2022 (in Kraft seit 1. 10. 2022) betreffend § 1 Abs. 2 lit. a, § 2 Abs. 2 lit. a, c und e: Dieser Tarif ist beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat September 2022 folgt, anzuwenden.
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