Verordnung für die Musikschule (640.41)
CH - BL

Verordnung für die Musikschule

Verordnung für die Musikschule Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. August 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Musikschulen.

§ 2 Schultermine

1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljah - res sowie die Schulferien fest.
2 Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.

§ 3 Schulfreie Tage

1 Neben den öffentlichen Ruhetagen sind schulfrei:
a. der 2. Januar und der 24. Dezember;
b. die Samstage vor den Schulferien;
c. der Samstag des Semesterwechsels.
2 An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ru - hetagen einzelne Tage für alle öffentlichen Schulen des Kantons für schulfrei erklären.
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037

§ 4 Schuleinstellungen

1 Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zustän - dig:
a. die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Einzugs - gebiet der Musikschule;
b. der Schulrat bei Anlässen im Einzugsgebiet der Musikschule;
c. die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;
d. der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.

§ 5 Absenzen- und Hausordnung

1 Die Schulleitung erlässt eine Absenzen- und bei Bedarf eine Hausordnung.
2 Diese sind vorgängig dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3 Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.
2 Unterrichtsbedingungen

§ 6 Unterrichtsort

1 Die Musikschule wird in der Regel in der für den Wohnort der Musikschülerin - nen und Musikschüler zuständigen Musikschule besucht.
2 Musikschülerinnen und Musikschüler können im Rahmen des interkommuna - len Austauschs einer anderen als der für den Wohnort zuständigen Musikschu - le zugewiesen werden..
3 Die entsprechende Kostenabgeltung zwischen den beteiligten Musikschulen errechnet sich aus dem Durchschnitt der Vollkostenrechnung aller Musikschu - len und wird jährlich überprüft. Sie wird mindestens alle 4 Jahre nach Rück - sprache mit den Gemeinden von der Fachstelle Musikschulen des Amtes für Volksschulen überprüft und gegebenenfalls angepasst. *

§ 7 Unterrichtszeiten

1 An den Musikschulen kann von Montag bis Samstag unterrichtet werden.
2 Eine Lektion Gruppenunterricht dauert 50 Minuten.
3 Im Instrumentalbereich dauert eine Lektion Einzelunterricht mindestens
40 Minuten.
4 Die Musikschulen können im Einzelunterricht Teillektionen von mindestens
25 Minuten Dauer anbieten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
3 Aufnahme in die Musikschule

§ 8 Information durch die Schulleitung

1 Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Musikschülerinnen und Musikschüler sowie die Schulen in ihrem Einzugsgebiet über:
a. die Aufnahmebedingungen für den Musikunterricht;
b. ihre Rechte und Pflichten;
c. die Beiträge der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Musikschü - lerinnen und Musikschüler an den Musikunterricht;
d. die von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Musikschüle - rinnen und Musikschülern einzuhaltenden An-, Ab- und Ummeldetermine.
2 Die Schulleitung informiert die Schulen in ihrem Einzugsgebiets über ihr Angebot.

§ 9 Zuteilung der Musikschülerinnen und Musikschüler

1 Die Schulleitung teilt die Musikschülerinnen und Musikschüler den Musikleh - rerinnen und Musiklehrern der Musikschule zu.
2 Sie berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche von Musikschülerinnen und Musikschülern, Erziehungsberechtigten und Musiklehrerinnen und Musikleh - rern.

§ 10 Kostenbeitrag an den Musikunterricht

1 Der Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Musik - schülerinnen und Musikschülern basiert auf den von den einzelnen Musikschu - len berechneten Gesamtkosten.
4 Angebote

§ 11 Unterrichtsangebot

1 Das gesamte Unterrichtsangebot der Musikschulen umfasst:
a. die musikalischen Aufbaukurse und die musiktheoretischen Fächer;
b. die Streichinstrumente Violine, Viola, Violoncello und Kontrabass;
c. die Tasteninstrumente Klavier, Cembalo, Kirchenorgel, Akkordeon sowie elektronische Tasteninstrumente;
d. die Blasinstrumente Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Saxo - phon, Trompete, Posaune, Althorn,, Waldhorn, Euphonium und Tuba;
e. die Zupfinstrumente Gitarre, Harfe, E-Gitarre und E-Bass; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
f. die Schlaginstrumente des klassischen Schlagzeuginstrumentarium und Drum-Set;
g. den Sologesang;
h. Ensemble-, Chor- und Orchesterunterricht.
2 Die Gemeinden haben an ihren Musikschulen aus dem Unterrichtsangebot gemäss Absatz 1 mindestens 15 Instrumente, Sologesang sowie Chor- und Ensembleunterricht anzubieten. *
3 Der von der Musikschule des Wohnorts nicht angebotene Unterricht kann an einer anderen Musikschule im Kanton oder an der Musikakademie Basel be - sucht werden.

§ 11a * Spezielle Förderung

1 Die Musikschulen können im Einzelfall besonders begabte Musikschülerinnen und Musikschüler speziell fördern. Die spezielle Förderung findet in Absprache mit der Volksschule statt.
5 Aufgaben der Schulen
5.1 Schulprogramm

§ 12 Inhalt

1 Die Musikschulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielset - zungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
2 Das Schulprogramm enthält insbesondere:
a. das pädagogische und künstlerische Konzept der Musikschule;
b. die Organisation der Musikschule;
c. die Regelung der Zusammenarbeit innerhalb der Musikschule sowie mit den Erziehungsberechtigten, den Behörden und anderen Schulen;
d. die Form der Mitsprache der Musikschülerinnen und Musikschüler;
g. die Bereiche und die Durchführung der internen Evaluation;
h. die Fort- und Weiterbildung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer;
i. das Vorgehen in Konfliktfällen;
j. die Aufnahmebestimmungen;
k. den Einsatz der finanziellen Mittel;
l. die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter.
m. * das Konzept zur Förderung von besonders begabten Musikschülerinnen und Musikschülern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
5.2 Interne Evaluation

§ 13 Zielsetzung

1 Die Musikschulen führen selber regelmässig eine interne Evaluation über die Qualität ihrer Arbeit durch, um Steuerungswissen für ihre weitere Entwicklung zu erhalten.

§ 14 Inhalt

1 Die interne Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
a. die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;
b. den Unterricht der Musiklehrerinnen und Musiklehrer;
c. die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Musikschülerinnen und Musikschüler;
d. die Arbeit der Schulleitung.

§ 15 Durchführung

1 Die Musikschülerinnen und Musikschüler, Erziehungsberechtigten, das nicht - unterrichtende Schulpersonal, die Behörden und die abnehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation ein - bezogen.
2 Die Schulleitung führt die interne Evaluation im Auftrag des Schulrates durch.
3 Das System der internen Evaluation wird im Rahmen des Schulprogramms durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Musiklehrerinnen- und Mu - siklehrerkonvent festgelegt.
4 Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des Schulrates aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.
5.3 Externe Evaluation

§ 16 Zielsetzung

1 Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation und wird auf diese ab - gestimmt.
2 Die externe Evaluation bezweckt insbesondere:
a. die Überprüfung und Bewertung des Verfahrens der internen Evaluation;
b. die Vermittlung einer fachlichen Aussensicht zu den vereinbarten Evalua - tionsbereichen;
c. die Vermittlung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung der Mu - sikschule;
d. die Beschaffung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung des kantonalen Bildungssystems. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037

§ 17 Inhalt

1 Die externe Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
a. die im Schulprogramm gesetzten Lern- und Ausbildungsziele;
b. die Unterrichtsqualität;
c. die im Unterricht erreichten Schulleistungen der Musikschülerinnen und Musikschüler;
d. die stufenspezifischen Aspekte der Ausbildung der Musikschülerinnen und Musikschüler;
e. die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der Behör - den;
f. die Verwendung der finanziellen Mittel;
g. die Integration der Genderthematik als Querschnittsaufgabe.

§ 18 Durchführung

1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für die regelmässige Durchfüh - rung der externen Evaluation verantwortlich und bestimmt die Evaluationsbe - reiche. Die Musikschulen haben das Recht, einen Evaluationsbereich selber festzulegen.
2 Die externe Evaluation wird von interdisziplinär zusammengesetzten Evaluati - onsteams durchgeführt, die vom Amt für Volksschulen eingesetzt werden.
3 Das Evaluationsteam legt in Absprache mit der Schulleitung den Ablauf der externen Evaluation fest.
4 Nach der Durchführung verfasst das Evaluationsteam zuhanden des Schul - rats, der Schulleitung und des Amtes für Volksschulen einen Bericht, der seine Beobachtungen, eine Beurteilung und Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung enthält. Das Amt für Volksschulen und das Evaluationsteam haben kein Wei - sungsrecht gegenüber der Musikschule.
6 Schulbeteiligte
6.1 Musikschülerinnen und Musikschüler

§ 19 Beurteilung

1 Die Musiklehrerinnen und Musiklehrer beurteilen zuhanden der Schulleitung jährlich die Fortschritte, welche die Musikschülerinnen und Musikschüler im Musikunterricht erreichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037

§ 20 Absenzen

1 Absehbare und begründete Absenzen sind von den Musikschülerinnen und Musikschülern frühzeitig den Musiklehrerinnen und Musiklehrern zu melden.
2 Über nicht vorhersehbare Absenzen haben sie die Musiklehrerinnen und Mu - siklehrer umgehend zu informieren.
3 Bei krankheitsbedingten Absenzen von längerer Dauer kann der Schulrat einen Teil des Kursgeldes zurückerstatten lassen. *

§ 21 Beurlaubung

1 Die Schulleitung kann Musikschülerinnen und Musikschüler aus besonderen Gründen auf Gesuch vom Musikunterricht beurlauben.
2 Bei Beurlaubungen von längerer Dauer kann der Schulrat einen Teil des Kursgeldes zurückerstatten lassen. *
6.2 Erziehungsberechtigte

§ 22 Unterrichtsbesuch

1 Die Erziehungsberechtigten können nach vorheriger Absprache mit der Mu - siklehrerin oder dem Musiklehrer den Musikunterricht ihrer Kinder besuchen.

§ 23 Informationspflicht

1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Musiklehrerin oder den Mu - siklehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.
6.3 Musiklehrerinnen und Musiklehrer

§ 24 Zusammensetzung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon -

vents
1 Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent setzt sich aus allen an der Musikschule angestellten Musiklehrerinnen und Musiklehrern zusammen.
2 Musiklehrerinnen und Musiklehrer mit Pensen an mehreren Schulen nehmen in der Regel am Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent derjenigen Schule teil, an welcher sie das grösste Pensum unterrichten. *

§ 25 Aufgaben des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents

1 Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. er nimmt zuhanden des Schulrates Stellung zur Organisation der Schul - leitung; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
b. er arbeitet unter der Federführung der Schulleitung das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus;
c. er wählt die Vertretung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer im Schulrat;
d. er nimmt zu wichtigen Fragen der Musikschule Stellung.

§ 26 Geschäftsordnung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon -

vents
1 Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsord - nung.
2 Diese regelt insbesondere:
a. die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;
b. weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;
c. die Leitung und das Protokoll;
d. den Beizug allfälliger weiterer Personen, insbesondere des nichtunterrich - tenden Schulpersonals;
e. die Wahl der Musiklehrerinnen- und Musiklehrervertretung im Schulrat.
7 Leitung und Aufsicht
7.1 Schulleitung

§ 27 Amtsauftrag

1 Die Schulleitungen haben folgenden Auftrag:
a. * sie sind für die pädagogischen, künstlerischen, personellen, organisatori - schen und administrativen Belange ihrer Musikschulen zuständig;
b. sie beteiligen die Musiklehrerinnen und Musiklehrer an wichtigen Ent - scheidungsprozessen ihrer Musikschulen;
c. sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Musikschülerinnen und Musikschüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Musikschulen;
d. sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwick - lungsprozess ihrer Musikschulen;
e. sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen.
2 Die Schulleitungen sind gegenüber den Musiklehrerinnen und Musiklehrern und dem nichtunterrichtenden Schulpersonal in personellen, organisatorischen und administrativen Fragen weisungsbefugt.
3 Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angele - genheiten ihrer Musikschulen auskunftspflichtig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037

§ 28 Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung

1 Die Organisation der Schulleitung wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat festgelegt. Sie ist vorgängig dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrer - konvent zur Stellungnahme vorzulegen.
2 Bei einer mehrköpfigen Schulleitung bestimmt der Schulrat deren Vorsitz (Rektor/Rektorin). Co-Vorsitzende sind möglich.
3
... *
4 Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.

§ 29 Pflichtenheft

1 Das Pflichtenheft der Schulleitung umfasst folgende Aufgaben:
a. * sie teilt den Musiklehrerinnen und Musiklehrern die Schülerinnen und Schüler, Pensen und Räume zu;
b. sie genehmigt die Stundenpläne;
c. sie besucht die Musiklehrerinnen und Musiklehrer im Unterricht;
d. sie führt die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche durch und führt die Personalakten;
e. sie sorgt in Konfliktfällen für einen korrekten Verfahrensablauf;
f. sie arbeitet zusammen mit dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon - vent das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus und hat dabei die Federführung;
g. sie führt im Auftrag des Schulrates die interne Evaluation der Musikschule durch;
h. sie setzt im Auftrag des Schulrates die Ergebnisse der internen und exter - nen Evaluation um;
i. sie zieht bei Bedarf Fachpersonen und ausgebildete Mentorinnen und Mentoren bei;
j. sie bewilligt Reisen, Lager, Schulverlegungen und weiteren Spezialunter - richt;
k. sie berät die Musikschülerinnen und Musikschüler sowie die Erziehungs - berechtigten in Schulfragen;
l. sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Musikschülerinnen und Musikschülern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen;
m. sie kann Musikschülerinnen und Musikschüler bei ausserordentlichen Er - eignissen und Anlässen beurlauben;
n. sie sorgt in Absprache mit dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon - vent für eine einheitliche Beurlaubungspraxis für Musikschülerinnen und Musikschüler innerhalb der Musikschule und spricht diese mit anderen Schulen im Einzugsgebiet ab; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
o. sie sorgt in Absprache mit dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon - vent für eine einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Musikschülerinnen und Musikschülern;
p. sie erstellt zuhanden der vorgesetzten Instanzen das Budget und die Ab - rechnung der Musikschule und führt die Budgetkontrolle;
q. sie leitet das Sekretariat der Musikschule;
r. sie beantragt dem Schulrat die Ermahnung oder das Aussprechen einer Busse gegenüber den Erziehungsberechtigten.
2 Der Aufgabenkatalog kann nach den Bedürfnissen der Musikschulen ergänzt werden.

§ 30 Schulleitungskonferenz

1 Die Schulleitungen der Musikschulen bilden eine Schulleitungskonferenz.
2 Sie dient der Zusammenarbeit und der Orientierung der Schulleitungen zu ge - planten und laufenden Aktivitäten und hat folgende Aufgaben: *
a. sie nimmt zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen die Musikschule betreffenden Erlassen Stellung;
b. sie wählt einen Konferenzvorstand, der aus maximal 7 Mitgliedern be - steht. Dabei beachtet sie eine regional angemessene Vertretung;
c. sie erlässt eine Geschäftsordnung, welche durch den Präsidialausschuss der Schulleitungskonferenzen im Amt für Volksschulen genehmigt wird, wobei mindestens 4 Konferenzen im Jahr vorgesehen sind.
3 Eine Vertretung des Amtes für Volksschulen nimmt an den Konferenzen teil. *
4 Der Konferenzvorstand hat folgende Aufgaben: *
a. er orientiert die Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten und unterstützt sie in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen bei der operativen Unsetzung des Bildungsauftrags;
b. er bestimmt ein Präsidium aus maximal 3 seiner Vorstandsmitglieder;
c. er teilt seinen Mitgliedern die ihm zu Verfügung stehende Schulleitungs - zeit als Entlastungslektionen zu Lasten des Kantons zu.
7.2 Schulrat

§ 31 Aufgaben

1 Der Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. * er verabschiedet das Budget und die Abrechnung der Musikschule zu - handen des Gemeinderates, bzw. der Delegiertenversammlung des Zweckverbandes.
b. er legt auf Antrag der Schulleitung deren Organisation fest; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
c. er schlägt den zuständigen Behörden der Trägergemeinden die Höhe der Beiträge von Erziehungsberechtigten bzw. von volljährigen Musikschüle - rinnen und Musikschülern an den Musikunterricht vor;
d. * er unterstützt die Lehrpersonen in ihrem Auftrag.

§ 32 Vertretung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer

1 Die Vertretung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents im Schulrat besteht aus 1 bis 2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt wer - den. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 33 Unterrichtsbesuche

1 Die Mitglieder des Schulrates können bei Musiklehrerinnen und Musiklehrern ihrer Musikschule nach vorheriger Absprache Unterrichtsbesuche durchzufüh - ren.
2 Sie verschaffen sich dabei einen Einblick in die Arbeit der Musikschule und ihrer Musiklehrerinnen und Musiklehrer.
7.3 Amt für Volksschulen *

§ 34 * Aufgaben

1 Das Amt für Volksschulen ist zuständig für alle Belange der Musikschulen, die durch Gesetz und die Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Koordination und Beratung zu musikschulübergreifenden Themen;
b. die Beteiligung an musikschulübergreifenden Projekten;
c. die Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen;
d. die Beurteilungen der Musikschulleitungen im Unterricht zuhanden des Schulrates;
e. das Führen von jährlichen Betriebsgesprächen mit den Musikschulleitun - gen;
f. die Koordination des Faches Musik an den Volksschulen sowie die För - derung der Zusammenarbeit der Musikschulen mit den Volksschulen;
g. die Sicherstellung und Begleitung von Prozess-, Themen- und Betriebse - valuationen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
8 Disziplinarwesen

§ 35 Massnahmen bei leichten Disziplinarverstössen

1 Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Musikschülerinnen und Musikschü - lern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
2 Die Musiklehrerinnen und Musiklehrer der Musikschule können bei leichten Verstössen von Musikschülerinnen und Musikschülern gegen die Vorschriften der Musikschule und die Disziplin folgende Disziplinarmassnahmen ergreifen:
a. kurzzeitige Wegweisung aus dem Unterricht;
b. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern.

§ 36 Massnahmen bei schweren Disziplinarverstössen

1 Die Schulleitung kann bei schweren Verstössen von Musikschülerinnen und Musikschülern gegen die Vorschriften der Musikschule und die Disziplin folgen - de Disziplinarmassnahmen ergreifen:
a. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern;
b. Androhung des Ausschlusses aus der Musikschule;
c. Ausschluss aus der Musikschule.
2 Vor Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c werden die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Musikschülerinnen und Mu - sikschüler angehört. Der Entscheid wird ihnen schriftlich mit einer Rechtsmittel - belehrung eröffnet.
9 Schlussbestimmungen

§ 37 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:
a. Verordnung vom 2. Mai 1990
2 ) über die Kommission für Musikerziehung;
b. Richtlinien vom 26. Mai 1964
3 ) für die Beitragsleistung an Jugendmusik - schulen;
c. Verordnung vom 10. April 1973
4 ) über Staatsbeiträge an Jugendmusik - schulen;
d. Verordnung vom 10. April 1973
5 ) über die Dienstverhältnisse in den Ju - gendmusikschulen;
2) GS 30.290, SGS 146.93
3) GS 22.658, SGS 366.11
4) GS 25.84, SGS 366.12
5) GS 25.88, SGS 366.17 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
e. Richtlinien vom 25. September 1973
6 ) über die Anstellungsverhältnisse der Jugendmusik-Schulleiter.

§ 38 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
6) GS 25.285, SGS 366.18 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.05.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1037
10.01.2006 01.08.2006 § 6 Abs. 3 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 11 Abs. 2 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 11a eingefügt GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 12 Abs. 2, lit. m. eingefügt GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 20 Abs. 3 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 21 Abs. 2 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 24 Abs. 2 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 27 Abs. 1, lit. a. geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 29 Abs. 1, lit. a. geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 31 Abs. 1, lit. a. geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 31 Abs. 1, lit. d. geändert GS 35.866
08.07.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 2 geändert wg. GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3 geändert wg. GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 4 geändert wg. GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 Titel 7.3 geändert wg. GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 § 34 totalrevidiert wg. GS 2014.073
23.08.2016 01.08.2016 § 28 Abs. 3 aufgehoben GS 2016.036 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.05.2003 01.08.2003 Erstfassung GS 34.1037

§ 6 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866

§ 11 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866

§ 11a 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.866

§ 12 Abs. 2, lit. m. 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.866

§ 20 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866

§ 21 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866

§ 24 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866

§ 27 Abs. 1, lit. a. 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866

§ 28 Abs. 3 23.08.2016 01.08.2016 aufgehoben GS 2016.036

§ 29 Abs. 1, lit. a. 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866

§ 30 Abs. 2 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073

§ 30 Abs. 3 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073

§ 30 Abs. 4 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073

§ 31 Abs. 1, lit. a. 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866

§ 31 Abs. 1, lit. d. 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866

Titel 7.3 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073

§ 34 08.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert wg. GS 2014.073

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
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