Verordnung des Regierungsrates über die Prüfung für Naturheilpraktikerinnen und Natu... (811.191)
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Verordnung des Regierungsrates über die Prüfung für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker

1 vom 14. Dezember 1993 Das Departement für Finanzen und Soziales führt auf Gesuch hin Ziel der kantonalen Prüfung ist es, darüber Aufschluss zu erhalten, ob Beratung und Behandlung auf der Basis der Phytotherapie (rezept- und apothekenfreie Heilkräuter); Beratung und Behandlung mit physikalischen Anwendungen der Naturheilpraxis: Licht, Wasser, Luft, Erde, Wärme, Kälte, Bewegung und Ruhe; Verordnung von Diäten; homöopathischen Beratung und Behandlung.
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3 Die Prüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Diese sind: Prüfungsvoraussetzungen sind: Wohnsitz im Kanton Thurgau; einwandfreier Leumund; Ausweis über einen Abschluss in einem Beruf des Gesundheits- wesens. Zur Prüfung zugelassen sind auch Kandidatinnen und Kandidaten mit
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3 Das Departement kann gleichwertige Prüfungen anderer Kantone anerkennen. § 3 Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an das Departement zu richten. Es sind ihm beizulegen:
1. oser Angabe des Bildungs-
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3.
4. § 4 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich bei der Prüfung über ausreichende Kenntnisse in folgenden Gebieten ausweisen:
1. Anatomie; Physiologie; Allgemeine Pathologie;
2. Hygiene; Psychosomatik; Gesundheitserziehung in klusive Körperpflege;
3.
4.
5. klinische Untersuchungsmethoden (Inspektion, Auskultation, Palpation, Perkussion, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruck- messung); Erkennen und Differentialdiagnose meldepflichtiger übertrag- barer Krankheiten und Geschlechtskrankheiten;
6. Phytotherapie;
2) Naturheilverfahren sowie physikalische Anwendungen (Licht, Wasser, Luft, Erde, Wärme, Kälte, Bewegung und Ruhe); Diäten;
1 ) Eingefügt durch RRV vom 7. November 1995.
2 ) Fassung gemäss RRV vom 7. November 1995. Zulassungsgesuch Prüfungsfächer
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6.4. Homöopathische Beratung und Behandlung;
6.5. Pharmakotherapie;
6.6. Erste Hilfe; Gesundheitswesen
7.1. Eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Gesundheits- wesen;
7.2. kantonale, kommunale und private Einrichtungen im Gesund- heits- und Fürsorgebereich des Kantons Thurgau.
5 Die Prüfun g erfolgt schriftlich und mündlich/praktisch, wobei das
2 In der schriftlichen Prüfung haben die Kandidatinnen und Kandidaten
3 Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, kann zur mündlichen
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4 Die Prüfung kann gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt § 6 § 7
1 Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in allen geprüften Fächern
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2 Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als zwei Noten ungenügend sind. Der Entscheid, ob die Kandidatin oder der Kandidat die mündliche Prüfung und somit die Prüfung insgesamt bestanden hat, wird im Anschluss an die Prüfung von der Prüfungskommission nach mündlicher Beratung gefällt.
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3 Eine abgebrochene Teilprüfung gilt als nicht bestanden. § 8
1 Die schriftliche Prüfung kann innert zwei Jahren einmal wiederholt werden. Sie erstreckt sich über alle Fächer.
2 Die mündliche Prüfung kann innert der gleichen Frist einmal wiederholt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer mit ungenügenden Noten.
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3 Wer die schriftliche oder mündliche Prüfung beim zweiten Mal nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen. Diese Ein- schränkung gilt auch für als gleichwertig anerkannte Prüfungen anderer Kantone. § 9 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Prüfungsausweis des Depar- tementes. § 10
1 Die Kosten der Prüfungen gehen zu Lasten der Kandidieren den.
2 Das Departement erhebt für die Prüfung eine Gebühr von Fr. 2000.–. In diesem Betrag ist eine Anmeldegebühr von Fr. 200.– inbegriffen.
3 Die Anmeldegebühr ist nach Zugang der Zulassungsbestätigung zu ent- richten. Vor der schriftlichen Prüfung ist eine Teilzahlung von Fr. 800.– und vor der mündlichen Prüfung eine Teilzahlung von Fr. 1000.– zu entrichten. Die Teilgebühr ist spätestens zehn Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin einzuzahlen 1) . Wer am festgesetzten Termin ohne trifti gen Grund nicht zur Prüfung erscheint, verliert den Anspruch auf Rück- erstattung der Gebühr. Die Anmeldegebühr wird nicht zurückerstattet.
4 Bei der Wiederholung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung sind die gleichen Teilgebühren erneut zu entrichten. Eine Anmeldegebühr entfällt.
1 ) Fassung gemäss RRV vom 7. November 1995. Wiederholung Prüfungsausweis Gebühren
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