Verordnung des Regierungsrates über die kantonale IV-Stelle (831.21)
CH - TG

Verordnung des Regierungsrates über die kantonale IV-Stelle

Verordnung des Regierungsrates über die kantonale IV - Stelle vom 14. Februar 1995 (Stand 1. Juni 2004)
1. Zuständigkeit und Aufsicht

§ 1 Zuständigkeit

1 Die IV-Stelle erfüllt die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben. Sie handelt in eigenem Namen.

§ 2 Aufsicht

1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft übt die Aufsicht über die IV-Stelle aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht untersteht.
2. Sitz und Organisation

§ 3 Sitz

1 Sitz der IV-Stelle ist Frauenfeld.

§ 4 Leitung

1 Leiter der IV-Stelle ist der Chef des Amtes für AHV und IV. Er sorgt für eine wir - kungsvolle Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle.
2 Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz und Verordnung einem ande - ren Organ übertragen sind. Insbesondere vertritt er die IV-Stelle nach aussen und verkehrt mit den Bundes-, Vollzugs- und Spezialstellen sowie mit den Versicherten.

§ 4a * Rechtliche Stellung des Personals

1 Die Anstellungsverhältnisse des Leiters der IV-Stellen und des übrigen Personals richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.

§ 5 Geschäftsordnung

1 Der Leiter der IV-Stelle kann seine Aufgaben delegieren. Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung.

§ 6 Kantonsbeitrag

1 Der Kantonsbeitrag gemäss Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi - cherung
1 ) wird aus den allgemeinen Mitteln des Staatshaushaltes geleistet.

§ 7 Ergänzendes Recht

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Ein - führung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 6. De - zember 1947
2 ) sinngemäss Anwendung.

§ 8 Paritätisches Schiedsgericht

1 Das paritätische Schiedsgericht gemäss Artikel 26 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung wird vom Regierungsrat bei Bedarf bestimmt.
2 Der Regierungsrat ordnet das Verfahren.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 9 ...

3 )

§ 10 ...

4 )

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt in Kraft
5 )
.
1) SR 831.20
2)
831.1 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1995, Seite 370.
4) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1995, Seite 370.
5) In Kraft getreten am 18. Februar 1995.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 4a 09.12.2003 01.06.2004 eingefügt 50/2003

Markierungen
Leseansicht