Gebührenordnung für die Bewilligung von Luftseilbahnen und Skiliften (873.500)
CH - GR

Gebührenordnung für die Bewilligung von Luftseilbahnen und Skiliften

Von der Regierung beschlossen am 25. September 1972
1. Für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung sowie für den Widerruf von Bewilligungen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom 22. März 1972
1 werden Gebühren erhoben. Es gelten folgende Ansätze: a) Kleinluftseilbahnen Bau- und Betriebsbewilligung Fr. 200.– bis 2 000.– b) Ausstellungsluftseilbahnen Bau- und Betriebsbewilligung Fr. 200.– bis 1 000.– c) Skilifte Bau- und Betriebsbewilligung Fr. 100.– bis 1 500.– d) demontierbare Kleinskilifte Bau- und Betriebsbewilligung Fr. 50.– bis 200.– e) für die Änderung oder Erneuerung sowie für den Widerruf von Bewilligungen – bei Kleinluftseilbahnen, Ausstellungsluftseilbahnenund Skiliften Fr. 100.– bis 1 000.– – bei Kleinskiliften Fr. 50.– bis 100.–
2. Für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung sowie für den Widerruf von Bewilligungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Konkordates über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951
2 gelten folgende Gebührenansätze: a) Luftseilbahnen ohne gewerbsmässige Personenbeförderung Bau- und Betriebsbewilligung Fr. 200.– bis 1 000.– b) Luftseilbahnen von Gast- und Beherbergungsstätten Bau- und Betriebsbewilligung Fr. 200.– bis 1 000.– c) Bauluftseilbahnen Bau- und Betriebsbewilligung Fr. 100.– bis 500.– d) nach Artikel 2 Absatz 2 des Konkordates bewilligungspflichtige Luftseilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport Bau- und Betriebsbewilligung Fr. 100.– bis 200.– e) für die Änderung oder Erneuerung sowie für den Widerruf dieser Bau- und Betriebsbewilligungen Fr. 100.– bis 500.–
3. Diese Gebührenordnung gilt ab 1. Oktober 1972. Endnoten
873.400
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