Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (561.105)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

Geldspiele / Lotterien Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (VO EG BGS) Vom 8. Dezember 2020 (Stand 1. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) vom 24. Juni
2020
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P201673 , beschliesst: I. Zuständigkeiten

§ 1 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei ist die gemäss § 2 EG BGS zuständige kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbe - hörde.

§ 2 Gesundheitsdepartement

1 Das Gesundheitsdepartement vollzieht die Aufgaben gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über Geld - spiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 und gibt zuhanden des Regierungsrates Emp - fehlungen zur zweckgebundenen Verwendung der dem Kanton zufliessenden Präventionsabgabe ge - mäss Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK) ab.
2 Es stellt die angemessene Schulung nach § 7 EG BGS durch Vermittlung von Informationen über die Risiken von exzessivem Geldspiel, Spielsucht und Spielerschutz sicher und entscheidet über die Aner - kennung von Schulungen bei anderen Fachstellen sowie über die Gültigkeitsdauer von Schulungsbe - stätigungen. )
3 Es stellt Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren Präventionsmaterial gemäss Art. 36 Abs lit. e - ordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) vom 7. November 2018 auf ihre Wirksamkeit hin. II. Bewilligungs- und Meldeverfahren

§ 3 Bewilligungsgesuche und Meldungen

1 Die Einreichung des Gesuchs um Bewilligung eines Kleinspiels (Kleinlotterie, lokale Sportwette, kleines Pokerturnier) oder die Meldung einer Tombola- oder Lottoveranstaltung hat mindestens einen Monat vor Durchführung der Veranstaltung durch eine vertretungsberechtigte Person unter Verwen - dung des amtlichen Formulars bei der Kantonspolizei zu erfolgen.
2 Für die Bewilligung einer Kleinlotterie mit überregionaler Bedeutung nach Art. 34 Abs. 4 BGS ist das Gesuch mindestens drei Monate vor deren Durchführung einzureichen.
3 - antragt werden, sofern sie am gleichen Ort und innerhalb von sechs Monaten stattfinden.
1 Alle Gesuche und Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten: Name und Sitz der Veranstalterin;
1) SG 561.100
2) Fassung vom 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
1
Geldspiele / Lotterien bis 3 ) Name und Adresse der vertretungsberechtigten Person oder der vertretungsberechtigten Personen;
4 ) Name und Adresse der für die korrekte Durchführung des Kleinspiels verantwortlichen Person oder verantwortlichen Personen.
2 Dem Gesuch oder der Meldung sind die aktuellen Vereinsstatuten, die Stiftungsurkunde oder der ak - tuelle Handelsregisterauszug sowie auf Verlangen der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen für den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen beizulegen.

§ 5 Meldepflicht für Tombolas und Lottos

1 Die Meldung hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten: den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Anlasses, an dem die Tombola oder das Lotto durchgeführt werden soll; die Plansumme und den Gesamtwert der Gewinne; für Tombolas zusätzlich die Anzahl Lose; die Höhe der Durchführungskosten; den Zweck, für den der Reingewinn verwendet werden soll.
2 Die Veranstaltung darf nur durchgeführt werden, wenn eine Bestätigung der Kantonspolizei vorliegt, dass dem Vorhaben nichts im Wege steht.

§ 6 Bewilligungsgesuch für Kleinlotterien

1 Das Gesuch hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten: den Ort und den Zeitraum des Losverkaufs; die Anzahl Lose, den Lospreis, den Gesamtwert der Gewinne sowie die Anzahl Treffer; bei nachgezogenen Lotterien den Ort und den Zeitpunkt der Durchführung der Ziehung; den Ort und den Zeitraum der Ausgabe der Gewinne; die Höhe der Durchführungskosten; den Zweck, für den der Reingewinn der Kleinlotterie verwendet werden soll.
2 Die Ziehung hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
3 Das Ergebnis der Ziehung respektive die Gewinnlose sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
4 Für die Einlösung der Gewinne ist eine Verfallzeit von mindestens drei Monaten ab deren Bekannt - gabe festzusetzen.

§ 7 Verwendung des Kontingents

1 Das kantonale Kontingent nach Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) wird vorrangig für Kleinlotterien verwendet, die im Kanton Basel-Stadt durchgeführt werden.

§ 8 Bewilligungsgesuch für lokale Sportwetten

1 Das Gesuch hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten: den Ort und den Zeitpunkt, an dem die lokalen Sportwetten durchgeführt werden sollen; die Arten und die Anzahl der Sportereignisse, auf deren Ausgang gewettet werden kann sowie die dazugehörigen Wetten; den Ort und den Zeitraum der Wettannahmen sowie der Gewinnauszahlungen; die Höhe der Durchführungskosten; den Zweck, für den der Reingewinn verwendet werden soll.
3) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
4) Fassung vom 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
2
Geldspiele / Lotterien

§ 9 Bewilligungsgesuch für kleine Pokerturniere

1 Das Gesuch hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten: die während des Turniers anwesende Person, die die Anforderungen nach § 7 EG BGS er - füllt; den Ort und den Zeitpunkt, an dem das Turnier oder die Turniere durchgeführt werden sollen; die maximale Anzahl der Teilnehmenden pro Turnier;
5 ) die Höhe des Startgelds (Buy-In) und der Teilnahmegebühr pro Turnier;
6 )
...
7 ) die Art der Ausschreibung der Turniere (Webseite, Facebook etc.);
8 ) Name und Adresse der Revisionsstelle, sofern mehr als 23 Turniere im gleichen Jahr durchgeführt werden.
1bis Mit dem Gesuch ist das Turnierreglement einzureichen, aus dem die Turnierregeln und die Auszah - lungsstruktur hervorgehen.
9 )
2 Dem Gesuch sind zudem die Bestätigung oder Bestätigungen des Gesundheitsdepartements oder der von diesem extern beauftragten Fachstellen über die erfüllten Anforderungen nach § 7 EG BGS und gegebenenfalls nach Art. 39 Abs. 7
10

§ 10 Verweigerung der Bewilligung und Durchführungsverbot

1 Die Bewilligung für Kleinspiele kann verweigert oder deren Durchführung untersagt werden, wenn die Veranstalterin oder die verantwortliche Person: in den vergangenen drei Jahren illegale Geldspiele durchgeführt oder geduldet hat; in den vergangenen drei Jahren erheblich oder wiederholt gegen die einschlägigen Vor - schriften verstossen oder behördliche Anordnungen nicht befolgt hat; in den vergangenen drei Jahren wegen anderer Handlungen, die erhebliche Zweifel an ei - ner transparenten und einwandfreien Durchführung der Veranstaltung begründen, straf - rechtlich oder verwaltungsrechtlich sanktioniert worden ist; Betreibungen oder Verlustscheine verzeichnet.
2 Abs. 1 gilt ebenso, wenn die Veranstalterin im Zusammenhang mit Kleinspielen rechtskräftig festge - setzte Gebühren nicht bezahlt hat.

§ 11 Berichterstattung und Rechnungslegung

1 Die Veranstalterinnen stellen der Kantonspolizei innert dreier Monate nach Spielabschluss oder nach Ablauf der Frist für die Gewinneinlösung einen Bericht nach Massgabe von Art. 38 BGS einschliess - lich einer Schlussabrechnung zu. Diese enthält: bei Tombolas und Lottos: den Gesamterlös aus dem Los- oder Kartenverkauf sowie den Wert der Gewinne nach ihrem Marktpreis; bei Kleinlotterien: die Anzahl der verkauften Lose, den Gesamterlös aus dem Losverkauf Gewinne hervorgeht; bei lokalen Sportwetten: pro Wettkampftag die Anzahl und Höhe der einzelnen Wettein - sätze pro Wette, die gesamten Wetteinnahmen sowie die einzelnen und gesamten Gewin - nauszahlungen pro Wette;
5) Fassung vom 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022) Aufgehoben am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
7) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
8) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
9) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
10) Fassung vom 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
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Geldspiele / Lotterien
11 ) bei maximal 23 kleinen Pokerturnieren pro Jahr: pro Tag und Veranstaltungsort die An - zahl Turniere, die Anzahl der Teilnehmenden pro Turnier, die Dauer der Turniere, die Summe der Startgelder (Buy-Ins) sowie der Teilnahmegebühren pro Turnier, die Höhe der Gewinnauszahlungen pro Turnier, die Höhe der einzelnen und gesamten Startgelder pro Spielerin oder Spieler.
1bis Bei 24 und mehr kleinen Pokerturnieren pro Jahr gelten anstelle der Pflicht zur Berichterstattung nach Abs. 1 gemäss Art. 38 Abs. 2 BGS die strengeren Rechnungslegungs- und Revisionsvorschriften nach Art. 48 und Art. 49 Abs. 3 und 4 BGS.
12 )
2 Für die Kategorien gemäss Abs. 1 lit. a bis c sind zusätzlich der Reingewinn aus der Veranstaltung sowie der Verwendungszweck anzugeben. III. Gebühren

§ 12 Bewilligungs- und Aufsichtsgebühren

1 Die Gebühr für die Bewilligungserteilung und Aufsicht wird wie folgt festgelegt:
13 ) für Kleinlotterien Fr. 150 bis Fr. 300 für lokale Sportwetten Fr. 150 bis Fr. 500 pro Veranstaltungstag
14 ) für kleine Pokerturniere pro Veranstaltungsort:

1.

15 ) Bewilligungsgebühr Fr. 150 bis Fr. 300

2.

16 ) zusätzlich eine Aufsichtsgebühr pro Monat:

2.1.

17 ) bis 15 Turniere Fr. 35

2.2.

18 ) bis 30 Turniere Fr. 70

2.3.

19 ) bis 60 Turniere Fr. 140

2.4.

20 ) bis 90 Turniere Fr. 210

2.5

) bis 120 Turniere Fr. 280
22 ) für den Erlass einer Verfügung bis Fr. 750
2 Die jeweilige Gebührenhöhe für die Kategorien gemäss Abs. 1 lit. a und b sowie lit. c Ziff. 1 richtet sich insbesondere nach Umfang, Grösse und Dauer der Veranstaltung, der Anzahl der Teilnehmenden sowie nach dem administrativen Aufwand der Behörden. )
3 Die Gebühren nach Abs. 1 lit. a und b sowie lit. c Ziff. 1 können um maximal 50 % erhöht werden, sofern bei der Bearbeitung der Bewilligungsgesuche ausserordentlicher Aufwand entsteht.
24 )
4
...
25 )

§ 13 Gebühren des Gesundheitsdepartements

26 )
1 Vom Gesundheitsdepartement werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: )
28 ) für die Schulung sowie die Anerkennung von Schulungen bei anderen Fach - stellen nach § 2 Abs. 2 bis Fr. 200 für die Überprüfung der Konzepte nach § 2 Abs. 3 bis Fr. 400
11) Fassung vom 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
13) Fassung vom 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
14) Fassung vom 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
15) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
16) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
17) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
19) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
20) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
21) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
22) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
23) Fassung vom 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022) Fassung vom 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
25) Aufgehoben am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
26) Fassung vom 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
27) Fassung vom 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
28) Fassung vom 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
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Geldspiele / Lotterien
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...
2 Sofern das Gesundheitsdepartement die Schulung nach Art. 7 EG BGS sowie die Überprüfung der Konzepte nach Art. 39 Abs. 7 VGS an externe Fachstellen delegiert, können diese die Gebühren nach Abs. 1 direkt in Rechnung stellen. ) Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
29) Aufgehoben am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
30) Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (KB 20.08.2022)
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