Verordnung des Grossen Rates über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht
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1 Verordnung des Grossen Rates über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht vom 2. Februar 1976
1) Der Grosse Rat des Kantons Thurgau, gestützt auf Artikel 382 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buches
2) verordnet:
§ 1
1 Zum Vollzug von Strafen und Massnahmen des schweizerischen und kantonalen Strafrechts und der kantonalen Strafprozessordnung führt der Kanton
1. die Anstalt Kalchrain;
2. ein Kantonalgefängnis;
3. Bezirksgefängnisse.
2 Der Regierungsrat ist befugt, Ve rträge über den Straf- und Massnah- menvollzug in anderen geeignete n Anstalten abzuschliessen.
§ 2
1 Die Anstalt Kalchrain dient der sozialen Eingliederung von männlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
2 In der Anstalt Kalchrain werden vollzogen a. Massnahmen gegenüber J ugendlichen (Artikel 93 Absatz 2 StGB 2) );
1)
2)
3) Allgemeines Anstalt Kalchrain
2
1/2006 b. längere Einschliessungsstrafen an Jugendlichen (Artikel 95 StGB); c. die der Anstalt in der Ostschwe izerischen Strafvollzugsvereinba- rung zum Vollzug zugewiesenen Massnahmen.
§ 3 Das Kantonalgefängnis dient für:
a. Haft- und kurze Gefängnisstrafen (Artikel 37 bis StGB
2) , Artikel 39 StGB); b. kurze militärische Freihe itsstrafen (Artikel 29, 29 bis Militärstraf- gesetz 3) ); c. Untersuchungs- und Sicherheitshaft (§ 115 StPO
4) ); d. vorläufige Festnahmen (§ 119 StPO
5) ); e. Arreststrafen (§§ 44 und 45 StPO 6) ); f. den ausnahmsweisen Vollzug von Disziplinarstrafen gegenüber Zög- lingen der Anstalt Kalchrain.
§ 4 Die Bezirksgefängnisse dienen für:
a. Untersuchungs- und Sicherheitshaft (§ 115 StPO 4) ); b. vorläufige Festnahmen (§ 119 StPO
5) ); c. Arreststrafen (§§ 44 und 45 StPO
6) ); d. den ausnahmsweisen Vollzug von Disziplinarstrafen gegenüber Zög- lingen der Anstalt Kalchrain.
§ 5
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit
7) bestimmt im Rahmen der Ostschweizerischen Strafvollzugsvereinbarung
1) richtliche Massnahmen.
2 Das Departement für Justiz und Sicherheit 7) entscheidet, wo und in welcher Form der Vollzug bei Kra nken, Gebrechlichen und Betagten durchzuführen ist (Artikel 6 VStGB 1 8) ).
1)
342.3
2) SR 311.0
3) SR 321.0
4) Jetzt § 106 StPO, 312.1.
5) Jetzt § 110 StPO, 312.1.
6) Werden gemäss §§ 35 und 36 StPO vom 30. Juni 1970/5. November 1991 nicht mehr verhängt.
7) Fassung gemäss RRB vom 18. November 1997.
8) SR 311.01 Kantonal- gefängnis Bezirks- gefängnisse Besondere Fälle
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3 Kurze Einschliessungsstrafen an Jugendlichen (Artikel 95 StGB 1) ) wer- den an einem Ort vollzogen, der von der Jugendanwaltschaft bestimmt und den individuellen Bedü rfnissen des Einzelfalles am ehesten gerecht wird.
4 Den gegenüber Kindern ausgesproche nen Schularrest (Artikel 87 StGB) vollzieht die zuständige Schulbehörde
2) unter Aufsicht der Jugend- anwaltschaft.
§ 6 Wenn wichtige Gründe vorliegen, ist das Departement für Justiz und
Sicherheit
3) ermächtigt, von den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 abzuwei- chen.
§ 7
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit
3) bestimmt einen Vollzugs- beamten und legt dessen Aufgabenkreis fest. Dieser Beamte kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem Verhörrichte r und den Bezirksämtern periodisch die Vollzugsanstalten im Kanton und erst attet dem Departement für Justiz und Sicherheit 3) Bericht. Er ist insbesondere zuständig für die Bewilligung der Halbgefangenschaf t und des tageweisen Vollzuges gemäss Artikel 4 der Verordnung (1) zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch
4) ; er überwacht deren Durchführung.
2 Vorbehalten bleiben die Vollzugs aufgaben der Jugendanwaltschaft gemäss § 22 StPO 5) .
§ 8
1 Der Kanton trägt die Kosten für den Bau, Betrieb und Unterhalt der kantonalen Vollzugsanstalten, sowe it sie nicht durch Bundesbeiträge gedeckt werden.
2 Die für die Versorgung zu leistenden Vergütungen werden vom Regie- rungsrat festgesetzt, soweit nicht Be stimmungen der Strafvollzugsverein- barung 6) gelten.
1)
2) treffend die Änderung des G über Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.
3)
4)
5)
6) Ausnahmen Vollzugsbeamte r Kosten
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§ 9
1 Der Regierungsrat regelt durch Vero und Beschwerdeverfahren in den Vollzugsanstalten. ... 1)
2 Dem Departement für Justiz und Sicherheit 2) obliegt die Regelung der übrigen Vollzugsaufgaben. Es führt di e Aufsicht über die Vollzugsanstal- ten, stellt die Hausordnungen auf und er lässt die Dienstvorschriften für die Anstalt Kalchrain.
§ 10
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf ei nen durch den Regierungsrat festzu- setzenden Zeitpunkt in Kraft.
2 Durch diese Verordnung wird das De kret des Grossen Rates betreffend die Gefangenschaften und die in dens elben zu handhabende Polizei vom
26. November 1867 aufgehoben.
1) Fassung gemäss GRV vom 20. Dezember 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni
2004.
2) Fassung gemäss RRB vom 18. November 1997. Aufsicht Einführung
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