Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (870.100)
CH - GR

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG) Vom 11. Juni 2008 (Stand 1. Januar 2019) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 2 ) und auf Art. 3 und 106 des Bundesge - setzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958
3 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 26. Februar 2008
4 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Delegation von Aufgaben

1 Die Regierung kann bestimmte Aufgaben im Bereich des Strassenverkehrsrechts privaten Organisationen übertragen.

Art. 2 * ...

Art. 3 Auskunftserteilung

1 Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeugs ist verpflichtet, der Polizei darüber Auskunft zu erteilen, wer es geführt hat oder wem es überlassen wurde. Diese Aus - kunftspflicht entfällt, wenn die Voraussetzung des Zeugnisverweigerungsrechtes ge - mäss Strafprozessordnung 5 ) erfüllt ist.
1) GRP 2007/2008, 581
2) BR 110.100
3) SR 741.01
4) Seite 793
5) SR 312.0

Art. 3a * Datenbekanntgabe an die Kantonspolizei

1 Das Strassenverkehrsamt gibt der Kantonspolizei die Personalien von Personen be - kannt, denen der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen worden ist.

Art. 4 Entfernung von Fahrzeugen

1 Die Polizei kann verkehrsbehindernd oder rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge auf Kosten der Halterin oder des Halters beziehungsweise der Lenkerin oder des Len - kers entfernen lassen, wenn diese nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kön - nen.

Art. 5 Dienstliche Fahrten

1 Für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist der Motorfahrzeugverkehr auf dem ganzen Kantonsgebiet bewilligungsfrei gestattet. Die Regierung regelt die Einzelhei - ten.
2. Verkehrsregelung

Art. 6 Zuständigkeiten und Verfahren

1. Kantonsstrassen
1 Die kantonale Behörde erlässt Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und sonstige Anordnungen zur Regelung des Verkehrs auf Kantonsstrassen.
2 Die Gemeinde ist vorgängig anzuhören, wenn von einer Regelung auf einer Kan - tonsstrasse auch Gemeindestrassen betroffen sind.

Art. 7 2. Gemeindestrassen

1 Die Gemeinde regelt den örtlichen Verkehr auf Gemeindestrassen ausgenommen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Verkehrsanordnungen unterliegen der Zustim - mung durch die kantonale Behörde. *
2 Verkehrsanordnungen mit Vorschrifts- oder Vortrittssignalen bedürfen der vorgän - gigen Genehmigung der kantonalen Behörde. Nach Vorliegen der Genehmigung hat die Gemeinde die beabsichtigte Verkehrsanordnung 30 Tage öffentlich aufzulegen. Nach Prüfung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet die Gemeinde und publiziert ihren Beschluss.
3 Die Regierung kann Gemeinden mit entsprechend ausgebauter Organisation des Polizei- und Baufachwesens gestatten, den Verkehr innerhalb der Gemeindegrenzen selbstständig zu regeln und zu signalisieren. Vorbehalten bleibt die Signalisation der Kantonsstrassen.

Art. 8 Zufahrtsbewilligungen

1 Auf den für den Motorfahrzeugverkehr gesperrten öffentlichen Strassen ist die Zu - fahrt zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft durch den Strasseneigentümer zu bewilli - gen, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt. Die Zufahrt kann auf leichte Motorwagen und Motorräder sowie auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Weite - re Ausnahmen sind in einem Erlass zu regeln.
2 Für die Bewilligungserteilung kann eine Gebühr erhoben werden.
3 Die Bewilligung für schwere Motorwagen kann nach Massgabe der Tragfähigkeit der Strasse, nach Häufigkeit der Fahrten, nach Streckenlänge und nach Gesamtge - wicht des Fahrzeuges von Beiträgen an den zusätzlichen Strassenunterhalt abhängig gemacht werden.

Art. 9 Werkverkehrsdienste und private Dienste

1 Werkverkehrsdienste und private Dienste benötigen für die Verkehrsregelung eine angemessene Ausbildung und eine entsprechende Bewilligung der kantonalen Be - hörde.
3. Verkehrssteuern und Gebühren

Art. 10 Verkehrssteuern

1. Motorfahrzeuge
1 Für die im Kanton immatrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger entrichtet die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer.
2 Die Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Hubraum oder dem Gesamtge - wicht des Fahrzeuges, sofern in besonderen Fällen nicht fixe Ansätze anzuwenden sind.
3 Die Steuer beträgt maximal 3000 Franken für Fahrzeuge, welche nach Hubraum, und maximal 5000 Franken für Fahrzeuge, welche nach Gesamtgewicht besteuert werden.
4 Der Grosse Rat legt die Steueransätze im Rahmen von Absatz 3 fest. Er bestimmt, welches Bemessungskriterium auf die verschiedenen Fahrzeuge anzuwenden ist.

Art. 11 2. Fahrräder und Motorfahrräder

1 Für die Inverkehrsetzung von Fahrrädern und Motorfahrrädern wird eine Jahresge - bühr erhoben. Sie wird der Prämie der vom Kanton abzuschliessenden obligatori - schen oder einer privaten Haftpflichtversicherung zugeschlagen und beträgt pro Fahrrad maximal 2 Franken, pro Motorfahrrad maximal 50 Franken.

Art. 12 Steuerbefreiung

1 Keine Verkehrssteuern werden erhoben für: a) Fahrzeuge des Kantons; b) Einsatzfahrzeuge von Institutionen der öffentlichen Sicherheit; c) Einsatzfahrzeuge der vom Kanton anerkannten Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens; d) ein Fahrzeug pro Halter oder Halterin, sofern sie oder deren Angehörige infol - ge ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigung auf ein solches angewiesen sind und es mehrheitlich deswegen eingesetzt wird; e) * Arbeitsmotorfahrzeuge, die in der Regel zu ihrem Einsatzort transportiert wer - den müssen.

Art. 13 Steuerermässigung

1 Die Verkehrssteuer wird bis 50 Prozent ermässigt für: a) nicht verkehrssteuerbefreite Gemeindefahrzeuge; b) Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, die hierzu besonders eingerichtet sind und soweit sie für solche Zwecke verwendet werden; c) ein Fahrzeug pro Halter oder Halterin, sofern sie oder deren Angehörige infol - ge ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigung auf ein solches angewiesen sind, es aber nicht mehrheitlich deswegen eingesetzt wird.
2 Für emissionsarme Motorfahrzeuge mit herkömmlichen oder alternativen Antriebs - systemen wird eine Ermässigung von 60 bis 80 Prozent gewährt.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten und bestimmt die jeweiligen Ermässigungs - ansätze.

Art. 14 Gebühren

1 Die Regierung setzt die Gebühren für Ausweise, Prüfungen, Sonderbewilligungen und sonstige Dienstleistungen fest, die gestützt auf die Strassenverkehrsgesetzge - bung erbracht werden. Sie betragen im Einzelfall maximal 2000 Franken und sind von den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu tragen. Bei beson - ders grossem Aufwand erhöht sich der Gebührenrahmen auf 10 000 Franken.
4. Strafbestimmungen und Verfahren

Art. 15 Strafandrohung

1 Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassener Vorschriften werden mit Busse bis 1000 Franken bestraft.
2
... *

Art. 16 * ...

Art. 17 * ...

Art. 18 * ...

Art. 19 Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehr

1 Das Ordnungsbussenverfahren wird durch die Kantonspolizei und die dazu er - mächtigten Gemeinden durchgeführt.
2 Das Departement bestimmt, welche Gemeinden in welchem Umfang dazu ermäch - tigt werden.
3 Die Kantonspolizei führt gegen Entschädigung für die Gemeinden nach Bedarf In - struktionskurse in der Handhabung des Ordnungsbussenverfahrens durch. Der Be - such des Grundkurses sowie der Wiederholungskurse ist Pflicht.
5. Rechtspflege

Art. 20 Beschwerde an die Regierung *

1 Entscheide von Gemeinden, welche gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 zur selbststän - digen Verkehrsregelung und -signalisation ermächtigt sind, können direkt mit Be - schwerde an die Regierung weitergezogen werden.

Art. 21 * ...

6. Schlussbestimmungen

Art. 22 Änderungen von Erlassen

1 )

Art. 23 Übergangsrecht

1 Hängige Verfahren werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisheri - gem Recht geführt.
2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach neuem Recht, wenn bei dessen Inkraft - treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist.

Art. 24 Referendum, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 2 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 3 ) dieses Gesetzes.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2) Die Referendumsfrist ist am 17. September 2008 unbenutzt abgelaufen.
3) Mit RB vom 8. Dezember 2008 auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 2 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 1 geändert 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 17 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 18 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 20 Titel geändert 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 21 aufgehoben 2010, 2413
28.08.2013 01.01.2014 Art. 12 Abs. 1, e) eingefügt -
31.08.2018 01.01.2019 Art. 3a eingefügt 2018-023
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 11.06.2008 01.01.2009 Erstfassung -

Art. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413

Art. 3a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023

Art. 7 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2413

Art. 12 Abs. 1, e) 28.08.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 15 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413

Art. 16 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413

Art. 17 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413

Art. 18 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413

Art. 20 16.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010, 2413

Art. 21 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413

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