Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe --> 661.11
1 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
1) vom 18. November 2003
§ 1 Das Departement für Justiz und Sicher heit übt die Aufsicht über die Wehr-
pflichtersatzabgabe aus.
§ 2 Zuständig für die Veranlagung und den Bezug des Wehrpflichtersatzes ist
die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.
§ 3 Rekurskommission im Sinne von Artik el 22 Absatz 3 des Bundesge-
setzes ist die Steuerrekurskommission.
§ 4
2)
§ 5 2)
§ 6 Für die zweite Mahnung wird ei ne Gebühr von Fr. 50.– erhoben.
§ 7 2)
§ 8 Die Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Wehr-
pflichtersatz vom 12. November 1996 wird aufgehoben.
§ 9 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
1)
2) Departement Für die Weh r - pflichtersatz- abgabe zustän- dige Behörde Rekursko m - mission Mahngebüh r Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten
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