Regelung der Benützung von Motorschlitten (870.300)
Regelung der Benützung von Motorschlitten (870.300)
Regelung der Benützung von Motorschlitten
Regelung der Benützung von Motorschlitten Vom 26. April 1971 (Stand 1. Januar 2011) Gestützt auf Art. 12 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Strassenver - kehrsgesetz von der Regierung beschlossen am 26. April 1971
Art. 1
1 Die Benützung von Motorschlitten auf dem Gebiet des Kantons ist auf den mit kei - nem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder versehenen Strassen, soweit diese bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöffnet sind, auf Grund der eidgenössischen Zulassung gestattet.
Art. 2
1 Die Gemeinden können unter Vorbehalt von Ziffer 1 darüber befinden, ob sie das ganze übrige Gebiet der Gemeinde, nur einen Teil des Gemeindegebietes oder nur die eigentlichen Skipisten und Abfahrtsgebiete für Motorschlitten verbieten wollen.
Art. 3
1 Für den Pistendienst und für Transporte zu Hütten oder entlegenen Liegenschaften ohne Strassenverbindung können die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Verbot gestatten.
Art. 4
1 Für die Benützung schwerer Raupenfahrzeuge als Pisten- oder Transportfahrzeuge gelten die von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall erlassenen be - sonderen Weisungen.
Art. 5
1 Die von den Gemeinden gestützt auf diese Verfügung zu erlassenden Verbote be - dürfen keiner Genehmigung im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz. Verbote ausserhalb des eigent - lichen Weg- und Strassennetzes der Gemeinden sind, da hiefür kein offizielles Si - gnal zur Verfügung steht, in genügender Weise mit anderen Behelfsmitteln bekannt - zugeben, z. B. durch Anschläge bei den Einfahrten in die Gemeinde, in den Hotels, Gastwirtschaftsbetrieben, Bergbahnen- und Skiliftstationen usw.
Art. 6 *
1 Übertretungen des Verbotes gemäss Ziffer 2 sind vom Gemeindevorstand zu ahn - den.
Art. 7
1 Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.04.1971 26.04.1971 Erlass Erstfassung -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 6 totalrevidiert 2010, 4818
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.04.1971 26.04.1971 Erstfassung -