Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe --> ... (661)
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Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe --> 661.11

1 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
1) vom 18. November 2003

§ 1 Das Departement für Justiz und Sicher heit übt die Aufsicht über die Wehr-

pflichtersatzabgabe aus.

§ 2 Zuständig für die Veranlagung und den Bezug des Wehrpflichtersatzes ist

die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.

§ 3 Rekurskommission im Sinne von Artik el 22 Absatz 3 des Bundesge-

setzes ist die Steuerrekurskommission.
§ 4
2)

§ 5 2)

§ 6 Für die zweite Mahnung wird ei ne Gebühr von Fr. 50.– erhoben.

§ 7 2)

§ 8 Die Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Wehr-

pflichtersatz vom 12. November 1996 wird aufgehoben.

§ 9 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

1)
2) Departement Für die Weh r - pflichtersatz- abgabe zustän- dige Behörde Rekursko m - mission Mahngebüh r Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten
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