Gesetz über den Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
Gesetz über den Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte Vom Volke angenommen am 20. Juni 1954
1 )
Art. 1 Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch
konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte bei.
2 )
Art. 2
3 )
1) B vom 17. April 1953, 102; GRP 1953, 145
2) Konkordat siehe BR 873.400; die Kontro lle von Bau und Betrieb von Seilbah- nen jeglicher Art obliegt gemäss RB vom 29. Dezember 1954 dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
3) Aufgehoben gemäss Gesetz über die A npassung von Beitritts beschlüssen und -bestimmungen zu Konkordaten und Verei nbarungen an die Kantonsverfassung; AGS 2005, KA_2052 und KA_3268; am 1. November 2005 in Kraft getreten
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