Verordnung des Regierungsrates über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Betreibungsamtes
Verordnung des Regierungsrates über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Betreibungsamtes vom 7. Dezember 1999 (Stand 1. Januar 2000)
§ 1 Fähigkeitsausweis, Prüfung
1 Die Übernahme und Führung eines Betreibungsamtes oder die Amtsführung als zeichnungsberechtigter Substitut oder als zeichnungsberechtigte Substitutin auf ei - nem Betreibungsamt bedarf eines gültigen Fähigkeitsausweises.
2 Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement für Justiz und Sicherheit nach be - standener Prüfung auf Antrag der Prüfungskommission erteilt.
§ 2 Prüfungskommission
1 Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen einer Prüfungskommission.
2 Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern und mindestens einem Ersatzmit - glied. Ihr gehören an:
1. ein Mitglied des Obergerichts;
2. der Vorsteher oder die Vorsteherin des Konkursamtes;
3. ein Betreibungsbeamter oder eine Betreibungsbeamtin.
3 Die Wahl der Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch den Re - gierungsrat.
§ 3 Zulassung zur Prüfung
1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1. handlungsfähig und gut beleumdet ist;
2. über eine ausreichende praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren auf einem Betreibungsamt verfügt;
3. sich über den Besuch von fachspezifischen Vorlesungen und Kursen auswei - sen kann.
2 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung und kann Abweichungen von der Mindestdauer der praktischen Tätigkeit bewilligen.
3 Bewerber oder Bewerberinnen haben sich beim Konkursamt anzumelden. Der An - meldung sind ein Handlungsfähigkeitszeugnis, aktuelle Straf- und Betreibungsregis - terauszüge sowie Ausweise über die bisherige Tätigkeit und Ausbildung beizulegen.
§ 4 Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 5 Schriftlicher Prüfungsteil
1 Bei der schriftlichen Prüfung sind praktische Fälle des Betreibungs- und Konkurs - rechts zu bearbeiten. Sie dauert einen Tag.
2 Die Prüfungskommission teilt dem Kandidaten oder der Kandidatin das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Ist es ungenügend, erfolgt keine Zulassung zur mündli - chen Prüfung.
§ 6 Mündlicher Prüfungsteil
1 Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Rechtsgebiete:
1. Betreibungsrecht;
2. Konkursrecht;
3. Sachenrecht;
4. Grundzüge des Obligationen-, Personen-, Familien- und Erbrechts;
5. Zivilprozessrecht;
6. Betreibungs- und Konkursdelikte.
§ 7 Prüfungsergebnisse
1 Nach der mündlichen Prüfung wird das Ergebnis dem Kandidaten oder der Kandi - datin eröffnet.
§ 8 Wiederholung der Prüfung
1 Ist das Prüfungsergebnis ungenügend, kann die Prüfungskommission die Wieder - holung der Prüfung innert angemessener Frist bewilligen.
2 Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, ob auch der schriftliche Teil zu wiederholen ist.
§ 9 Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise
1 Die in den Abschlussprüfungen der höheren Fachausbildung des Verbandes der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich erlangten Prü - fungsausweise berechtigen zur Übernahme und Führung eines Betreibungsamtes.
2 Das Departement kann gleichwertige Fähigkeitsausweise anderer Kantone oder In - stitutionen anerkennen. Die Anerkennung kann vom Bestehen einer Ergänzungsprü - fung über kantonales Recht abhängig gemacht werden.
§ 10 Entzug des Ausweises
1 Das Departement entzieht den Fähigkeitsausweis, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
§ 11 Befreiung von der Prüfungspflicht
1 Von der Pflicht zur Ablegung der Prüfung sind Betreibungsbeamte oder -beamtin - nen befreit, die vor dem 1. Januar 1996 ein Amt übernommen haben.
§ 12 Gebühren
1 Die Prüfungsgebühr beträgt Franken vierhundert. Sie ist vor der schriftlichen Prü - fung zu entrichten.
§ 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
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