Regelung der Benützung von Motorschlitten (870.300)
CH - GR

Regelung der Benützung von Motorschlitten

Regelung der Benützung von Motorschlitten Vom 26. April 1971 (Stand 1. Januar 2011) Gestützt auf Art. 12 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Strassenver - kehrsgesetz von der Regierung beschlossen am 26. April 1971
Art. 1
1 Die Benützung von Motorschlitten auf dem Gebiet des Kantons ist auf den mit kei - nem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder versehenen Strassen, soweit diese bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöffnet sind, auf Grund der eidgenössischen Zulassung gestattet.
Art. 2
1 Die Gemeinden können unter Vorbehalt von Ziffer 1 darüber befinden, ob sie das ganze übrige Gebiet der Gemeinde, nur einen Teil des Gemeindegebietes oder nur die eigentlichen Skipisten und Abfahrtsgebiete für Motorschlitten verbieten wollen.
Art. 3
1 Für den Pistendienst und für Transporte zu Hütten oder entlegenen Liegenschaften ohne Strassenverbindung können die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Verbot gestatten.
Art. 4
1 Für die Benützung schwerer Raupenfahrzeuge als Pisten- oder Transportfahrzeuge gelten die von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall erlassenen be - sonderen Weisungen.
Art. 5
1 Die von den Gemeinden gestützt auf diese Verfügung zu erlassenden Verbote be - dürfen keiner Genehmigung im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz. Verbote ausserhalb des eigent - lichen Weg- und Strassennetzes der Gemeinden sind, da hiefür kein offizielles Si - gnal zur Verfügung steht, in genügender Weise mit anderen Behelfsmitteln bekannt - zugeben, z. B. durch Anschläge bei den Einfahrten in die Gemeinde, in den Hotels, Gastwirtschaftsbetrieben, Bergbahnen- und Skiliftstationen usw.

Art. 6 *

1 Übertretungen des Verbotes gemäss Ziffer 2 sind vom Gemeindevorstand zu ahn - den.
Art. 7
1 Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.04.1971 26.04.1971 Erlass Erstfassung -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 6 totalrevidiert 2010, 4818
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.04.1971 26.04.1971 Erstfassung -

Art. 6 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4818

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